Das Informationsangebot der Seite gliedert sich in die folgenden Hauptbereiche: Auf der Homepage/Hauptseite der Webseite ("Home") finden Sie generelle Angaben zur Finanzverwaltung ("Revenue") und dienen als Linkplattform zu den wichtigsten Abteilungen und Tätigkeitsbereichen der Behörden. Im Bereich "Neu" finden Sie die aktuellen Meldungen der Finanzverwaltung, z.B. über die Staatsfinanzen, Pressemeldungen usw. Sie können sich auch in die Mailingliste für den Online-Newsletter der Finanzverwaltung eintragen.
Der Online-Bereich ermöglicht den direkten Zugriff auf kundenorientierte Online-Dienste der Finanzverwaltung wie "Revenue On-Line-Service" (ROS) und "PAYE anytime". In der Task-Leiste auf der Startseite finden Sie Verweise auf anwenderspezifische Inhalte wie z.B. Hinweise für die Steuerberatung, Einkommenssteuer, Betriebswirtschaft & Selbstbewertung. Im Bereich "Steuern & Abgaben" sind eine Vielzahl von Publikationen der Finanzverwaltung abrufbar: z.B. Prospekte (Merkblätter), Formblätter, Angaben zu steuerrechtlichen Normen ("Statements of Practice"), ein regelmäßiges Steuerbriefing, Richtlinien zu einzelnen Bereichen ("Technical Guidelines"), Gesetzgebung ("Legislation") und weitere Dokumente ("Other material").
Die auf Irisch verfügbaren Dokumente und Dokumente sind unter dem Schlagwort "Gaeilge" abrufbar. Information und Dokumente auf Irisch finden Sie im Bereich Sprachen. Die in Irland ansässigen Unternehmen müssen sich für Leistungen ab einem jährlichen Umsatz von 37 500 Euro bzw. für Leistungen von 75 000 Euro anmelden.
Wirtschaftsbeteiligte mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten, die Sendungen durchführen, verlangen eine Umsatzsteueridentifikationsnummer, wenn der Umsatz mit irischen Abnehmern über EUR 36 000 liegt. Falls diese Unternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit in Irland Umsatz generieren oder für sie werben, müssen sie sich sofort eintragen. Gewerbetreibende, die nur steuerfreien Umsatz generieren, brauchen keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Andererseits müssen sich Unternehmen, die nur Transaktionen durchführen, die zum Nulltarif besteuert werden, eintragen. Jeder Entrepreneur, der im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit Umsatz generiert oder fördert, kann sich zwar auf freiwilliger Basis anmelden, muss dann aber alle Pflichten eines Steuerzahlers erfüllen. Nicht-irische Wirtschaftsbeteiligte, die Geschäftskunden Leistungen anbieten, bei denen der Erfüllungsort für diese Leistungen der Niederlassungsort des Auftraggebers ist, müssen sich nicht anmelden, da die Mehrwertsteuer vom irakischen Dienstleistungsempfänger zu entrichten ist.
Gebietsfremde Wirtschaftsbeteiligte, die in Irland an eine Steuerpflichtige, eine Behörde, eine juristische oder natürliche Personen, die für eine steuerfreie Lieferung von installierten oder montierten Gütern zuständig sind, liefern, müssen sich im Rahmen solcher Dienstleistungen nicht für Mehrwertsteuerzwecke anmelden, da die Mehrwertsteuer vom jeweiligen Dienstleistungsempfänger in Irland zu entrichten ist.
Eine Subunternehmung, die nicht in Irland niedergelassen ist und nur Dienstleistungen für Generalunternehmer in Irland anbietet, muss sich nicht für Mehrwertsteuerzwecke in Irland eintragen. Die Anmeldung zur Umsatzsteuer ist jedoch Bedingung für den Antrag auf Rückerstattung der Umsatzsteuer. Nicht-irische Subunternehmer, die Arbeiten nicht nur an Generalunternehmer vergeben, sind ungeachtet der Größe ihres Umsatzvolumens zur Mehrwertsteuerregistrierung gezwungen.