Die Arbeitgeber müssen Arbeitsschutzbekleidung auf eigene Rechnung zur Verfuegung stellen und fuer die Sauberkeit der Arbeit Sorge tragen, wenn es sich um Taetigkeiten handele, bei denen die Bekleidung mit gefaehrlichen oder ekelhaften Stoffen kontaminiert sei, oder wenn die Beschaffenheit der Taetigkeit eine besondere Arbeitsbekleidung zum Schutze der Arbeitnehmer erforderlich mache. Biostoffverordnung:
Bei Verwendung biologischer Mittel müssen die Arbeitnehmer mit geeigneter Arbeitsbekleidung ausgestattet sein. Für die Arbeitnehmer muss angemessene Arbeitsbekleidung (einschließlich Arbeitsschuhe) bereitgestellt und von ihnen getragen werden. Wenn Arbeitnehmer unter dem Einfluss der künstlichen optischen Strahlen eingesetzt werden und wenn eine gewisse Arbeitsbekleidung benötigt wird, muss diese den Arbeitnehmern zur Verfuegung stehen und von ihnen getaetigt werden.
Außerdem gibt es nur in diesen Ausnahmefällen die Pflicht, für die Pflege der Arbeitsbekleidung zu sorgen, und nicht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern Arbeitsbekleidung zur Verfuegung stellt, ohne dazu gezwungen zu sein. Arbeitsbekleidung, wie z. B. Arbeitsanzug, Arbeitsmantel oder Bettwäsche, sowie Berufsschuhe müssen für die entsprechende Berufstätigkeit in einwandfreiem Erhaltungszustand sein.
Der Träger darf durch die Art der Bekleidung und des Schuhwerks im Lichte der vorhandenen Berufsrisiken nicht weiter bedroht werden; Arbeitsbekleidung und Berufsschuhe sind entsprechend auszuwählen. Wenn die Gefährdung durch bewegliche Betriebsmittel oder Betriebsmittel sowie durch das Bewegen von Werkzeugmaschinen oder Werkstücken gegeben ist, müssen die Arbeiter eng anliegende Arbeitsbekleidung mitführen.
Arbeitsschutzbekleidung, die mit fettigen, fettigen, oxidierenden, leicht entflammbaren oder explosiven Stoffen kontaminiert ist, darf bei feuergefährdeten Tätigkeiten nicht mitgeführt werden; dies trifft auch auf Bekleidung aus leicht entflammbaren, leicht entflammbaren oder schmelzbaren Kunststoffen zu. Die Reinigung der Arbeitsbekleidung darf nicht durch Herausblasen mit Luft oder Luftdruck erfolgen; zur Reinigung kann jedoch Luftdruck eingesetzt werden, wenn zu diesem Zweck entsprechende Vorrichtungen vorgesehen sind, die ein Risiko für die Arbeitnehmer ausschließen. zu diesem Zweck ist die Reinigung mit Luftdruck zulässig.
Artikel wie Brillengestelle, Augenblenden oder Waben aus leicht entflammbaren oder brennbarem Kunststoff wie Zelluloid dürfen bei Tätigkeiten, bei denen sie Feuer fangen können, nicht mitgenommen werden. Hausschuhe, Holzsohlenschuhe oder geöffnete Sohlen dürfen bei Gerüstarbeiten, Gefahrgutarbeiten, Fahrzeugfahrten oder beim Transport nicht verwendet werden.
Sind die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen erschöpft, muss eine geeignete Personenschutzausrüstung (PSA) bereitgestellt werden.