Lange Zeit spielt der Online-Nahrungsmitteleinzelhandel in Deutschland keine mehr. Aber nicht nur in den Augen der Konsumenten, auch auf dem Produktmarkt ist eine Veränderung ersichtlich. Mehrere neue Start-up-Unternehmen traten 2011 auf den Märkten auf. Besonders hoch ist das Potential laut der Studie BITKOM 2011 bei jungen Nutzern.
So konnte sich jeder vierte Internetsurfer im Alter von 18 bis 29 Jahren den Kauf von Lebensmitteln über das Netz ausmalen, aber nur jeder Achte über 50 Jahre. Der vorliegende Artikel untersucht, inwieweit die Käuferschicht "Frau" für den Online-Lebensmittelhandel besonders relevant ist und welche Hürden im E-Food-Einkauf bestehen.
Der Online-Händler muss sich vor der Kaufentscheidung über Lebensmittelzutaten unterrichten.
Herkunft: Der Zustelldienst muss sich im Internet-Shop über Inhaltsstoffe, Allergieauslöser, Lagerbedingungen und Verbrauchsdauer unterrichten. Dem Verbraucher genügt es nicht, die Informationen auf der Verpackung zum Zeitpunkt der Auslieferung nachzulesen. Eine Lieferfirma ist dazu angehalten, den Verbraucher über die Inhaltsstoffe und Allergieauslöser der vor der Auftragserteilung im Netz angebotener Lebensmittel zu unterrichten.
Nur wenn vor Auftragserteilung alle wichtigen Daten vorliegen, kann eine fundierte Entscheidungsfindung erfolgen. "â??Es ist nicht sinnvoll, dass sich die Konsumenten Ã?ber die Inhaltsstoffe und Allergieerreger auf der Verpackung an der HaustÃ?r auskennen. "Nach der EU-weiten Verordnung über Lebensmittelinformationen müssen Händler von verpackten Lebensmitteln die darin enthaltenen Inhaltsstoffe und Allergieauslöser anführen.
Sie müssen auch Informationen über die Lagerbedingungen und die Dauer des Verbrauchs enthalten. Diese Informationen müssen den Verbrauchern "vor Vertragsabschluss" zur Verfügung stehen. Wer nach der Selektion der Lebensmittel auf den Button "Jetzt bestellen" geklickt hat, hat sich nicht zum Einkauf der Lebensmittel verpflichtet. Erst bei der Abnahme wurde der Verkaufsvertrag für das Lebensmittel an der Haustüre abgeschlossen.
Brigittechmeister argumentiert, dass dem Auftraggeber daher die erforderlichen Auskünfte auf der Verpackung der vor Vertragsschluss angelieferten Lebensmittel vorliegen. Nach Ansicht der Konsumentenschützer waren sich die Juroren einig, dass für die Einkaufsentscheidung bereits im Internet-Shop wesentliche Nahrungsmittelinformationen zur Verfügung stünden. In Anbetracht der Tatsache, dass Haus-zu-Haus-Lieferungen häufig unter Zeit- und Platzmangel leiden, ist es für die Verbraucher nicht sinnvoll, die Hinweise nur auf der Verpackung zu beachten.
Sie beklagten auch, dass die Konsumenten die Auskünfte über die bestellten Lebensmittel nicht unentgeltlich erhalten könnten, sondern erst, nachdem sie sich zur Bezahlung der Lieferkosten bereit erklärt hätten. Sie mussten diese zahlen, egal ob sie das Essen an der Vordertür angenommen haben oder nicht. Dies wäre nur möglich, wenn die Konsumenten genügend Information hätten, zum Beispiel über Nährwerte, Inhaltsstoffe oder Allergenetiketten.
"Auch im Shop erhalten die Konsumenten diese Information nicht an der Checkout. Daher ist das Entscheiden sehr bedeutsam für die steigende Anzahl von Konsumenten, die ihre Lebensmittel online kaufen."