Zehn Tips für mehr Transparenz bei der Umsatzsteuer im Export
Allerdings erkennen Shop-Betreiber rasch, dass beim Online-Handel mit ausländischen Käufern viele juristische und steuerrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden müssen. Ein zentrales Problem ist dabei die Umsatzsteuer, denn ihre Bearbeitung hat ein oder zwei Fallen auf Vorrat. Besonders unsicher ist das Gebiet der Umsatzsteuer oder der Mehrwersteuer.
Anlass genug, um zusammenfassend darzulegen, was Sie als grenzüberschreitender Shop-Betreiber in Sachen Umsatzsteuer wissen müssen. Bei Verkäufen von Deutschland nach Österreich kann die Umsatzsteuer auf der Rechnungsstellung ausgewiesen werden. Bei Lieferungen in andere EU-Länder muss zunächst zwischen Lieferungen an Privatkunden und an Gewerbekunden unterschieden werden.
Für Lieferungen an Gewerbetreibende können Sie ohne Umsatzsteuer fakturieren; der Besteller muss dann die Umsatzsteuer im Bestimmungsland nach dem so genannten Reverse-Charge-Verfahren selbst bezahlen. Dies setzt voraus, dass die Umsatzsteuer-ID-Nummer (UID-Nummer) des kommerziellen Abnehmers auf der Faktura vermerkt ist. Ihre Umsatzsteuer-ID-Nummer sollte vom BZSt bestätigt werden.
Hinweis: Seit 2013 müssen Sie den Nachweis erbringen können, dass die Güter für eine mehrwertsteuerfreie innergemeinschaftliche Zustellung auch wirklich am Zielort sind. Für Verkäufe an Privatkunden in anderen EU-Ländern muss die Umsatzsteuer angegeben werden - aber welche? Als Gewerbetreibender können Sie bei Sendungen in andere EU-Länder prinzipiell wählen, welchen Mehrwertsteuersatz Sie anwenden - den aus Ihrem eigenen Heimatland (Ursprungsland) oder den am Wohnort des Konsumenten (Bestimmungsland).
Wenn Sie den Mehrwertsteuersatz des Bestimmungslandes wählen, sind Sie dort auch steuerpflichtig. WICHTIG: Sie können Ihre eigenen Entscheidungen nur treffen, solange Ihr jährlicher Umsatz bestimmte Schwellenwerte nicht übersteigt. Diese sind von Staat zu Staat sehr verschieden, so dass die Buchhaltungsabteilung sie im Auge hat. In Österreich beträgt die Schwelle gegenwärtig EUR 36 000.
Deuschland, Luxemburg, Niederlande: Dänemark: Polen: Schweden: Großbritannien: Vierter Zu viel Geld? Wenn Sie im aktuellen Jahr den Schwellenwert mit dem in einem anderen EU-Mitgliedstaat erwirtschafteten Umsatzvolumen überschreiten, benötigen Sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer im jeweiligen Staat und müssen dort die Mehrwertsteuer bezahlen. So müssen Sie z.B. für alle nach Österreich verkaufte Ware 20% Umsatzsteuer bezahlen, für Produkte mit ermäßigter Umsatzsteuer 10% bzw. 13%.
Diese müssen auch im Geschäft für Ihre österreichische Kundschaft gezeigt werden. Wenn Sie mit Ihrem Online-Shop den Schwellenwert für ein anderes EU-Land überschreiten, müssen Sie auch im folgenden Jahr die Umsatzsteuer im Bestimmungsland bezahlen. Folgendes gilt: Wenn Sie den Schwellenwert zum ersten Mal überschreiten, sind Sie im Bestimmungsland erst ab dem Zeitpunkt der Auslieferung, mit dem der Schwellenwert übersteigt, steuerpflichtig.
Dagegen müssen Sie im folgenden Jahr ab der ersten Auslieferung die Umsatzsteuer im Bestimmungsland bezahlen. Die Überschreitung des Schwellenwertes verpflichtet Sie ebenso wie die freiwillige steuerliche Veranlagung im Bestimmungsland für zwei Jahre. Kein Grundsatz ohne Ausnahme: Auch wenn Sie sich für eine Versteuerung nach dem deutschen Recht entscheiden, ist dies nicht für alle Produktarten möglich.
Wenn am Wohnort des Konsumenten produktbezogene Gebühren auf die veräußerten Produkte (z.B. Zigaretten oder Alkohol) erhoben werden, müssen sowohl die Gebühren als auch die MwSt nach den im Bestimmungsland gültigen Vorschriften errechnet werden. Sie sollten sich daher frühzeitig erkundigen, ob die Produkte, die Sie im Bestimmungsland verkaufen, einer entsprechenden Steuerverordnung unterliegen.
Seit dem 1. Januar 2015 muss jeder, der "elektronisch angebotene Dienstleistungen" an Private vertreibt, neue Mehrwertsteuervorschriften einhalten. Seit 2015 ist die Umsatzsteuer für solche digitale B2C-Transaktionen in dem Staat zu entrichten, in dem der Besteller seinen Sitz hat. Im Gegensatz zum Warenversand gelten diese jedoch bereits ab dem ersten EUR - es gibt keine Schwellenwerte für digitale Produkte.
Zur Erleichterung dieser Arbeit, insbesondere für kleinere Einzelhändler, wurde ein sogenannter "Small One-Stop-Shop" (KEA, oder Mini-One-Stop-Shop, MOSS) geschaffen, an den alle mit diesen Dienstleistungen generierten Verkäufe in anderen EU-Ländern berichtet werden können. Die einbehaltene Umsatzsteuer wird ebenfalls an die CER gezahlt, die dann sowohl die Anmeldung als auch die Bezahlung an die zuständigen Behörden in den anderen EU-Mitgliedsstaaten durchführt.
Jänner 2015 in Kraft getreten sind, betreffen auch kleine Unternehmen, da ihre Mehrwertsteuerbefreiung nur innerhalb Deutschlands gültig ist. Bei Verkäufen von elektronischen Dienstleistungen an Privatkunden in anderen EU-Ländern müssen daher auch kleine Unternehmen die im Bestimmungsland gültige Mehrwertsteuer entrichten. Ob Sie ein traditionelles Versandhaus sind, das die Schwellenwerte übersteigt oder Dienstleistungen für Privatkunden in anderen EU-Ländern anbietet - der Umgang mit den verschiedenen Steuersätzen ist in der Realität ein kompliziertes Unterfangen.
Weil bei gleichbleibenden Preisen für alle Staaten - und im B2C-Geschäft müssen Sie im Shop Schlusspreise inklusive MwSt. ausweisen - Ihre Gewinnspannen je nach Höhe des Steuersatzes stark variieren. Weil die Aufteilung der Produkte auf die unterschiedlichen Steuersätze nicht in allen Staaten gleich ist (z.B. E-Books werden manchmal dem regulären, manchmal dem ermäßigten Satz zugeordnet), können die Differenzen manchmal drastisch sein.
Wenn Sie die Preise an den Wohnort des Bestellers angleichen wollen, benötigen Sie weitere Fragen, die nicht nur den fachlichen Arbeitsaufwand, sondern auch die Benutzerfreundlichkeit des Ladens betreffen. Nur ein auf das entsprechende Land zugeschnittener, lokaler Online-Shop ist in der Regel sinnvoll, um diesen Steueranforderungen gerecht zu werden und die unterschiedlichen Steuerquoten zu berücksicht.
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, unsere Partner im jeweiligen Land ganz gezielt und bedarfsgerecht zu erreichen. Abschließend ein kurzer Ausblick über die Landesgrenzen der EU, zum Beispiel auf die Schweiz. Wenn Sie in die Schweiz senden, können Sie jederzeit eine Rechnung ohne MwSt. aufstellen. Aber es ist wichtig: Um eine mehrwertsteuerfreie Exportlieferung zu erhalten, müssen Sie als Fachhändler den Nachweis erbringen können, dass die Güter auch wirklich in Nicht-EU-Ländern eintreffen.
Zusätzlich ist auf der Faktura auf die Mehrwertsteuerbefreiung der Sendung hinzuweisen (z.B. mit dem Zusatz "Mehrwertsteuerfreie Ausfuhrlieferung"). Für Aufträge aus dem In- und Ausland gelten für den Warenempfänger in der Schweiz weiterhin Zoll und Mehrwertsteuer. Da die Zollabfertigung in der Regel über den Logistik-Dienstleister abgewickelt wird, sind die Versandkosten in die Schweiz in der Regel völlig unrentabel.
Dies bedeutet: Wenn z.B. ein Kunde eine Rechnungsanschrift in der Schweiz vorgibt, seine Sendung aber nach Österreich geschickt wird, muss die Umsatzsteuer wie gewohnt errechnet und auf der Faktura angegeben werden. Das Reverse-Charge-Verfahren wird in diesem Falle für gewerbliche Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angewendet. Die Tatsache, dass die Rechnungsanschrift in der Schweiz ist, rechtfertigt noch keine mehrwertsteuerfreie Exportlieferung, wenn die Sendung tatsächlich in ein anderes EU-Land geliefert wurde.
Benötigen Sie weitere Auskünfte über die Handhabung der Umsatzsteuer im Internet? Die Steuervertretung der Wirtschaftskammer Österreich übernimmt auch die umsatzsteuerliche Betreuung von in Österreich verkauften Firmen. Die Europäische Union verfügt über umfassende Kenntnisse über steuerrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Dienstleistungen und Warenlieferungen.
Thomas Schwenke hat eine umfassende FAQ zur Umsatzsteuerregelung für Dienstleistungen im Bereich Elektronik aufbereitet. Der Artikel ist die überarbeitete und ergänzte Version eines im Jahr 2014 von der Firma netz-aktiv (heute VersaCommerce) herausgegebenen und in diesem Blog letztmalig unter dem Namen "Internationalisierung und Mehrwertsteuer: Die 10 bedeutendsten Hinweise für Shopbetreiber" erschienenen Aufsatzes. Bietet digitalen Firmen unbegrenzt gute Inhalte - als Fachautor, Corporate Blogger, Redakteur und Übersetzer.
Er bloggt seit 18 Jahren und beschäftigt sich heute vor allem mit Web, Informationstechnologie, elektronischem Handel und digitalen Bildungsangeboten - auch für Ihr Unter-nehmen.