Ziel der biologischen Pflanzenproduktion und der biologischen Viehzucht sind sorgfältige Produktionsverfahren unter dem Aspekt des Klimaschutzes, die vermehrte Verwendung ökologischer Zirkulationssysteme, die ausgewogene Ausnutzung ländlicher Gebiete und eine artgerechte Viehhaltung. Die biologische Landwirtschaft ist ein ganzheitliches landwirtschaftliches Produktionssystem (Pflanzen und Tiere), das einen internen Zyklus und nicht die Verwendung externer Produktionsfaktoren bevorzugt.
Die generelle Kennzeichnungsschwelle von 0,9 % für das unabsichtliche Vorkommen zugelassener GVO ist jedoch auch für Bioprodukte anwendbar. Biologische Lebensmittel - wie herkömmliche Produkte - dürfen nicht gestrahlt werden. Darüber hinaus ist der Einsatz von Additiven bei der Herstellung begrenzt, so dass z.B. synthetisch erzeugte Farb- und Konservierungsmittel oder Aromaverstärker nicht zulässig sind.
Im Bereich der Viehzucht geht es vor allem um die Aspekte der regelmäßigen Bewegung, eine im Verhältnis zur Zahl der Nutztiere hinreichende stabile Größe und die Verwendung von bestimmten Futtermitteln, die bevorzugt im landwirtschaftlichen Betrieb und damit auch im ökologischen Bereich erzeugt werden sollten. Welche ausdrücklichen Auflagen an Lebensmittel zu erfüllen sind, die als "ökologisch" oder "ökologisch" gekennzeichnet sind, ist gesetzlich durch die "EG-Öko-Verordnung" eindeutig geregelt, die seit 1991 der gemeinsame rechtliche Rahmen für alle Mitgliedsstaaten der EUPolitik ist.
Mit zahlreichen Ergänzungsverordnungen wurde die EG-Bioverordnung immer wieder an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und an die Gegebenheiten des Bio-Lebensmittelmarktes angepaßt. Ab dem 1. Jänner 2009 wurde die bisherige Richtlinie durch die Richtlinie (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Erzeugung und Etikettierung von ökologischen/biologischen Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2029/91 ersetzt.
In den neuen Vorschriften sind sowohl die Zielsetzungen und Prinzipien der biologischen Landwirtschaft als auch die Vorschriften für die endgültige Einfuhr festgelegt. Die sehr detaillierten Gesetze legen nicht nur die Vorschriften und Auflagen für den biologischen Landbau, einschließlich der Viehzucht, fest, sondern auch die Details der Herstellung, Verarbeitung, Etikettierung, Überwachung und des Verkaufs von Biolebensmitteln in der EU.
Lediglich Erzeugnisse, die nach den Normen der EG-Bio-Verordnung produziert wurden, dürfen die Bezeichnung "bio" oder "ökologisch" haben. Einen detaillierten Überblick über die Vorgaben der EG-Öko-Verordnung finden Sie auf der Website des Bundesministers für Lebensmittel und Landwirtschaft. Dabei handelt es sich um die folgenden Punkte. Bioprodukte können am Emblem der EU für ökologische Erzeugung (kurz EU-Bio-Logo) erkannt werden.
Diese muss seit Juni 2010 EU-weit auf vorverpackte Lebensmittel aus der EU gedruckt werden. Möglich ist die zeitgleiche Nutzung von Staatssiegeln wie dem 2001 in Deutschland eingeführten Biosiegel und auch die Nutzung von privaten Logos, z.B. von Anbaubetrieben.