Zahlreiche Informationsverpflichtungen erlöschen und gegenüber Händler können mit Netzpreisen beworben werden. Das Bundesgericht (Urteil vom 29.04.2010, Az.: I ZR 99/08 - "Preiswerbung ohne Umsatzsteuer") hatte sich mit der Fragestellung zu befass. Wie wird tatsächlich im Netz klargestellt, dass sich ein angebotenes Produkt ausschließlich an Handwerker adressiert? Mit einer Anmeldung bei der sich auch (zwangsläufig nicht unbedingt nur) an Letzteverbraucher wendet, gelten 1 Abs. 1 S. 1 Preisangabenverordnung: Wer zuletzt Verbraucher gewerblich oder geschäftsmÃregelmäà oder ig in irgendeiner anderen Gestalt Waren oder Leistungen bietet oder als Werbeträger von Waren oder Errungenschaften geschäftsmÃregelmà letzte Verbraucher unter Preisangabe werben, muss die im Preisangaben zu zahlenden preise angeben, die inklusive Mehrwertsteuer und anderer Preisbestandteile (Endpreise) zu leisten sind.
Diesbezüglich hatte der BGH ausgeführt: "Zu Recht hat das Beschwerdegericht akzeptiert, dass der Durchschnittsprivatkunde den Verweis im Flytext "Preisexport EZV" oder "Preis Händler-FCA" nicht so versteht, dass sich die Offerten des Verleumdeten ausschließlich an Händler adressieren. Kann man dem Zusätzen im Flytext entnehmen, dass der Verleumder seinen Gebrauchtfahrzeugen nur für den Exportsektor offerieren wollte.
â??Wer ausschlieÃ?lich an produzierende Unternehmen vertreibt, sollte dies ebenfalls nachvollziehen. Grundsätzlich ergibt sich bei einem Handwerkerverkauf die Fragestellung, ob ein dementsprechend übersichtlicher Verweis ausreicht oder ob bspw. in Gestalt einer Registrierung vor geprüft wird, ob der potenzielle Kunde überhaupt ein Handwerker ist. Dazu können Sie bestimmte Unternehmensdaten anfordern oder einen Gewerbeschein senden.
Dazu sagt der Bundesgerichtshof: "Der Beschuldigte muss, wenn er nur für ( "Wiederverkäufer") einige der angebotenen Waren in den öffentlichen Internetauftritt eines auf der Homepage eines Internetportals platzierten, einen scharf markierten und deutlich erkennbaren Beschränkung -Verweis auf die Internetseite zugänglichen beifügen (etwa "Verkauf nur an Händler"). Eine Unternehmerin, die sich mit ihrem Vorschlag ausdrücklich nicht an Letzteverbraucher, sondern nur an Wiederverkäufer richtet, untersteht nicht den Regelungen der Preisindikationsverordnung, wenn sie durch angemessene Kontrollmaßnahmen dafür sorgt, dass ausschließlich gewerbliche Einkäufer funktionsfähig nutzbare Waren beschaffen können, für für Der private Bedarf kann vollständig jedoch nicht verhindern.
Angeklagter dreht sich mit seiner nicht die werbewirksame Mehrwertsteuer aus der insofern relevanten Ansicht des mit angeschriebenen Privat-Lieferanten von Anfang an zum allgemeinen Publikum. Derjenige, der Endverbrauchern ein Angebot macht, kann sich nicht darauf stützen, dass die Bestimmungen der Preisindikationsverordnung für fänden nicht gelten, da er nicht gewillt ist, die angebotenen Waren an Endverbraucher für zu verkaufen, deren private Bedürfnisse an ern.
Um so schwieriger ist dies und muss unserer Meinung nach bei Portalen wie eBay oder Mobil telefone, die sich in erster Linie an die Konsumenten wenden, klarer gestaltet werden. An dieser Stelle kann man nicht klar genug darauf verweisen, dass das angebotene Produkt nur für die Handwerker von für ist.