B Ware Klamotten

Waren B Bekleidung

Grundprinzipien der Jedes Übernahmeangebot auf den Online-Plattformen der GKS muss vom Anbieter in dem dafür vorgesehenen Eingabefeld "Bedingung" mit einer verbindlichen Bedingung für die dem Übernahmeangebot zugrunde liegende Ware versehen werden. Sind weder im Bereich "Zustand" noch in der Produktbeschreibung oder der Produktbezeichnung eines Angebots gut wahrnehmbare und gut betonte restriktive Informationen über den Beschaffenheitszustand des Angebotsproduktes vorhanden, so kann der Kunde davon ausgegangen werden, dass es sich um neue Waren oder andere Dienstleistungen ohne jeden Qualitätsmangel handele.

Güter und andere Dienstleistungen, bei denen z.B. Kenntnisse über höhere Reklamationsraten, Kenntnisse, Informationen oder ein begründeter Vermutungen eines Baumangels, eine kürzere Nutzungsdauer oder Lebensdauer, Eignungsprobleme, Verwendbarkeit, Gebrauchstauglichkeit, Kompatibilität oder andere gleichwertige Fehler oder andere Beschränkungen der Güter oder sonstigen Dienstleistungen vorliegen, dürfen auf dem Marktplatz von GKS NICHT als 1A-Produkte zum Verkauf stehen.

Sie ist auch als weitere Qualitätseinschränkung zu werten, wenn z.B. kein Hinweis auf die Erfüllung der vorgeschriebenen Konformitätsvorschriften für den europaweiten Handel vorliegt, wenn der EU die Nichtkonformität oder Marktfähigkeit bekannt ist oder wenn bekannt ist, dass die Waren oder Dienstleistungen Gewerberechte Dritter oder die Lizenzbedingungen in der EU verletzen, z.B. weil Lizenzen für Patente oder andere Gewerberechte nicht ordnungsgemäss beantragt oder bezahlt worden sind.

Die regionalen Beschränkungen der Marktfähigkeit und/oder der Marktfähigkeit von Waren und anderen Dienstleistungen sind im Detail, eindeutig und unverwechselbar im Übernahmeangebot zu veröffentl.... Beschränkungen, die die EU oder den EWR betreffen, sind vom Betreiber vor der Publikation zu überprüfen und müssen eindeutig und kenntlich gemacht werden!

Vor allem das Produktimage 1 eines Angebots, das unter anderem in Trefferlisten, Gallerien und Newsletter als Preview-Image dargestellt wird, muss eine größtmögliche Realitätsnähe der Repräsentation des Angebotsprodukts oder der gebotenen Komposition oder Qualität eines Angebots wiedergeben. Der Handel mit solchen Produkten erfolgt in der Praxis in der Praxis mit Gewährleistung oder Herstellern.

Beispielsweise stimmt die Nutzungsdauer nicht mehr mit der Zeit überein, die dieses Erzeugnis in einer neuen oder neuen Produktionsstätte gehabt hätte (z.B. Autoreifen, Chemieprodukte wie Klebstoffe oder Silicone, Baumaterialien, Nahrungsmittel, Rohmaterialien, Batterien oder Verbrauchsgüter, in denen zum Beispiel Akkumulatoren verwendet werden).

Die empfohlenen Nutzungsfristen, die bereits abgelaufen sind oder im Vergleich zu neu hergestellten Waren erheblich gekürzt sind, dürfen in keinem Falle als 1A-Ware bezeichnet werden, da diese einen wesentlichen Fehler in den anderen Qualitäten oder eine mangelnde Gebrauchstauglichkeit aufweisen würden.

Die verfallene Lagerfähigkeit oder die Überziehung der angegebenen Nutzungsdauer muss für den Lieferanten gut sichtbar sein und in dem veröffentlichten Übernahmeangebot eindeutig gekennzeichnet sein. Die regionalen Beschränkungen der Marktfähigkeit solcher Erzeugnisse müssen im Übernahmeangebot eindeutig und kenntlich gemacht werden, vor allem wenn sie den EWR der EU berühren! 1B-Ware sind Erzeugnisse, die aufgrund eines unerheblichen Fehlers oder einer geringfügigen Beeinträchtigung des Zustands der Ware nicht mehr als 1A-Ware gekennzeichnet werden können.

1B-Ware (1B-Sortierung) sind in der Regel diejenigen Waren, deren Verpackungen beispielsweise nur leicht verunreinigt, geschädigt oder zerquetscht sind, die einen kleinen Riss oder eine kleine Unebenheit am Mantel haben, deren Färbung, Flächengewicht oder Bräunungsgrad leicht vom Nennwert abweichen, oder die beispielsweise einen Riss oder Fleck auf einem "schlecht sichtbaren zu sehenden oder unsichtbaren" Teil eines Möbels haben.

Sie sind von guter Qualität, Geschmack, in Hinblick auf die zu erwartende Nutzungsdauer und in Hinblick auf die Verwendung, aber perfekt in Ordnung. Wegen kleinerer Fehler (z.B. optische Mängel) werden solche Artikel in der Praxis meist zu niedrigeren Kosten verkauft, jedoch mit vollständiger Garantie oder Werksgarantie. Bei Verkäufen an den Endverbraucher, vor allem an Konsumenten, muss ein solcher offensichtlicher Fehler eindeutig identifizierbar und identifizierbar sein, weshalb der Endverbraucher in der Praxis auch einen Abschlag auf den normalen Preis für solche Warenangebote verlangt.

Es hat sich gezeigt, dass die Bedenken der Endverbraucher beim Einkauf von 1B-Ware oder von Produkten mit kleinen Fehlern sehr niedrig sind und oft auch nach zusätzlichen Produkten suchen, da der Endverbraucher in der Regel nicht durch einen kleinen Fehler gestört wird, sondern einen Rabatt anstrebt. B-Ware oder Erzeugnisse zweiter Wahl sind Erzeugnisse, die solche Fehler oder Beeinträchtigungen des Zustands der Ware aufweisen, welche erkenn- oder sichbar sind und/oder durch die es zu einer tatsächlichen (möglicherweise sichtbaren) Beschränkung der Verwendung des gebotenen Produkts kommen kann.

Ein B-Produkt im Lebensmittelsektor zum Beispiel kann einen anderen Geschmack als das normale Produkt haben, hat aber immer noch keine Geschmacksdefizite. Bei Textilwaren können 2nd Choice oder B-Waren z. B. kleine Gewebefehler oder Löchern, vielleicht gut sichtbare Verfärbungen oder einen Färbefehler haben. Offerten, die eine begrenzte Lebensdauer haben, müssen in Einzelfällen als B-Güter oder Verschlechterung ausgewiesen werden, vor allem wenn die beabsichtigte Nutzung nur für eine eindeutig begrenzte Lebensdauer möglich ist (Referenz 50% der Lebensdauer einer vergleichbaren 1A-Qualität Neuherstellung).

Ist die Nutzungsdauer eines Angebots um mehr als 50% kürzer, muss diese Beschränkung der anderen Gütemerkmale durch den Anbieter eindeutig ersichtlich sein und im Übernahmeangebot hervorgehoben und veröffentlicht werden. Solche 2nd-Choice-Artikel werden im Grosshandel regelmässig, soweit gesetzlich möglich, mit gekürzten Garantien, einer rein übernahmepflichtigen Funktionsgarantie oder auch ohne Garantie zum Spezialpreis verkauft.

Endverbraucher, vor allem Konsumenten, müssen beim Kauf klar über den Zustand der Ware und etwaige Ausnahmen von der gewohnten Garantie oder Produzentengarantie informiert sein. B/C-Waren sind solche Gegenstände, die versucht, benutzt, beschaedigt oder fehlerhaft sein koennen, die aber nicht versucht, benutzt, beschaedigt oder fehlerhaft sein muessen. Das Risiko potenziell fehlerhafter Ware ist bei diesem Zustand wesentlich niedriger als bei "C-Ware / unsortiert gemischte Ware / unkontrollierte Rücksendung".

Im Regelfall handelte es sich bei diesen Bedingungen um Kundenretoure, die in einer Kurzprüfung vorgetestet wurde und als Bulkware oder als Palettwaren aufliegt. Das Vorsortieren, Vorprüfen und Schnellprüfen von Gegenständen dient dazu, offenbar fehlerhafte oder nicht verwendbare Gegenstände zu sortieren. Die Ware der Kondition B/C-Ware weist einen deutlich geringeren Prozentsatz an fehlerhaften Ware auf als "C-Ware / Unsortiertes Mischgut / Ungesicherte Retouren".

Wenn der Lieferant trotzdem B/C-Ware anbietet, für die noch nicht geöffnete Rücksendungen sortiert wurden, dann müssen diese B/C-Ware bzw. Mischware mit einem klar erkennbaren Bezug wie "Vorsortierte Rückpaletten ohne A-Ware, offenkundige Mängel aussortiert" offeriert werden. Vorgetestete Rücksendungen werden in der Regelfall als B/C-Ware mit dem Vermerk "A/B-Ware, A/B-Ware, A/B-Ware, A/B-Ware, A/B-Ware, A/B-Ware, A/B-Ware, A/B-Ware, A/B-Ware, A/B-Ware) in der Artikelbeschriftung oder Artikelliste bereitgestellt und mit dem Vermerk "weitgehend aussortiert" aufbereitet " und offeriert.

Bei " Bad Containern " kann der Fehleranteil noch fast oder gar 100% betragen, so dass neben dem Kaufpreisverlust weitere Entsorgungskosten für den Fachhändler entstehen, da z.B. bei einem "ON/OFF"-Schnellcheck offenkundige Fehler ausgesondert werden, die Ware aber wegen weiterer, nicht sichtbarer Fehler noch nicht verwendbar oder verkaufbar ist.

Diesen Zustand der Ware oder solche Offerten findet man in allen Bereichen, in denen sich eine fachgerechte Vorbereitung auf ein "refurbished" Erzeugnis nicht auszahlen kann. Dennoch werden offenkundige Mängel beseitigt. Die Wiederverwendbarkeit von Artikeln aus diesem Zustand kann eine Reinigung der Gegenstände erforderlich machen, Betriebsysteme müssen Neuinstallationen oder andere Wiederaufbereitungen vorgenommen werden.

Besonders verbreitet sind in dieser Form des Angebots vor allem die technischen Erzeugnisse wie z. B. Printer, Tabletts, Boxen, Schuh- und Armbanduhren, Haushaltsgeräte und Elektrokleingeräte. Mit dieser Bedingung werden aber auch Waren mit Produktionsmängeln unmittelbar vom Produzenten zum Verkauf angeboten, wenn z. B. in vorverpackten Palettencontainern neben der Mehrheit der unbeschädigten Stückzahlen auch fehlerhafte Stückzahlen und durch die fehlerhaften Stückzahlen verunreinigte Stückzahlen eingedämmt werden können; diese werden oft z. B. in Konserven, Nahrungsmitteln oder Drogerieartikeln wiedergegeben.

Instandsetzte oder generalüberholte Ware "wie neu" mit Gewährleistung ist eine besonders qualitativ hochstehende Spezialform des Warenzustands "Instandsetzung", bei der die Ware vom Lieferanten besonders qualitätsgesichert wurde und dadurch wiederum mind. 1 Jahr Gewährleistung auf das Erzeugnis gegeben wird. Sie können z.B. nach einer gewissen Nutzungsdauer (Mietgeräte / Leasingrückläufer), als Rückgabe, Garantieanspruch, Abruf vor der ersten Lieferung oder aus anderen Beanstandungsgründen zurückgegeben worden sein und müssen dann in einem dem ursprünglichen Erhaltungszustand "wie neu" entsprechenden Erhaltungszustand wieder in einen Überholungsprozess eingebracht worden sein.

Anmerkung: Das Angebot auf den Märkten der GKS darf nur unter der Bedingung "refurbished" oder "generalüberholt wie neu" mit Gewährleistung unter Beachtung gewisser Spezifikationen erfolgen: Die Gegenstände werden sorgfältig gesäubert und mit allen notwendigen Zubehörteilen wie z. B. Ladeleitung, Verbindungskabel, Bedienungsanleitung beigelegt. Überholte Ware "as new" kann dem bisherigen neuen Lieferzustand in qualitativer Hinsicht weit voraus sein, da in einer ( "Fachwerkstatt") wesentliche oder defekte Bauteile gegen neue getauscht worden sein können.

Für einige Bauteile kann daher eine Vorrichtung zur Bestimmung des Zustands der Ware überholt oder "wie neu" allgemein überholt werden und somit besser und modernere Ausstattungen aufweisen als die originale neue Vorrichtung. Die Beschaffenheit von aufgearbeiteten Waren tritt in der Praxis in der Praxis beim Einzelhändler oder Endverbraucher auf dem Absatzmarkt im Umfeld von hochwertigen oder teuren Elektro- oder Elektronikartikeln auf, für die eine Instandsetzung oder Instandsetzung wirtschaftlich durchführbar ist.

In der weiteren Distribution muss ein überholtes Produkt eindeutig als "überholte Ware, Neuzustand" gekennzeichnet sein. Wenn die Gewährleistung nicht der Werksgarantie des Herstellers entsprecht, werden den Erzeugnissen klar erkennbaren neuen Gewährleistungsunterlagen des Lieferers oder eines vom Lieferer beauftragten Garantieverarbeiters beiliegen. Die Käuferin, die Gegenstände dieses Zustandes "neuwertig aufgearbeitet" weiterverkauft, ist im Regelfall von ihren eigenen Garantierisiken gegenüber dem Konsumenten entbunden oder erlangt durch die Gewährleistung eine wesentliche Entlastung, oder es werden zwischen den Vertragsparteien andere Bestimmungen für die Gewährleistungs- und Garantieabwicklung zwischengeschaltet.

Aufgearbeitete oder aufgearbeitete Waren sind wiederaufbereitete gebrauchte Waren, die bereits an einen Abnehmer geliefert wurden, z.B. einmal, aus anderen GrÃ?nden bereits in Betrieb genommen/verwendet wurden oder aus anderen GrÃ?nden bereits vor der Erstinbetriebnahme oder Verwendung als mangelhaft oder mangelhaft eingestuft wurden, z.B. durch einen Hersteller-RÃ?

So können solche Erzeugnisse beispielsweise auch nach einer gewissen Nutzungsdauer (Mietgeräte / Leasingrückläufer), als Rückgabe, Garantieanspruch, Abruf vor der ersten Lieferung oder aus anderen Beanstandungsgründen zurückgegeben worden sein. Die meisten dieser Erzeugnisse in diesem Zustand sind bereits verwendete oder verbrauchte Waren, die wiederaufbereitet wurden. Anmerkung: Das Angebot auf den Märkten des GKS darf nur unter gewissen Voraussetzungen im renovierten oder generalüberholten Zustand sein::

Die Tatsache, dass der Großteil der aufgearbeiteten Waren aufgearbeitete Gebrauchtgüter sind, wird von den betroffenen Lieferanten in der Praxis in der Praxis nicht so klar kommuniziert. Oftmals können aufgearbeitete Artikel jedoch dem bisherigen neuen Lieferzustand qualitativ besser sein, da in einer ( "Fachwerkstatt") wesentliche oder defekte Bauteile gegen neue getauscht wurden.

Bei bestimmten Bauteilen kann eine Vorrichtung zur Bestimmung des Zustands der Waren überholt oder allgemein überholt werden und kann besser und modernere Ausrüstungen aufweisen als die originale neue Vorrichtung. Die Beschaffenheit von aufgearbeiteten Waren tritt in der Praxis in der Praxis beim Einzelhändler oder Endverbraucher auf dem Absatzmarkt im Umfeld von hochwertigen oder teuren Elektro- oder Elektronikartikeln auf, für die eine Instandsetzung oder Instandsetzung wirtschaftlich durchführbar ist.

Hinsichtlich des Zustands von aufgearbeiteten Gütern gibt es derzeit keine allgemein gültigen rechtlichen Anforderungen, die eine Grundüberholung produktabhängig im Detail regelt. Abhängig von der Entstehung eines Angebots und den einzelnen Prozessen des Herstellers kann ein schadhaftes Kältegerät beispielsweise von einer teilqualifizierten Person gesäubert und repariert werden, indem defekte Bauteile ausgetauscht und festgelegte Prüfzyklen absolviert werden, um als mit dem Zustand der Ware überholt erklärt zu werden.

Der in einer Spezialwerkstatt des Markenzeichenherstellers mit neuen Teilen des neuesten Designs überholte und dann im Einzelkomponentenbereich bessere Flachbildschirm-Fernseher als bei der ersten Lieferung weist den gleichen Zustand der aufgearbeiteten Ware auf. Häufig wird im Grosshandel nur eine Übernahme-Garantie auf die aufgearbeiteten Artikel gegeben. Die Händlerin oder der Fachhändler sollte vor dem Erwerb in schriftlicher Form erläutern, was eine Instandsetzung im Einzelfall ist und wer die Instandsetzung der Anlage durchgeführt hat.

In der weiteren Distribution muss ein überholtes Produkt eindeutig als "refurbished goods" gekennzeichnet sein. C-Ware sind Waren, die zwar fehlerhaft sein können, aber nicht fehlerhaft sein müssen. Diese Definition des Warenzustands ist in der Regelfall eine unkontrollierte Kundenretoure, die in großen Mengen oder auf Paletten verkauft wird. Nicht geprüfte Retourenware wird in der Regelfall als C-Ware mit dem Vermerk "A/B- und D-Ware möglich" in der Artikeldetails oder der Artikeldetails gekennzeichnet und offeriert.

Die Qualität der Ware oder solche Offerten findet sich in allen Bereichen, in denen sich eine fachgerechte Vorbereitung auf ein aufgearbeitetes Erzeugnis oder das Auslesen von fehlerhaften Erzeugnissen und eventuell die Reinigung von anderen Erzeugnissen im Container nicht auswirkt. Besonders verbreitet sind in dieser Form des Angebots Textilwaren, Schuhmode, Accessoires, Armbanduhren und Modeschmuck, Hausrat, Haushaltselektronik und kleine Elektroartikel.

Deshalb könnte es entweder sein Rückgaberisiko an den Produzenten weitergeben, der die Rücksendungen dann als Palettwaren an den Großhändler zurücksendet, oder der Versandhandel selbst stellt seinen abgeholten Kundenretoure in Mischverpackungen oder gemischten Paletten mit hohem Rabatt auf den bisherigen Kaufpreis bereit.

Der einkaufende Einzelhändler nimmt bei diesen Retouren in der Regelfall selbst eine Zustandskontrolle vor oder macht die Stoffe oder Schuhe zu seiner eigenen Warenkorbaktion und erhofft sich eine höhere Verkaufsrate an den Endverbraucher, den er darüber unterrichtet, dass der Schacht auch Mängel oder fehlerhafte Ware beinhalten kann.

D-Ware sind Waren, die vom Produzenten, Lieferanten oder Händler als Ausschuss und/oder als getestete fehlerhafte Ware erklärt wurden. Die Ware des Zustandes D ist auch für die Angebotserklärung zu verwenden, wenn in einem Mischgut der Prozentsatz der erwarteten abweichenden/besseren Wareneigenschaften als die Ware D weniger als 10% der gesamten Menge beträgt.

Eine Neuanmeldung von gemischten Gegenständen mit überwiegend fehlerhaften Waren (+/- 90%) durch Vermischung kleiner Stückzahlen von A-, B- und/oder C-Waren (+/- 10%), um diese Waren als ungeprüft C-Ware zu kennzeichnen, ist ein Verstoss gegen diese Geschäftsgrundsätze der GKS und ihrer Online-Plattformen ist nicht gestattet. Je nach Warengruppe können D-Waren Handelshemmnissen unterliegen, die vom Lieferanten im Rahmen des Angebots klar angegeben werden müssen.

So müssen vor allem die Handelshemmnisse für die EU und z.B. Exportbeschränkungen aus der EU im Übernahmeangebot klar angegeben werden. Darüber hinaus sind die Lieferanten dazu angehalten, in der Positionsbeschreibung von Produktangeboten klar zwischen Ausschuss und fehlerhaften Positionen zu unterscheiden. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die fehlerhaften Gegenstände unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. in einem Drittstaat mit niedrigerem Lohnniveau) in sinnvoller Weise repariert oder überholt werden können.

Mit fachgerecht durchgeführten Reparaturarbeiten und Reparaturarbeiten können Waren im Zustand "inspiziert defekt" aufgearbeitet oder aufgearbeitet werden. Es ist unerlässlich, dass die Hersteller und Vertreiber von bereits für fehlerhaft erklärten Waren die Wirksamkeit aller für die Nutzung der Waren erforderlichen Lizenzen und Zulassungen überprüfen und gegebenenfalls neue Abgaben für Warenzeichen, Patente aufbringen.

Bei reparierten Waren sollte eine geschriebene Bescheinigung des Auftragnehmers darüber vorgelegt werden, dass diese frei von Rechten Dritter sind und dass alle Lizenzzahlungen für die betreffenden Waren korrekt bezahlt und bezahlt wurden. Diese Warenbedingung wird angewendet, wenn der Lieferant den Zustand der Ware nicht selbst definieren will oder darf und die Beurteilung des gebotenen Zustands der Ware dem Käufer selbst oder einem von ihm eingeschalteten Dritten obliegt. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, die Ware selbst zu beurteilen.

Die Käufer entscheiden selbst über den Zustand der gebotenen Ware und ziehen daraus den Einzelwert oder Kaufpreis für diese Waren. Der Käufer ist für die Bestimmung des Zustands der Ware verantwortlich; der Käufer haftet nicht, auch nicht für verborgene Mängeln. In der Regel befreit dieser Zustand der Ware den Auftragnehmer von jeglichen Gewährleistungsrisiken aufgrund fehlerhafter Lieferungen.

Anmerkung: In der Regel kann hinter diesem Zustand der Ware jede Art von Qualitätsniveau verborgen bleiben, da die mangelnde Abtretung einer anderen Beschaffenheit der Ware allein aus dem Grunde erfolgt, dass der Verkäufer von der Haftung für die angebotene Ware, Sache oder andere Dienstleistung befreit wird. Wegen der mangelnden Festlegung des Zustands der Ware im Übernahmeangebot sind die Einsatzmöglichkeiten des Bestellers, später Rechte gegen den Lieferanten aufgrund einer fehlerhaften Belieferung geltend zu machen, sehr begrenzt oder je nach Vertragskonstellation gar ganz auszuschließen.

Der Verkauf erfolgt z.B. als 1 Gesamtartikel, wie geprüft, unter ausdrücklichem Ausschluß jeglicher Verantwortung des Käufers für z.B. die Beschaffenheit, Quantität und Marktfähigkeit der Ware, des Artikels, der gebotenen Dienstleistu. Die Verkäuferin haftet nicht dafür, ob die Waren oder andere Dienstleistungen ganz oder teilweise in gewissen Gebieten die gewerblichen Eigentumsrechte Dritter verletzen, ob sie in gewissen Gebieten gegen anwendbares innerstaatliches oder völkerrechtliches Recht verstoßen, ob sie besondere Zusatzqualifikationen, Zulassungen oder Zulassungen für die Nutzung, Inbetriebsetzung oder den Export erfordern oder ob das Übernahmeangebot anderen weiteren Genehmigungsvoraussetzungen unterworfen ist.

Besonders vorteilhaft sind oft Offerten ohne einen bestimmten Beschaffenheitsgrad der Ware, da mögliche Gefahren allein beim Käufer lägen. Diese Bedingung wird zur Beschreibung von gebrauchten oder bereits in Gebrauch befindlichen Waren oder Gegenständen herangezogen. Im Gegensatz zum "gebrauchten" Zustandekommen der Ware bestätigt der Auftragnehmer, dass sich die angebotene Ware oder der Gegenstand in "gutem Erhaltungszustand mit geringen Gebrauchsspuren" befindet.

Diese Bedingung wird für speziell gewartete Gebrauchtware oder Gegenstände oder für Waren oder Gegenstände mit nur kurzer Lebensdauer angewendet. Gebrauchtartikel mit geringen Spuren von Gebrauchtware zeichnen sich in der Praxis dadurch aus, dass keine sofortigen Reparaturen und kein Reparatur- oder Wartungsrückstand erforderlich sind. Durch diesen Zustand der Ware darf die Nutzbarkeit des Angebots nicht oder nur geringfügig eingeschränkt werden.

Anmerkung: Grundsätzlich sollte ein Einkäufer davon ausgehen können, dass ein Gebrauchtgegenstand mit geringen Verschleißerscheinungen weder einen sofortigen Reparaturbedarf noch einen Reparaturrückstand hat. Diese Bedingung wird zur Beschreibung eines gebrauchten oder bereits in Gebrauch befindlichen Produkts oder einer Sache herangezogen. Im Gegensatz zum Erhaltungszustand der Ware "gebrauchter, guter Zustand" ordnet der Auftragnehmer der gebotenen Ware oder Sache keine weitere Beschaffenheitsbeschreibung zu.

Diese Beschaffenheit der Ware wird für alle gebrauchten Waren oder Gegenstände mit unterschiedlichen Wartungsbedingungen, aber auch z.B. für Computersoftware angewendet. Mit der Beschreibung des Zustands der Ware "Gebraucht (keine weitere Beschreibung des Zustands)" erhält der Lieferant eine verhältnismäßig hohe rechtliche Sicherheit bei Reklamationen über mangelhafte Lieferungen durch den Käufer. Im Falle von Offerten für diesen Zustand der Ware kann die Instandsetzungsnotwendigkeit bestehen oder z.B. Mängel oder ein Reparatur- oder Wartungsrückstand festgestellt werden.

Anmerkung: Verwendete Geräte können sich in jedem beliebigen Betriebszustand befinden, und die volle Einsatzfähigkeit oder Funktionalität kann NICHT angenommen werden. Auch verbrauchte Investitions- oder Gebrauchsgüter können Reparaturbedürftigkeit haben: Die gebrauchten Geräte zeigen ohne eine weitere eindeutige Beschreibung ihres Zustandes regelmässig mangelnde Sorgfalt und müssen eventuell repariert werden, bevor sie verwendet/in Betrieb genommen werden können.

Generell gilt, dass Gebrauchtsoftware keiner Verschleißerscheinung ausgesetzt ist und daher nur mit dem Zustand der Ware "gebraucht" zum Kauf angeboten werden kann. Mit der verwendeten Beschaffenheitsbeschreibung ist ein großes ökonomisches Restrisiko für den Auftraggeber verbunden. Waren, die als mit dem Zustand der Ware verwendet beschrieben oder zum Kauf angeboten werden, sollten vom Kunden oder einem vom Kunden beauftragten Dritten vor Abgabe einer bindenden Bestellung inspiziert und bewertet werden.