Umsatzsteuersatz Schweiz

Mehrwertsteuersatz Schweiz

Inwieweit ist die Umsatzsteuer in der Schweiz hoch? Die Schweiz ist mit rund 7,8 Mio. Menschen ein sehr bevölkerungsreiches Gebiet. Die Mehrwertsteuer in der Schweiz liegt damit auf dem niedrigsten Stand in Europa. In der Schweiz wird die Mehrwertsteuer in drei Gruppen eingeteilt: Besteuert werden sowohl innerhalb der Schweiz erbrachte Dienste und Warenlieferungen, Dienste des Eigenbedarfs als auch Dienste ausländischer Unternehmen in der Schweiz.

Allerdings werden im Auslandverkehr erbrachte und erbrachte Dienste (z.B. Transporte), Dienste und Ausstattungen, die mit dem Flugverkehr zu tun haben, sowie Dienste von Reiseveranstaltern nicht versteuert. In der Schweiz sind alle Gesellschaften ab einem Umsatz von CHF 250'000. Der Mehrwertsteuerbetrag ist an die zuständigen Steuerbehörden zu entrichten.

Im Jänner 2018 wurden der reguläre MwSt-Satz und der Sondertarif für Unterkünfte gesenkt. Damit sanken die Steuersätze auf 7,7% (vorher 8,0%) und 3,7% (vorher 3,8%). Weitere Infos zu den Veränderungen zum 01.01.2018 gibt es hier. 2011 hat die Schweiz ihre Mehrwertsteuer von 7,6 auf 8,0 Prozent anhebt.

Das bedeutet, dass die schweizerische MwSt. immer noch wesentlich niedriger ist als in den entsprechenden Nachbarländern. Die Schweiz hat das selbe Grundprinzip wie Deutschland, da die MwSt. nur für den Inlandsverbrauch gilt. Noch bis 1994 wurde eine so genannten Verkaufssteuer auf Waren erhoben, die später durch die Verkaufssteuer (Mehrwertsteuer) abgelöst wurde.

Wie in Deutschland und Österreich hat die Schweiz einen regelmässigen und einen reduzierten Satz. Der Aussenhandel der Schweiz ist sehr aktiv und generiert jedes Jahr einen Handelsbilanzüberschuss. Tip: Berechnen Sie die MwSt. in der Schweiz mit unserem MwSt.-Rechner! Stichworte & Google-Suche: VAT Switzerland,

Die neuen MwSt-Sätze in der Schweiz ab dem 1. Jänner 2018

In einem Votum vom 23. August 2017 hat das schweizerische Volk entschieden, die Mehrwertsteuer zu senken. In der Schweiz gilt ab sofort folgender Mehrwertsteuersatz: Die Entscheidung, welcher Mehrwertsteuersatz angewendet wird, richtet sich in der Regel nach dem Tag oder der Dauer der Erbringung der Dienstleistung. Bei Abrechnung von Dienstleistungen mit dem alten und dem neuen Mehrwertsteuersatz in einer einzigen Abrechnung sind das Entstehungsdatum bzw. der Abrechnungszeitraum und der jeweilige Anteil gesondert anzugeben.

Andernfalls müssen alle Dienstleistungen zu den bisher geltenden Sätzen abgerechnet werden. Im Falle der Leistungssteuer ist für die Berechnung der Mehrwertsteuersätze der Termin oder die Dauer des Leistungsbezugs maßgebend. Abschlagszahlungen oder Teilrechnungen für bis zum Stichtag der Leistungserbringung zum Stichtag des Jahresabschlusses 2017 sind mit den alten Mehrwertsteuersätzen zu begleichen.

Abschlagszahlungen oder Teilrechnungen für Dienstleistungen, die nach dem Stichtag sind, müssen mit den neuen Mehrwertsteuersätzen beglichen werden. Wenn bereits bei einer Vorausrechnung oder Vorkasse bekannt ist, dass die Lieferungen oder Dienstleistungen ganz oder zum Teil nach dem Stichtag 30. September 2017 erfolgen, kann der neue Mehrwertsteuersatz für den Teil der Dienstleistungen, der sich auf den Zeitraum ab dem Stichtag 30. Juni 2018 erstreckt, in Rechnung gestellt werden.

Vergütungsminderungen (Skonti, Preisnachlässe, Nachlässe, Mängelanzeigen etc.) sind mit den bisher geltenden Sätzen anzupassen, soweit sie sich auf Vergünstigungen bis zum Stichtag der Gewährung bis zum Stichtag der Gewährung ergeben. Im Falle der Rückgabe oder Stornierung von Dienstleistungen sind die Mehrwertsteuersätze zum jeweiligen Leistungszeitpunkt bzw. Leistungszeitraum maßgeben. Für die Importe von Waren werden die neuen Mehrwertsteuersätze auf alle Importe angewendet, für die die Einfuhrsteuer ab dem 01.01.2018 anfällt.