B Ware Verkauf

Warenverkauf B

Unterschied - von A-Ware-B-Ware-und-C-Ware-zu-A-Ware-B-Ware-und-C-Ware- Dabei wird die Vollgarantie sowie die vollständige Werksgarantie (falls vorhanden) angegeben. Kauf und Lieferung an ENDKUNDEN möglich. B ( (B-Ware)B-Ware) ist der Begriff für Verkaufspositionen, die außerhalb der Normalverteilung eines Fachhändlers liegen und zu einem Spezialpreis angeboten werden, aber fabrikneu oder so gut wie fabrikneu sind, vollständig funktionstüchtig sind und einer regelmäßigen Garantie unterliegen. In diesem Fall handelt es sich um ein Produkt der Güteklasse B.

Hierbei handelte es sich um Sendungen, die nur einmal entpackt und präsentiert oder vom Käufer eingesehen wurden, sowie um Rücksendungen aus dem Mailorder. Andernfalls haben diese Gegenstände keine oder nur geringe Abbildungsfehler (Gebrauchsspuren), die keinen Einfluß auf die Funktionalität des Objekts haben. Hierbei handelte es sich um bereits reparierte und in den Originalzustand zurückgeführte Waren.

Dies sind Waren, die im Lager des Herstellers zum Zwecke des Garantieaustauschs gelagert werden. Bei Auslauf der Produkte werden auch diese Produkte in den Handel gebracht. Kauf und Lieferung an ENDKUNDEN möglich. Die mit C-Ware gekennzeichneten Produkte der Kategorie C (C-WARE)sind ungeprüfte Retouren und haben keine Funktions-, Paket- oder Vollgarantie. Anschließend können sicherlich gute Vertriebsergebnisse erreicht werden.

Vertrieb und Lieferung nur an Wiederverkäufer, Handwerker.

B-Waren sind keine gebrauchten Waren.

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 2014 wurde entschieden, dass so genannte B-Waren nicht mit gebrauchten Waren gleichgesetzt werden dürfen und dass die Garantiezeit daher nicht auf ein Jahr reduziert werden darf. Beklagter war ein US-amerikanisches Dienstleistungsunternehmen, das über das Netz Unterhaltungsmedien und elektronische Geräte vertreibt. In den Erzeugnissen wird zwischen A-Ware und H-Ware differenziert, wofür zunächst neue Ware mit einer Garantie von zwei Jahren und B-Ware alle Waren umfasst, die ohne oder mit beschädigter Originalverpackung, Demonstrationsartikel und Rückwaren ausgeliefert werden.

Die Firma macht geltend, dass diese B-Produkte nur geringe Schönheitsmängel haben, aber ihre Funktionalität nicht eingeschränkt ist, sondern nur eine Garantiezeit von einem Jahr gewährt, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist. So hat das Landesgericht Essen bereits der einstweiligen Verfügung zugestimmt und dem Konzern untersagt, seine Waren als B-Ware zu kennzeichnen, wenn sie zuvor nicht "zumindest testweise" von einem Verbraucher verwendet worden waren.

Ansonsten handelt es sich nach Ansicht des Gerichts nicht um gebrauchte Waren und eine verkürzte Garantiezeit wäre ein Wettbewerb. Andererseits argumentierten die Kläger, dass Waren als aus zweiter Hand angesehen werden können, auch wenn sie von Anbietern in Gebrauch genommen wurden. Sie wiesen auch gegen die Feststellung des Bezirksgerichts ein, dass der entscheidende Faktor eine Zunahme des Risikos von Sachmängeln durch Nutzung sei, da dieses Merkmal schwierig zu messen sei und es für das Unter-nehmen schwieriger machen würde, solche Waren zu verkaufen.

Im Hinblick auf eine vom Landgericht Bremen getroffene Wahl haben die Angeklagten alternativ die Beurteilung des Abnehmers der Ware als Neuware oder Gebrauchtware angeführt. Sie würden die in beschädigter Originalverpackung gelieferten Ausrüstungen nicht mehr als Neuware betrachten, was eine Beschreibung des Gegenstands als "gebraucht" rechtfertigen würde.

Die Beschwerdeführer unterstützten mit der Beschwerde die Begriffsbestimmung des Landgerichtes Essen und dehnten die Beschränkung der Begriffsbestimmung von Gebrauchtgütern auf Produkte aus, die "wie beabsichtigt" eingesetzt wurden, z.B. um einmal zu Demonstrationszwecken oder in beschädigter Verpackung zu verwenden. Dabei wurden die Einschätzungen der Auftraggeber als nicht relevant erachtet. Die Klassifizierung aller Waren in "neu" oder "gebraucht" lässt Gradationen wie "so gut wie neu" außer Acht und ist daher untauglich.

Es bedarf jedoch eines sachlichen Kriterien, das eine Unterscheidung zwischen Gebrauchtgütern erlaubt, ansonsten droht dem Käufer die willkürliche Beschreibung seiner Ware als Gebrauchtgut, um seine Gewährleistungsverpflichtungen zu seinem eigenen Nutzen zu mindern. Sie haben sich mit den Beschwerdeführern abgestimmt und als "gebrauchte" Waren definiert, deren Risiko von Sachmängeln durch "normale Nutzung" gestiegen ist.

Dies gilt nicht für die einmalig durchgeführte Demonstration, kann aber eine häufige Nutzung als Demonstrationsmodell beinhalten, die in der Selbstdefinition der Antragsgegnerin nicht genannt wurde. Dabei wird die Meinung des Auftraggebers ignoriert, da die Beurteilung von Waren in beschädigter Verpackung nichts über den Zustand des Geräts, d.h. das Risiko von Materialfehlern, aussagt, sondern das gesamte Erzeugnis berücksichtigt.

Schließlich weist das Bundesgericht darauf hin, dass die Angeklagten selbst den Begriff "gebrauchte Waren" nicht verwendet haben, wohl um die negative Konnotation zu vermeiden, sondern die Waren "B" genannt haben. Ein Verkürzen der Garantiezeit ist daher nicht möglich.