Kleinunternehmerregelung österreich

Small Business Regulation Österreich

Die Kleinunternehmerregelung " Alle Informationen zur Kleinunternehmerregelung und Unterstützung von Kleinunternehmern in Österreich findest du hier! Kleinunternehmensverordnung (Umsatzsteuer) Kleine Unternehmenseigentümer sind von der Mehrwertsteuer befreit. Mit anderen Worten: Wer ist ein kleiner Entrepreneur? Unter Kleinunternehmern versteht man solche, die ihre Geschäftstätigkeit in Österreich ausüben (bis zum 31.12.

2016 mit Wohnort oder Firmensitz in Österreich) und deren jährlicher Umsatz 30.000,00 ? pro Jahr nicht übersteigt. Importe, Verkäufe von öffentlich-rechtlichen Kapitalgesellschaften oder Non-Profit-Organisationen aus dem Theaterbetrieb, Musik- und Gesangsveranstaltungen, Ausstellungen, Museen, botanischen oder tierischen Gartenanlagen oder Naturparken, Verkäufe aus der Belieferung mit Gütern, für die der Gewerbetreibende zum Erwerbszeitpunkt keinen Abzug der Vorsteuer durchführen konnte, die Mehrwertsteuer muss bei der Bemessung des Limits abgezogen werden, auch wenn der Kleingewerbetreibende nicht zur Entrichtung der Mehrwertsteuer verpflichtet ist.

Beispiel: Ein Entrepreneur erwirtschaftet einen Gesamtumsatz von 34. 400,- für den Umsatz im Jahr 2014, der aus zwei Gebieten kommt: Bei Missachtung der Kleinunternehmerregelung würden die Betriebsumsätze dem 20%igen Satz und die Fluktuation aus der Verpachtung dem 10%igen Satz untergeordnet. Die für die Grenze für Kleinunternehmen relevanten Nettoumsätze werden wie nachstehend beschrieben berechnet:

Die Unternehmerin kann das Programm für kleine und mittlere Betriebe in Anspruch nehmen. Die Mehrwertsteuerbefreiung umfasst neben der Lieferung und sonstigen Leistung mit Liefer- oder Erfüllungsort in Deutschland auch Verkäufe aus Nebengeschäften und Betriebsveräußerungen. Käufe, Importe und Verkäufe von Auslandsgesellschaften mit Sitz in Österreich, bei denen die Steuerpflicht auf den kleinen Entrepreneur übertragen wird (Reverse Charge), sind nicht von der Steuer ausgenommen.

Hinweis: Auslandsverkäufe fallen nicht unter die Kleinunternehmerverordnung und unterliegen daher regelmässig der Steuerpflicht. Verfügen kleine Unternehmen über ein Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer? Es handelt sich bei der Freistellung für Kleinunternehmen um eine "gefälschte" Freistellung. Das bedeutet, dass Sie die Mehrwertsteuer nicht als Eingangssteuer von den Aufwendungen absetzen dürfen. Die Mehrwertsteuerbefreiung ist für jeden ungünstig (z.B. wegen der hohen Mehrwertsteuer in der Anlaufphase; Verbraucher sind überwiegend bewegungsfähige Vorsteuerabzüge) und kann auf sie verzichtet werden (Optionsdeklaration).

Die Verzichtserklärung ist dem Steueramt gegenüber in schriftlicher Form (Vordruck U12, verfügbar auf der BMF-Homepage) zu übermitteln. Die Optionsdeklaration kann bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Sie können die Optionsdeklaration erst nach Ende dieser Verpflichtungsperiode zurücknehmen. Beispiel: Der kleine Unternehmer K reicht eine Optionsdeklaration für das Jahr 2011 ein.

K ist bis einschließlich 2015 umsatzsteuerpflichtig. Die Erklärung kann er fristgerecht zum Jahreswechsel 2016 (Widerrufsfrist bis zum 31.01.2016) zurücknehmen. Sie sind jedoch in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und in der Jahreserklärung zur Umsatzsteuer (nur) in der Periode, in der die Steuerpflicht entstand, zu beachten. Beispiel: Ab dem 1. Januar 2018 verzichten Unternehmen (tatsächlicher Steuerpflichtiger) als Kleinunternehmen auf die MwSt-Befreiung.

Für einen heimischen Auftraggeber leistet er im Jahr 2017 noch eine IT-Dienstleistung. Erst im Januar 2018 wird die Abrechnung erfolgen, die Zahlung erfolgt erst im Januar 2018. Lösung: Da die IT-Dienstleistung während des Zeitraums als umsatzsteuerfreier Mittelständler geleistet wurde, wird sie trotz der Möglichkeit der Steuerschuldnerschaft ab dem 1. Januar 2018 weiterhin umsatzsteuerfrei bleiben.

Daher darf keine Mehrwertsteuer erhoben werden. Bei einem Wechsel von der Mehrwertsteuerbefreiung zur Mehrwertsteuerpflicht kann eine Umsatzsteuerkorrektur positiv vorgenommen werden. Beispiel: Ein kleiner Unternehmer erwirbt 2012 eine Anlage für EUR 15.000,- zuzüglich EUR 4.000,- Mehrwertsteuer. Bei einem Wechsel von der Mehrwertsteuerpflicht zur Mehrwertsteuerbefreiung sind die jeweiligen Vor-Steuerbeträge an das Steueramt zu erstatten.

Bei umsatzsteuerfreien Kleinunternehmern gibt es einige Eigenheiten im Waren- und Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt: Wer Waren in den EU-Raum "exportiert", liefert nicht, weil die individuelle Mehrwertsteuerbefreiung als Kleingewerbetreibender Vorrang vor der Mehrwertsteuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Leistungserbringung hat. Die entsprechende Auslandsumsatzsteuer wird Ihnen vom Lieferanten in Rechnung gestellt. Bei einem Unternehmenserwerb ist die Steuer zu entrichten, d.h. Sie müssen die Mehrwertsteuer selbst aus der Netto-Rechnung (Erwerbssteuer) errechnen.

Die Grunderwerbsteuer ist an das Steueramt zu entrichten, da kleine Unternehmen nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sind. Hinweis: Ein Wegfall der Kaufschwelle ist nur dann Sinn, wenn Sie vor allem Waren aus EU-Ländern, in denen die Mehrwertsteuer über dem Niveau Österreichs liegt, "importieren". Auf den Informationsseiten Services to Foreign Entrepreneurs - B2B services and Services to Foreign Private Customers - B2C services erhalten Sie Hinweise zum Aus- und Einführen von Services.

Achtung: Wenn Sie ein umsatzsteuerfreier Unternehmer sind und Leistungen von in Deutschland ansässigen Auslandsunternehmern in Anspruch nehmen, ist die Mehrwertsteuer an das Steueramt zu entrichten. Die Steuerbehörde weist Kleinunternehmen nur auf Verlangen eine UID-Nummer zu, um sie von der Steuerbefreiung zu entbinden. Dies kann daran liegen, dass Sie die Kaufschwelle überschreiten oder auf die Geltung der Kaufschwelle verzichten oder weil Sie Leistungen von EU-Unternehmen mit Sitz in Österreich erwerben (weitere Informationen hierzu siehe die Informationsseite zu B2B-Diensten).

Anmerkung: Wenn Sie sich für die Mehrwertsteuerpflicht entschieden haben, erhalten Sie vom Steueramt direkt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Achtung: Wenn Sie sich für die Mehrwertsteuerbefreiung entschieden haben, darf die Mehrwertsteuer nicht in Ihren ausgehenden Rechnungen enthalten sein. Andernfalls, obwohl Sie keine Optionsdeklaration einreichen, schuldet Ihnen die Mehrwertsteuer (Steuerschuld auf Rechnung) und Sie haben immer noch keinen Vorabzug. Es wäre vorstellbar, hinzuzufügen: "MwSt-frei auf der Grundlage der Kleinunternehmerverordnung".

Weil Liefer- und Leistungsbeziehungen von der Mehrwertsteuer befreit sind, sind kleine Unternehmer in der Regel nicht zur Entrichtung der Mehrwertsteuer verpflichtet. Mehrwertsteuerbefreite Kleinunternehmen müssen UVA nicht beim Steueramt einreichen, es sei denn, Sie werden dazu angehalten. Es muss ein interner UVA für die Vorregistrierungszeiträume geschaffen werden, für die Mehrwertsteuer zu entrichten ist (z.B. aufgrund von steuerpflichtigen Akquisitionen - s. o. Warenverkehr).

In der Regel müssen steuerbefreite kleine Unternehmen keine jährliche Umsatzsteuererklärung einreichen. Lediglich wenn die Mehrwertsteuer während des Veranlagungszeitraums (Kalenderjahr) zu entrichten war (z.B. wegen zu versteuernder Anschaffungen), muss auch eine jährliche Umsatzsteuererklärung eingereicht werden. Dennoch müssen Sie sich umgehend überlegen, ob Sie die Mehrwertsteuer in Ihre Rechnung einfließen lassen wollen. Beispiel: Der Entrepreneur K geht davon aus, dass er im ersten Jahr seiner Erwerbstätigkeit weit unter dem Grenzwert bleibt.

Weil es sich bei seinen Abnehmern um Privatpersonen handelt, will er keine Mehrwertsteuer zahlen und zeigt sie daher auch nicht in seinen Fakturen an. Die Frage, ob er Privatpersonen die Mehrwertsteuer in Rechnung stellen kann, richtet sich nach der Zivilrechtsvereinbarung. Problematisch ist auch die lange Bindungsdauer der Optionsdeklaration (5 Jahre). Zur Vermeidung möglicher Schwierigkeiten im Rahmen der Regulierung von Kleinunternehmen ist es daher notwendig, die künftige Unternehmensentwicklung so präzise wie möglich abzuschätzen.

Tipp: Wenn Ihre Kundschaft vorwiegend unternehmerisch tätig ist und zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sollten Sie sich für die Mehrwertsteuerschuld entscheiden. Das ist vorteilhaft für Ihre Kunden: Die Mehrwertsteuer ist für sie kein Kostentreiber. Bei der Wahl der Mehrwertsteuerbefreiung müsste die nicht abzugsfähige Mehrwertsteuer in die Preisberechnung einfließen. Das hat für Sie den entscheidenden Wettbewerbsvorteil, dass Sie nicht Gefahr laufen, das Limit für Kleinunternehmen zu übersteigen.

Sie können auch den Quellensteuerabzug beanspruchen. Es stellt sich immer wieder die Fragestellung, ob Kundschaft von Kleingewerbetreibenden die in einer Abrechnung angegebene Mehrwertsteuer als Mehrwertsteuer absetzen kann, wenn der Kleingewerbetreibende keine Optionsdeklaration vorlegt und die Mehrwertsteuer nicht entrichtet. Dies ist nach verwaltungstechnischer Praxis nur dann möglich, wenn die Abrechnung alle vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Informationen (einschließlich der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) beinhaltet und es für den Auftraggeber nicht ersichtlich ist, dass der kleine Unternehmer die Mehrwertsteuer absichtlich nicht an das Steueramt gezahlt hat.

Zur Vermeidung von Diskussionsrunden während einer Steuerprüfung kann es für den Kunden nützlich sein, sich die Steuernummer und die Optionsdeklaration des kleinen Unternehmers aushändigen zu lassen. Gewährt der Auftraggeber dem kleinen Unternehmer eine Leistungsgutschrift, so ist er nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, wenn der kleine Unternehmer keine Wahlberechtigung abgibt.