Amerikanische Online Shops

US-Online-Shops

US-Onlineshops: IT-Anwaltskanzlei stellt nun allgemeine Geschäftsbedingungen zur Verfügung, die an das US-Recht angepasst sind. Nach wie vor sind die USA der weltgrößte Onlinemarkt. Für den dt. Online-Händler ist es daher sehr interessant, Waren oder Dienstleistungen auf diesem Absatzmarkt zu verkaufen. Bedauerlicherweise sind die gesetzlichen Eintrittsbarrieren für diesen Bereich sehr hoch, da die USA ein eigener Rechtsbereich mit eigenen Regelungen sind und sich der dt. Online-Händler nicht mehr auf die üblichen nationalen Rechtsnormen oder mindestens die EU-Vorschriften zum Fernverkaufsrecht stützen kann.

Beim Verkauf von Waren und Leistungen in den USA kann der dt: Online-Händler zwei Wege gehen: Mit einem solchen Ansatz wird der dt. Online-Händler voraussichtlich nur mit in den USA lebenden Bundesbürgern oder nur mit dt. Spartenprodukten erfolgreich sein. Wenn er auch US-Kunden adressieren will, muss er seinen Online-Shop mindestens in Englisch pflegen, um das allgemeine Kaufinteresse der US-Verbraucher überhaupt zu erwecken.

Daher wird diese Vorgehensweise nur einem deutschsprachigen Online-Händler empfohlen, der auch zusätzliche US-Kunden beliefern möchte, die seine Website durch Zufall entdeckt haben, aber nicht in eine auf amerikanische Konsumenten zugeschnittene Internet-Präsenz anstreben. Allerdings gibt es auch in diesem Falle keine Garantie dafür, dass der dt. Online-Händler nicht in Rechtsstreitigkeiten in den USA miteinbezogen wird.

Selbst wenn es keine verbindlichen Regelungen für die Anwendung des US-Rechts zum Wohle der US-Verbraucher gibt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein von einem Verbraucher des dt. Online-Handels angerufenes Staatsgericht auf seine Hoheitsgewalt und auf die Anwendung des US-Rechts bestehen kann. Möchte der dt. Online-Händler den US-Markt für seine Waren wirklich öffnen, kommt er nicht umhin, eine englischsprachige Internet-Präsenz zu erstellen, die den Gepflogenheiten des US-Online-Handels Rechnung trägt und dem US-Käufer die üblichen Spielregeln des Online-Shopping bietet.

Auch für den dt. Online-Händler ist das US-Recht interessant, da es deutlich handelsfreundlicher interpretiert wird als das dt. Verbraucherschutzrecht. Auf der Website für den US-Markt sollten die Anforderungen des US-Kunden berücksichtigt werden. Daher sollte der Online-Händler eine Kundendienstabteilung bereitstellen, die Anfragen von Kunden sowohl in mündlicher als auch in schriftlicher Form auf Englisch behandelt. Darüber hinaus sollte er dem US-Kunden auf seiner Website eine Datenschutzrichtlinie zur Verfügung stellen, die dem Beispiel der meisten US-Online-Händler in deutscher Sprachfassung folgt.

Inwiefern und wie weit der dt. Online-Händler hier Zugeständnisse machen will, muss er selbst entscheiden. Er nutzt die nach US-Recht zulässigen handelsfreundlichen Vorschriften, ohne nun den US-Verbraucher übermäßig begünstigen zu wollen. Allgemeine Geschäftsbedingungen auf der Grundlage des US-Rechts müssen die Besonderheiten des US-Vertragsrechts mitberücksichtigen. Die US-Gesetzgebung zu B2C-Verträgen ist viel handelsfreundlicher als das europaweite Verbraucherschutzrecht.

Beispielsweise sieht das US-Recht kein Rücktrittsrecht für Fernabsatzverträge vor. Eine Rechtsstreitigkeit, bei der ein US-Gericht zuständig ist, ist für den dt. Online-Händler mit erheblichen Kosten und Gefahren behaftet. Für einen US-Kunden kann die Rechtsprechung eines in Deutschland ansässigen Gerichtes mit dem tatsächlichen Ausschluß der Vollstreckung seiner Forderungen gleichgesetzt werden. Im Falle von Konsumentenverträgen erlaubt das US-Recht, dass das sachlich verantwortliche Schiedsgericht zwischen den Beteiligten ungehindert vereinbaren kann.

Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass US-amerikanische Gerichtshöfe der Einzelstaaten trotz einer entsprechenden vertraglichen Klausel ihre Hoheitsgewalt über einen rechtlichen Streitfall bestimmen können. Weil die Problematik der obligatorischen Gerichtsbarkeit eines US-Gerichts von den Regelungen des jeweils anderen US-Bundesstaates abhängig ist, kann es keine generelle Aussage darüber treffen, ob eine Klausel mit der Gerichtsbarkeit eines deutschen Gerichts in den USA immer von den zuständigen Gerichtshöfen der Einzelstaaten erkannt wird.

Im schlimmsten Fall könnte ein US-Gericht eines einzigen Staates diese Bestimmung einlösen und auf der Gerichtsbarkeit eines US-Gerichts drängen. Egal, ob der dt. Online-Händler in die USA einsteigen oder nur vereinzelt Waren an US-Kunden ausliefern möchte, es wird stark angeraten, sich beim Warenversand in die USA der Unterstützung eines kompetenten Dienstleister zu bedienen, der sich um den Warentransport und die Zollabwicklung in den USA kümmert.

Dabei sind unter anderem die amerikanische Umsatzsteuer des entsprechenden US-Bundesstaates und die Anmeldung bei den US-Steuerbehörden zu berücksichtigen.