Was sind Allergene Lebensmittel

Welche sind Allergene Lebensmittel?

Etikettierung von Allergieauslösern in Nahrungsmitteln Nahrungsmittelallergien nehmen in der Gesellschaft eine immer wichtigere Stellung ein. Durch die obligatorische Etikettierung vieler Lebensmittel, von denen bekannt ist, dass sie allergene Stoffe verursachen, in der Zutatenliste ist es weitgehend gelungen, die Informationen für die betreffenden Konsumenten zu verbessern. Gewisse Lebensmittel können bei sensiblen Menschen schon in kleinsten Konzentrationen zu allergischen Reaktionsprozessen führen. Durch die EU-weite Kennzeichnungspflicht für eine große Anzahl von Lebensmitteln, von denen bekannt ist, dass sie allergisch oder intolerant sind, hat die Liste der Zutaten weitgehend zu einer verbesserten Unterrichtung der betreffenden Konsumenten beigetragen.

Die Lebensmittelinformationsverordnung / VO (EU) Nr. 1169/2011 reguliert seit 2014 die Etikettierung von Allergieauslösern auch für Massengüter. Für Allergene, die nicht als Inhaltsstoffe verwendet werden, so genannte Verunreinigungen oder "Kreuzkontakte", die bei der Herstellung oder Verarbeitung von Lebensmitteln ungewollt in die Lebensmittel gelangen, gibt es jedoch keine rechtliche Grundlage. Derzeit wird die Festlegung von Grenzwerten diskutiert, die die Etikettierung von Allergieauslösern verbindlich machen würden, auch wenn es sich nicht um eine Inhaltsstoff, sondern um eine ungewollte Verunreinigung der Lebensmittel impliziert.

Bisher war die so genannte "Spurenkennzeichnung" auf freiwilliger Basis und nur mit der Verantwortung des Lebensmittelbetreibers verbunden. Durch die obligatorische Etikettierung vieler Lebensmittel, von denen bekannt ist, dass sie Allergien auslösen, hat die Liste der Zutaten weitgehend zu einer verbesserten Unterrichtung der betreffenden Konsumenten beigetragen. Die Angabe von Allergieauslösern, die versehentlich in ein Lebensmittel gelangen, so genannte "Kreuzkontakte", ist noch nicht geregelt.

Konsumenten, besonders betroffete Allergene, sollten besser vor Gesundheitsgefährdungen durch sogenannte "versteckte" Allergene und damit vor solchen, die in Lebensmitteln enthalten sind, aber nicht deklariert sind, abgesichert werden. Da die Lebensmittelinformationsverordnung / Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in Kraft getreten ist, müssen die nachfolgenden allergieauslösenden Lebensmittel in der Liste der Zutaten aufgeführt werden, sobald sie als Zutaten Verwendung finden:

Glucosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose*(1); Glucosesirupe auf Weizenbasis*(1); Glucosesirupe auf Gerstebasis; Cerealien zur Zubereitung alkoholischer Destillate einschließlich Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs; Krustentiere und deren Produkte; Eizellen und deren Produkte; fischgelatinierte Ware als Träger für Vitamin- oder Carotinoidpräparate; fischgelatinierte Ware oder Haushaltsblase als Klärbecken in der Bierspeisewirtschaft;

Erdäpfel und deren Produkte; vollraffiniertes Sojaöl und -fett*(1) ; natürlich vermischte Tokopherole (E306), natürlich D-alpha-Tokopherol, natürlich D-alpha-Tokopherolacetat, natürlich D-alpha-Tokopherolsuccinat aus Sojabohnenquellen; Phytosterole und Phytosterolester aus Pflanzenölen und Sojabohnenquellen; aus Pflanzenölsterolen und Sojabohnenquellen stammende Chytostanolester; a. Nüsse ( "cook"), Brasilianische Nüsse (Bertholletia excelsa), der Pistazie (Pistacia vera), Makadamia- oder Queensland-Nüsse (Macadamia ternifolia) und andere Produkte davon, ausgenommen Nüsse zur Zubereitung von Alkoholdestillaten, einschließlich Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs; Staudensellerie und Produkte daraus; Senf und Produkte daraus;

Sesam und daraus hergestellte Produkte; Schwefeloxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l als GesamtsO2, das für verbrauchsfertige Produkte zu kalkulieren ist oder gemäß den Herstelleranweisungen in ihren Ursprungszustand zurückgeführt wird; Lamellen und daraus hergestellte Produkte; Muscheln und daraus hergestellte Produkte.

Durch die Kennzeichnungspflicht für allergene Inhaltsstoffe wird die Erleichterung der Etikettierung nicht berührt. So ist z.B. die ausschließliche Nutzung eines Klassennamen wie "Aroma" nicht erlaubt und muss durch Informationen über enthaltene Allergene, z.B. "aus Sellerie", erweitert werden. Im Falle von Nahrungsmitteln, für die aufgrund von Ausnahmen kein Verzeichnis der Inhaltsstoffe erforderlich ist, müssen auch die eingesetzten allergieauslösenden Inhaltsstoffe aufgeführt werden.

Bei vorverpackten Waren sind die zu kennzeichnenden allergieauslösenden Inhaltsstoffe im Verzeichnis der Inhaltsstoffe durch eine schriftliche Erklärung hervorzuheben, die sie deutlich vom übrigen Verzeichnis der Inhaltsstoffe unterscheidet, z.B. durch die Schriftart, den Schriftschnitt oder die Grundfarbe. Wird keine Liste der Inhaltsstoffe angegeben, muss die Kennzeichnung das Zeichen "enthält" und anschließend den Namen des Stoffes oder Produkts gemäß den Anforderungen von Anhang II Lmv. enthalten.

Lebensmittel bis zu einem maximalen Klebergehalt von 20 ppm dürfen nur als "glutenfrei" beschrieben werden. Diese ist in der DVO (EU) 828/2014 zur Verbraucherinformation über Kleber in Nahrungsmitteln geregelt. Nur einige (!) stark verarbeitete Inhaltsstoffe sind von der Etikettierung befreit und haben höchst unwahrscheinlich eine allergene Auswirkung.

Die LMIV gilt jedoch nicht für allergene Fraktionen, die durch ungewollte und technisch unvermeidliche Einwirkungen in das Endprodukt eingedrungen sind. In solchen Fällen hat der Nahrungsmittelhersteller jedoch immer noch die Option, Informationen wie "kann (Spuren von)...." zu verwenden.