Umsatzsteuer Digitale Produkte

Mehrwertsteuer Digitale Produkte

Der Begriff Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer wird synonym verwendet. Nun beabsichtige ich, meine produzierten Musikstücke als digitales Produkt in einem Online-Shop weltweit anzubieten. Was ist mit der Mehrwertsteuer? Vom ersten Euro an - es gibt also keine Schwellenwerte für digitale Produkte.

Vertrieb von digitalen Produkten und Diensten in der EU

Für Dienstleistungen, die auf elektronischem Wege erbracht werden, ist seit dem 01.01.2015 in Europa ein eigenes Mehrwertsteuergesetz in Kraft. Es ging darum, die grenzüberschreitende Handhabung der Mehrwertsteuer fairer und unkomplizierter zu machen. Für Dienstleistungen, die auf elektronischem Wege erbracht werden, ist seit dem 01.01.2015 in Europa ein eigenes Mehrwertsteuergesetz in Kraft. Es ging darum, die grenzüberschreitende Handhabung der Mehrwertsteuer fairer und unkomplizierter zu machen.

Allerdings scheinen es nicht nur uns Laie zu sein, sondern nach meiner langjährigen Tätigkeit sind auch Steuerkonsulenten und spezialisierte Juristen oft überfordert, wenn es um die Verknüpfung von internationalem Steuerrecht in Verbindung mit Online-Services geht. Auch das Mehrwertsteuersystem ist kein Hindernis, solange Sie als deutschsprachiger Lieferant nur in Deutschland verkaufen: Sie berechnen die Umsatzsteuer und erstellen monatlich eine Steuererklärung, in der Sie Ihre gezahlte Umsatzsteuer verrechnen.

Doch sobald Sie Produkte oder Leistungen im Internet vertreiben, wird das Sachverhalt viel komplizierter, denn Sie können nicht auschließen, dass ein Kunde im Inland ist, was den Mehrwertsteuersatz ändern kann. Der EU gehören zurzeit 28 Mitgliedstaaten mit über 75 unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen an. Als digitale Unternehmen, die innerhalb der EU veräußern, müssen wir seit 2015 prinzipiell alle diese Steuerraten beherrschen und die entsprechenden Umsatzsteuern im Abnehmerland zahlen.

Wir kleinen Unternehmer müssen heute mit diesen wahnsinnigen Vorschriften auskommen, denn große Konzerne wie Amazon oder Apple zahlen keine Umsatzsteuer im Verkaufsland, sondern am Firmenstandort mit einem niedrigen Mehrwertsteuersatz und haben damit erhebliche Konkurrenzvorteile. Es ist zwar diskutierbar, ob ein Steueramt für die heruntergeladenen Bücher oder Online-Kurse umsatzsteuerlich belastet werden soll, muss aber vorerst akzeptiert werden.

ACHTUNG: Dieser Leitfaden verweist insbesondere auf den grenzübergreifenden Vertrieb von Dienstleistungen in der EU, die über elektronische Medien erbracht werden. Der Begriff Umsatzsteuer und Umsatzsteuer wird gleichbedeutend mit dem Begriff Umsatzsteuer benutzt. Wer sich nicht in das Topic einarbeiten möchte, für den sind dies die wesentlichen, allgemein gehaltenen Tatsachen, die er als Online-Unternehmer über die Mehrwertsteuerpflicht wissen sollte:

Prinzipiell unterliegt jeder Gewerbetreibende oder Selbständige der Umsatzsteuer, wohingegen nicht alle gebotenen Produkte oder Dienstleistungen der Umsatzsteuer unterworfen sind ("medizinische Dienstleistungen"). Sie geben im Fragenkatalog zur Steueranmeldung Ihre voraussichtlichen Umsatzerwartungen der kommenden Jahre an, woraufhin die Steuerbehörde über Ihre Umsatzsteuerschuld beschließt. Sofern Ihr ausgewiesener Jahresumsatz 17.500 EUR im ersten Jahr und 50.000 EUR im Folgejahr nicht übersteigt, können Sie von der Regelung für kleine Unternehmen profitieren.

Dadurch sind Sie von der Umsatzsteuer ausgenommen. In den folgenden Jahren müssen die Umsatzlimits geprüft und bei Überschreitung eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgab. Diese Freistellung erleichtert Ihnen die Gründung eines eigenen Unternehmens und stellt sicher, dass Sie Ihre Produkte und Dienstleistungen dem Verbraucher zu einem niedrigeren Preis zur Verfügung stellen können. Sie können als kleiner Unternehmerinnen und Unternehmer auf die Steuerbefreiung gerne auf freiwilliger Basis verzichtet und sich für die Mehrwertsteuer entscheiden.

Sämtliche umsatzsteuerpflichtige Unternehmungen oder Selbständige müssen ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung entweder monatsweise oder quartalsweise im Internet an das Steueramt übermitteln. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmungen, die im Auslande der EU tätig sind, müssen die entsprechenden Umsatzsteuern im In- oder Auslande entrichten. Weil wir nicht im Voraus wissen können, in welchem Staat sich der Kunde für die elektronisch angebotenen Dienste (z.B. automatische Downloads) befindet, müssen wir uns für die Zahlung der Mehrwertsteuer in ganz Europa eintragen.

Rechtsgrundlage für die Umsatzsteuer in der EU ist die gleichlautende EU-MwSt. 2006/112/EG (MwSt. Richtlinie) und die damit verbundene Umsetzungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 (MwSt. Verordnung), die im Gegensatz zur Richtli ga für alle Mitgliedstaaten ist. Für die seit Beginn des Jahres 2015 geänderte Fassung gilt insbesondere die Ausführungsverordnung ( "EU") Nr. 1042/2013. Nach der für alle EU-Länder geltenden Umsatzsteuerrichtlinie müssen alle Mitgliedstaaten eine Mehrwertsteuer von mind. 15% (reduzierter Satz von mind. 5%), ohne Begrenzung nach oben erhebt.

Übrigens hat Luxemburg den geringsten Mehrwertsteuersatz, weshalb Apple, Google und Amazon dort ihre eigenen Büros in Europa haben, aber seit 2015 ist dies weniger wichtig. Hier finden Sie die Mehrwertsteuersätze in allen EULändern. Gemäß einem KPMG-Bericht betrug der globale Durchschnittssteuersatz im Jahr 2016 15,6%, während die EU-Länder mit 21,5% im Durchschnitt signifikant höher lagen.

In 140 Ländern der Welt wird die Umsatzsteuer erhoben. Wenn Sie als in einem Drittstaat niedergelassener Geschäftsinhaber an Privatpersonen in der EU verkaufen, kommen für Sie die EU-Vorschriften zur Anwendung. Auch wenn Ihr Betrieb in einem Staat eingetragen ist, in dem es kein Mehrwertsteuersystem gibt, müssen Sie die lokale Mehrwertsteuer auf Verkäufe innerhalb der EU deklarieren und zahlen.

Dabei wird der Leistungsort und damit die Umsatzsteuerschuld unter anderem durch die Umsatzart festgelegt. Wir interessieren uns in diesem Aufsatz für Dienstleistungen, die auf europÃ?ischer Managementebene in 56 und Anhang II der Mehrwertsteuerrichtlinie sowie in der Antragsverordnung in 2a. 12 UStAE geregelte sind.

Dementsprechend umfassen auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen alle "über das Intranet oder ein elektrisches Netzwerk (....) bereitgestellten Dienstleistungen, deren Bereitstellung aufgrund der Eigenschaften des anderen Dienstes stark von der Informatik abhängig ist". "Alle Dienstleistungen, die mit minimalem menschlichen Einsatz (automatisiert) über das Web bereitgestellt werden.

Hierzu zählen Hosting- und Streaming-Services, gebührenpflichtige Mitgliedsportale, Datenbestände mit Spielfilmen, Bild- oder Musikmaterial, eBooks und andere digitale Produkte. Bevor die neuen Vorschriften über die Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen eingeführt wurden, war der Lieferort der Ort, an dem der Lieferant niedergelassen war. Für den Erfüllungsort und damit die Umsatzsteuerpflicht ist nun der Wohnsitz des Kunden und die Frage maßgebend, ob es sich bei dem Erwerber um ein Unternehmer oder eine natürliche Person handele.

Für die Bestimmung der Mehrwertsteuerpflicht und damit des Mehrwertsteuersatzes sowie der Rechnungsregeln ist der Lieferort von Bedeutung. Die Problematik bei Digitalprodukten wie E-Books, Online-Kursen oder Mitgliedsbereichen ist, dass Sie Ihren Kundenkreis nicht oder nur mit Mühe auf Deutschland beschränk. Ab 2015 wird die Mehrwertsteuer für alle elektronisch erbrachten Dienstleistungen in der Regel dort anfallen, wo sich der Endverbraucher (Dienstleistungsempfänger) aufhält.

Dies kann z.B. ein in Südafrika ansässiger Deutsche oder ein in Schweden ansässiger Entrepreneur sein. Der Umsatzsteuerbetrag ist dann dort zu entrichten, wo der Verbraucher seinen Wohnort hat oder wo die Gesellschaft ihren Firmensitz hat. Zur Klärung der Fragestellung, in welchem Staat eine Dienstleistung für Mehrwertsteuerzwecke verbucht wird, sind mehrere Aspekte wichtig:

Begünstigter: Entrepreneur oder Nichtentrepreneur innerhalb oder außerhalb der EU? Service, Digitalprodukt, Seminar? Für digitale Produkte (Apps, E-Books, Online-Kurse, Musiktitel, Filme) ist der Erfüllungsort der Sitz des Käufers. Kann die andere elektronische Dienstleitung nur an einem konkreten Standort bereitgestellt werden und ist die körperliche Präsenz des Empfängers der Dienstleitung notwendig (z.B. Internetcafé), so wird davon ausgegangen, dass der Empfänger der Dienstleitung an diesem Standort niedergelassen ist.

Erfolgt die Erbringung der Dienste über eine Festnetzverbindung, wird davon ausgegangen, dass der Empfängerstandort der Standort der Festnetzverbindung ist. Andernfalls genügen zwei nicht widersprüchliche Nachweise, damit der Gewerbetreibende den Bestimmungsort bestimmen kann. Gesellschaft (Steuerzahler) in dem Staat, in dem die Gesellschaft ihren rechtmäßigen Geschäftssitz oder eine ortsfeste Einrichtung hat, die die Dienstleistung erhält.

Sie ist nach Umsatzsteuergesetz (UStAE Art. 3a.1) der ständige Aufenthalt oder gewöhnliche Aufenthalt von Nichtunternehmern (Nichtsteuerpflichtigen) in dem Staat, in dem der Erwerber seinen Sitz hat. Der Unterschied zwischen B2B- und B2C-Transaktionen, d.h. ob der Empfänger ein zu versteuerndes Geschäft oder eine nicht zu versteuernde natürliche Person ist, ist für die Mehrwertsteuerpflicht von Bedeutung.

Unter Gesellschaften (Steuerzahlern) sind alle im Geschäftsleben aktiven Rechtspersonen mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu verstehen. Die Abnahme der Dienstleistung muss für das Verlagshaus erfolgen, was angenommen werden kann, wenn der Dienstleistungsempfänger seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für die Abrechnung nutzt (hier ein Werkzeug zur Überprüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer). Dies können z.B. kleine Unternehmer oder internationale Lieferanten sein, die die Mehrwertsteuer nicht sehr ernst nehmen. Die Mehrwertsteuer ist eine der wichtigsten Aufgaben.

Nichtunternehmer sind unter anderem physische Subjekte, die keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben, aber auch physische Subjekte (Unternehmen), die die erworbene Dienstleistung nicht für ihr eigenes Unternehmertum nutzen. Für Sie heißt das in der Regel, dass Sie immer dann an Entrepreneure verkaufen, wenn der Dienstleistungsempfänger Ihnen seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) gegeben hat. Bevor die neuen Mehrwertsteuervorschriften für grenzüberschreitende Dienstleistungen an Nichtunternehmer eingeführt wurden, kam der Grundsatz des Niederlassungsorts zur Anwendung, nach dem die Umsatzsteuer in dem Staat erhoben wurde, in dem die die Dienstleistung erbringende Gesellschaft ihren eingetragenen Firmensitz hatte.

Für alle grenzübergreifenden Dienstleistungen für Firmen und Verbraucher galt seit Beginn des Jahres 2015 das Empfängerstandortprinzip (Ziellandprinzip). Damit wird die Umsatzsteuer in der Regel in dem Staat erhoben, in dem der Empfänger der Leistung lebt oder sein Geschäft ausübt. Kaum steht fest, in welchem Staat die Leistung erbringt und damit versteuert wird, muss noch abgeklärt werden, wer die Mehrwertsteuer entrichtet.

Im Prinzip ist die liefernde Gesellschaft der Abgabenschuldner, allerdings gibt es auch hier Ausnahmefälle. Nach dieser Bestimmung gilt der Reverse-Charge-Mechanismus, wenn der zu versteuernde Dienstleister innerhalb der EU eine andere Dienstleistung (z.B. digitale Produkte und Dienstleistungen) für ein Geschäft erbringt und nicht im Herkunftsmitgliedstaat des Leistungsempfängers niedergelassen ist (Artikel 196 der Mehrwertsteuerrichtlinie und 13b des Mehrwertsteuergesetzes).

Der " Reverse-Charge-Mechanismus " verschiebt den Lieferort in das Herkunftsland des Lieferanten. Die Lieferantin wird dann ihre Lieferung rein netto fakturieren (ohne Mehrwertsteuer) und den Reverse-Charge-Mechanismus angeben. Andererseits heißt das auch, dass Sie für ein in der EU niedergelassenes Dienstleistungsunternehmen die Mehrwertsteuer für von ausl. Firmen bezogene Dienstleistungen auf der Basis der erstellten Abrechnung kalkulieren und bezahlen müssen.

In Frankreich ist die Mehrwertsteuer zu entrichten, eine deutsche Firma stellt Ihnen die entsprechende Datei zum herunter. Eine ungarische Firma vertreibt ein E-Book an einen dt. Entrepreneur, der das E-Book für Geschäftszwecke ausnutzt. Die Abrechnung des eBooks erfolgt rein netto und die Umsatzsteuer ist in Deutschland aufgrund des Reverse-Charge-Verfahrens fällig: Ein Provider aus Hongkong vertreibt ein Online-Seminar an einen Firmenkunden in Österreich.

In Hongkong, wo es kein Mehrwertsteuersystem gibt, das die Mehrwertsteuer vollständig abschafft, wird die Mehrwertsteuer fällig. Wir haben die theoretische Grundlage für die Ermittlung der Mehrwertsteuerpflicht präzisiert. Wie sieht die Praxisanwendung aus, wenn Ihr Betrieb oder Ihre Zweigniederlassung in Deutschland oder einem anderen EU-Land registriert ist?

Weil die europäische Richtlinie zur Umsatzsteuer für den ganzen EU-Raum gilt, spielt es bei der Ermittlung der Mehrwertsteuerpflicht keine Rolle, ob Ihr Betrieb in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist. Wenn Sie als deutsches (nicht umsatzsteuerpflichtiges) Kleinunternehmen Dienstleistungen für oder von ausländischen Auftraggebern erbringt oder erhält, wird die Mehrwertsteuerbefreiung abgeschafft.

Im internationalen Vergleich gilt: (Klein-)Unternehmer ist gleichberechtigt mit Unternehmern. Bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen, d.h. Transaktionen mit Firmen in anderen EU-Ländern, benötigen Sie als kleiner Entrepreneur zusätzlich eine Umsatzsteuer-ID-Nummer, die sowohl für den Kauf als auch für den Kauf von Dienstleistungen gültig ist. Verkaufen Sie eine grenzübergreifende Dienstleistung als mehrwertsteuerpflichtiger Gewerbetreibender mit Wohnsitz in Deutschland oder im Ausland in der EU, dann gibt es drei Ausprägungen: 1:

Der Dienstleistungsempfänger ist ein EU-Unternehmen: Der Dienstleistungsempfänger hat die Mehrwertsteuer in dem EU-Mitgliedstaat, in dem das Dienstleistungsunternehmen seinen Sitz hat, zu zahlen, nicht Sie als Lieferant. Dadurch müssen Sie die Umsatzsteuer nicht auf der Faktura angeben und auch keine Umsatzsteuer zahlen. Erbringer der Dienstleistung ist eine natürliche Person in der EU: Der Erbringer ist in dem EU-Mitgliedstaat, in dem der Erwerber seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort hat, mehrwertsteuerpflichtig.

Sie müssen die zugehörige Umsatzsteuer anzeigen und bezahlen. Hier finden Sie die Mehrwertsteuersätze der EU-Mitgliedsstaaten. Empfänger der Dienstleistung ist ein Unternehmer oder eine natürliche Person außerhalb der EU: Verkäufe an Unternehmer oder Verbraucher in Drittländern sind nach 4 Nr. 1a Umsatzsteuergesetz nicht steuerpflichtig. Bei der Rechnungsstellung wird entweder keine oder die im Bestimmungsland übliche Mehrwertsteuer (Drittlandsvorschriften) angegeben.

Ist die Dienstleistung im Bestimmungsland nicht umsatzsteuerpflichtig, wird ein Vermerk angebracht, dass es sich um eine steuerbefreite Exportleistung handele. Falls Ihr Betrieb in einem Drittstaat ansässig ist, sollten Sie sich natürlich mit den steuerlichen Vorschriften dieses Landes auseinandersetzen. Ungeachtet der einzelstaatlichen Vorschriften gilt jedoch für im EU-Raum angebotene Telekommunikationsdienste die gleiche Regelung wie für diese.

Handelt es sich bei dem Dienstleistungsempfänger um einen unternehmerischen in der EU, ist er in dem EU-Mitgliedstaat, in dem sein Betrieb seinen Sitz hat, mehrwertsteuerpflichtig (Reverse-Charge-Verfahren). Als Dienstleister müssen Sie die Mehrwertsteuer nicht auf der Abrechnung angeben und somit nicht bezahlen. Handelt es sich bei dem Dienstleistungsempfänger um eine natürliche Person in der EU, so schulden Sie als Entrepreneur die Mehrwertsteuer in dem EU-Mitgliedstaat, in dem der Erwerber seinen Wohnsitz hat oder seinen ordentlichen Aufenthaltsort hat.

Sie müssen die zugehörige Umsatzsteuer anzeigen und bezahlen. Insbesondere wenn Ihr Betrieb in einem Staat mit niedrigem MwSt-Satz oder auch ohne MwSt-System (z.B. Hongkong) eingetragen ist, ist die Zahlung der MwSt auf Verkäufe an natürliche Personen in der EU eine Belästigung. Ein weiterer persönlicher Hinweis zur Praxistauglichkeit des Mehrwertsteuerwahns: Wenn Sie beim Kauf von Programmen, Online-Kursen oder anderen digitalen Produkten das nächste Mal darauf achten, ob Ihnen als Resident Buyer innerhalb der EU die Umsatzsteuer berechnet wird, werden Sie erstaunt sein.

Insbesondere US-Unternehmen scheint nicht viel darüber nachzudenken, dass sie die Besteuerung von Umsätzen in die EU effektiv hintergehen, indem sie keine Mehrwertsteuer erheben. Denn mit Raupen wie dem Ypider kann das BZSt leicht unternehmerische Websites finden, aber durch den Wegfall der Umsatzsteuer einen Konkurrenzvorteil erlangen.

Die richtige Darstellung der Umsatzsteuer bezieht sich zum einen auf die Preisauszeichnung auf Websites und zum anderen auf die Rechnungsstellung. Wenn Sie Produkte oder Serviceleistungen an Privatpersonen verkaufen, müssen Sie als endgültigen Preis für den Endverbraucher die Tarife nach der Preisindikationsverordnung festlegen (inkl. Mehrwertsteuer und ggf. Versandkosten). Wer auf seiner Website Dienste verkauft, kann in den seltensten Fällen den Kauf durch Einzelunternehmer ausklammern, weshalb er im Zweifelsfall die Umsatzsteuer melden muss.

Die Problematik bei der Preisgestaltung auf Websites ist, dass Sie nicht wissen, wo der Service ist, der letztlich die Mehrwertsteuer ausmacht. Für Aufträge aus dem Ausland ändert sich der endgültige Preis in Abhängigkeit von der lokalen USt. Der Preis ändert sich. Bei einer Bestellung als Firma müssen Sie die "Mehrwertsteuer" nicht unter dem Preis hinzufügen.

In der Regel müssen Sie als Entrepreneur oder Freelancer Ihre USt-ID angeben. Für Dienstleistungen, die im Inland erbracht werden, sind kleine Unternehmen von der Mehrwertsteuer befreit. Für die Inanspruchnahme dieser Freistellung genügt ein Nachtrag auf der Rechnung: "Als kleiner Gewerbetreibender im Sinn von 19 Abs. 1 Nr. 1 STG wird keine Umsatzsteuer erhoben. "Sobald grenzüberschreitende Dienstleistungen veräußert werden (was sich in der Realität kaum verhindern lässt), müssen auch kleine Unternehmen die Umsatzsteuer melden und bezahlen.

Sie müssen als Entrepreneur die Mehrwertsteuer auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen nicht angeben, wenn Ihr Betrieb eine grenzübergreifende Dienstleistung an eine andere europäische Gesellschaft erbringt. Selbst wenn Sie keine Umsatzsteuer nachweisen müssen, ist es dennoch notwendig, diese Vorschriften bei der Rechnungslegung zu beachten: EU-Kooperationen verkaufen an EU-Unternehmen: Bei intrakommunalen Dienstleistungen, d.h. Verkäufen innerhalb der EU, an Unternehmern sind Sie nicht der Umsatzsteuerpflichtige im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens und dürfen diese daher nicht offenlegen.

Es ist jedoch von Bedeutung, dass die Abrechnung sowohl Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers (anstelle der landesüblichen Steuernummer) mitführt. Wenn Sie eine Dienstleistung an ein Gemeinschaftsunternehmen über ein Drittlandsunternehmen verkaufen, gibt es keine speziellen europäischen Vorschriften für die Rechnungsstellung, da der Fluktuationsgrad für den Begünstigten nicht steuerpflichtig ist.

Selbstverständlich müssen Sie die Vorschriften des Landes einhalten, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Wenn Sie an Privatpersonen in der EU verkaufen, müssen Sie auf der Rechnungsstellung immer die Mehrwertsteuer für grenzüberschreitende Dienste angeben, die auf elektronischem Wege erbracht werden, und zwar ungeachtet dessen, wo Ihr Betrieb registriert ist. Bei der Vermarktung digitaler Produkte und Services ist dies sicherlich die Mehrzahl der Geschäftstransaktionen.

Diesbezüglich muss die Abrechnung die folgenden Informationen enthalten: Für die ordnungsgemäße Zahlung der Umsatzsteuer benötigen Sie eine UST-ID-Nr. die Sie beim Bundessteueramt anfordern können und die Ihre Mehrwertsteuererklärung rechtzeitig einreichen müssen. Zur Vereinfachung der Mehrwertsteuerzahlung innerhalb der EU steht seit Beginn des Jahres 2015 die so genannte MOSS-Lösung (Mini-One-Stop-Shop) oder KEA (small one-stop shop) zur Verfügung.

Grundsätzlich erhebt das europaweit tätige Steueramt oder das BZSt die Mehrwertsteuer an zentraler Stelle und gibt sie an die entsprechenden Staaten weiter. Das bedeutet, dass Sie sich nicht in allen EU-Ländern für die Mehrwertsteuer registrieren müssen, sondern nur eine Umsatzsteuer-ID-Nummer benötigen: Die Umsatzsteuer-ID-Nummer (UID-Nummer) ist die einheitliche Identifikation für Firmen innerhalb der EU.

Für alle Gesellschaften, die innergemeinschaftlich liefern, ist die Ausweispflicht. Durch den Antrag auf die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird Ihr Betrieb nach 18 h Umsatzsteuergesetz (MOSS/KEA) für das erleichterte Steuerverfahren registriert. Vorraussetzung für die Beteiligung an diesem erleichterten Vorgehen ist, dass Ihr Betrieb seinen eingetragenen Firmensitz oder eine ständige Umsatzsteuer-Immobilie in einem EU-Mitgliedstaat hat (wenn der Firmensitz außerhalb der EU liegt).

Für Firmen in Drittstaaten besteht eine weitere Möglichkeit, sich für die Teilnahme an der USt. (VAT on eServices) in jedem EU-Mitgliedstaat zu registrieren. Weitere Infos zur Anmeldung für Firmen außerhalb Deutschlands finden Sie hier. Grundsätzlich muss die Mehrwertsteuererklärung alle 3 Kalendermonate (umsatzabhängig) beim Bundeszentralsteueramt abgegeben werden.

Sofern die Steuerbelastung für das vergangene Jahr mehr als 7.500 EUR betragen hat, kann die Umsatzsteuer-Voranmeldung jeden Monat abgegeben werden. Bei monatlicher Abgabe der Umsatzsteuererklärung können Sie eine Verlängerung der Frist verlangen, wenn Sie eine besondere Vorauszahlung für die Umsatzsteuer für das kommende Jahr leisten. Sie können wie üblich auf der Umsatzsteuervoranmeldung Umsatzsteuer einfordern.

Dazu benötigen Sie eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung mit Angabe der Umsatzsteuer-ID. Abhängig davon, wo Ihr Betrieb eingetragen ist und welche Kundschaft Sie bedienen, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, wenn Sie die Mehrwertsteuer nicht selbst bezahlen wollen. Sie können die angebotene Dienstleistung auch anders benennen. Für die elektronischen (automatisch) erbrachten Tätigkeiten gilt die nachteilige Regelung zur Ermittlung des Erfüllungsortes und damit der Mehrwertsteuerpflicht, nicht aber für die klassischen, von Hand erbrachten Tätigkeiten.

Damit sind diese in Deutschland der Umsatzsteuer unterliegenden Lieferanten letztlich auch für die Zahlung der Umsatzsteuer aufkommen. Verkaufen Sie z. B. einen Online-Kurs für 100 EUR über Digistore24, errechnet Digistore24 anhand der Käuferinformationen der entsprechenden Umsatzsteuer eine automatische Berechnung (z. B. 19 EUR in Deutschland). Digistore24 fakturiert dem Käufer die Umsatzsteuer und zahlt sie.

Sind Sie als deutsches Unternehmen selbst der Umsatzsteuer unterworfen und legen dem Wiederverkäufer Ihre Umsatzsteuer-ID vor, erhalten Sie die Zahlung Ihrer Vermittlungsprovision in Bruttobeträgen, d.h. inklusive Umsatzsteuer. Bei ausländischen Unternehmern wird die Umsatzsteuer beim Kauf an eine Privatperson nicht zurückerstattet, da keine Umsatzsteuer-ID vorliegt, d.h. Sie erhalten den Nettobetrag bezahlt.

Bei Verkäufen an Firmenkunden erhebt der Wiederverkäufer keine Umsatzsteuer, so dass Ihr Bruttoauszahlungsbetrag dem Nettobetrag entspricht. Sie könnten als ausländische Dienstleister in einem Drittstaat natürlich die Regeln missachten, so wie es viele US-Firmen tun. Sie verstoßen gegen eine Direktive und riskieren, in der Folge Steuern zurückzahlen zu müssen, aber es ist sehr wahrscheinlich, dass die europäischen Steuerbehörden Kleinunternehmer kontrollieren werden.

Theoretisch sind Strafen und Strafverfolgung möglich, wenn Sie sich absichtlich der Umsatzsteuer entzogen haben. Doch wer kann Ihnen beweisen, dass Sie die Mehrwertsteuerregelungen für Telekommunikationsdienstleistungen gekannt haben? Gegenwärtig ist jeder EU-Mitgliedstaat für die Umsetzung der Direktive durch Auditierung zuständig. Steueraudits sind zu erwarten, wenn einer Ihrer Mandanten eine entsprechende Eingangsrechnung mit seiner Umsatzsteuererklärung vorlegt.

Hat Ihre Gesellschaft ihren Sitz in einem Drittstaat, muss das EU-Steueramt mit dem jeweiligen Auslandsfinanzinstitut zusammenarbeiten, um diese Ansprüche zu durchsetzen. Um große Konzerne wie Amazon oder Apple gerechter zu versteuern, wurden die Mehrwertsteuervorschriften umgestellt. Mit den darin dargelegten Bestimmungen sollen die Vorschriften für die grenzübergreifende Versorgung (insbesondere digitale Dienste) in Europa harmonisiert und modernisiert werden.

Wegen des komplexen MwSt-Systems ist die Geschäftstätigkeit im Gemeinsamen Markt für kleine und mittlere Betriebe besonders aufwendig. Gerade diese kleinen Betriebe (Start-ups und KMU) sollten durch Gesetzgebungsänderungen aufwerten. Es würde mich sehr freuen zu erfahren, ob und welche Überlegungen Sie als Online-Anbieter zur Mehrwertsteuerpflicht angestellt haben. ¿Wie gehen Sie mit der richtigen Identifizierung und Zahlung der Mehrwertsteuer für elektronisch erbrachte Dienstleistungen um?