Rechnungsempfänger Leistungsempfänger Unterschiedlich

Faktura-Empfänger Leistungsempfänger abweichend

So geben Sie den Leistungsempfänger für die Rechnung an berechtigte Empfänger an Die Leistungsempfänger müssen eine Abrechnung über den Vorsteuerabzug vorlegen können, die alle gesetzlich geforderten Merkmale hat. Dazu zählen vor allem sein voller Vorname und seine Adresse. In der Regel ist der Leistungsempfänger bereits im Anschriftenfeld angegeben. Mit der Auslagerung des Buchhaltungswesens beauftragen Firmen jedoch zunehmend einen Empfänger für ihre Rechnungslegung.

In einem Brief vom 28. März 2006 (IV A 5 - S 7280 a - 14/06, Abruf-Nr. 061260) hat das BMF nun zu der zusätzlichen Art und Weise der Angabe des Leistungsempfängers in der Abrechnung Stellung bezogen. Wenn der Leistungsempfänger einen Dritten mit der Bearbeitung seiner eingehenden Rechnungsvorgänge beauftragte und zum Erhalt seiner Rechnungsstellung autorisierte, wird der Leistungsempfänger in der Regel im Feld Postanschrift genannt, die weitere Adresse "c/o" wird jedoch nur dem berechtigten Empfänger mitgeteilt.

Weil in der Regel kein weiteres Adreßfeld zur Verfügung steht, fehlen in diesen Fakturen die Adressen der tatsächlichen Leistungsempfänger. Weil die Angaben zum Namen oder Unternehmen jedoch regelmässig klare Aussagen über den Leistungsempfänger erlauben, stellte sich die Fragestellung, ob eine solche Rechnungsstellung nicht auch den Leistungsempfänger zum Abzug der Vorsteuer berechtigen würde. Der BMF hat nun darauf verwiesen, dass 14 Abs. 4 Nr. 1 StG den vollständigen Namen und die Adresse des Dienstleistungsempfängers verlangt.

Gemäß 31 Abs. 2 des UStDV genügt dies auch, wenn Namen und Adresse aus den Rechnungsinformationen klar ersichtlich sind, was auch die Benutzung von Kürzeln erlaubt (§ 31 Abs. 3 UStDV). Das Hinzufügen der Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) des Dienstleistungsempfängers erfüllt diese Anforderung jedoch nicht.

Als Geschäftsadresse des Dienstleistungsempfängers kann auch nicht die Adresse des Dritten angesehen werden, sofern dieser nicht gleichzeitig eine eigene Niederlassung oder Niederlassung an dieser Adresse unterhält. Selbst wenn der Leistungsempfänger sein ganzes Abrechnungssystem an den leistungsberechtigten Dritten übergeben hatte, stellte der Geschäftssitz des Dritten nicht gleichzeitig eine Geschäftsadresse des Leistungsnehmers dar.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine an einen anderen als den Leistungsempfänger fakturierte Mehrwertsteuer eine weitere Umsatzsteuerpflicht nach 14c Abs. 2 Umsatzsteuergesetz auslöst. Der BMF-Brief wird die Neigung zur Verlagerung des Buchhaltungssystems dämpfen, da keine Erleichterungen für die Angaben zu den Buchhaltungspflichten bestehen sollten, auch wenn ein Dritter berechtigt ist, Rechnungen zu erhalten.

In § 4 Nr. 1 UStG heißt es nur "eindeutige Identifizierbarkeit von Namen und Adresse anhand der Rechnungsangaben" (§ 31 Abs. 2 UStDV). Wahrscheinlich ist dies jedoch so zu interpretieren, dass auch Rechnungsdaten ausreichend sind, aus denen der Unternehmer mit Hilfe allgemeingültiger Suchquellen eindeutig bestimmt werden kann; z.B. führt die Umsatzsteuerbehörde hier die Angaben zu einem Großkundenbriefkasten auf (A. 185 Abs. 2 Umsatzsteuer 2005).

Der Verzicht von USt-IdNr. und StrNr. als Suchmerkmal ist konsistent, da er die Ermittlung von Bezeichnung und Adresse durch frei zugängliche Suchen nicht erlaubt. Das BMF läßt offen, ob etwas anderes zutreffen könnte, wenn der Dienstleister neben dem Dienstleistungsempfänger auch den Sitz der Niederlassung angibt. Es gilt auch die Zurückweisung des Sitzes des Vertretungsberechtigten als Geschäftsadresse des Dienstleistungsempfängers im Sinne von A. 185 Abs. 3 Satz 2 UStR 2005.

Der BMF-Verweis auf 14c Abs. 2-UStG ist grundsätzlich nicht irr. Wenn das BMF jedoch aus dieser Erklärung die Rechtsfolgen ableiten will, würde jede an den Leistungsempfänger mit "c/o" an die Adresse des berechtigten Empfängers gerichtete Abrechnung zu einer weiteren Umsatzsteuerpflicht nach 14c Abs. 2 des UStG führen, ist diese Interpretation meines Erachtens unrichtig.

Ein solcher Rechnungsbetrag kann einen Fehler im Sinne des 14 Abs. 4 Nr. 1 USt-Gesetzbuches aufweisen und darf den dort genannten Leistungsempfänger nicht nur mit Namen (aber ohne Anschrift) zum Abzug der Vorsteuer ermächtigen. Weil hier jedoch der tatsächliche Leistungsempfänger auf der einen Seite und die Rolle des Mitteilungsempfängers als bloßer Bevollmächtigter auf der anderen Seite durch die Angabe "c/o", eine unberechtigte Steuererklärung im Sinne des 14c Abs. 2 StG (hier: Fakturierung an einen anderen als den Leistungsempfänger) ausreichend zum Ausdruck kommt.

In Anbetracht der aktuellen BMF-Anweisung stösst der Wille, das Rechnungswesen auszulagern, auf konkrete Probleme: In den in Deutschland gebräuchlichen Rechnungsformaten ist in der Regel nur ein einzelnes Anschriftenfeld vorhanden, d.h. sie unterscheiden sich bei der Offenlegung von Verwaltungsdateien nicht in die üblichen Untergliederungen "Mitteilungsempfänger" und "Inhaltsempfänger". Ein dementsprechend modifiziertes Rechnungslegungssystem - auch wenn es aus technischen Gründen möglich ist - kann jedoch aufgrund des erhöhten Verwaltungs- und Kostenaufwandes des Dienstleisters in der Realität nicht durchgesetzt werden oder kann bestenfalls bei intensivierten Geschäftsverbindungen in Erwägung gezogen werden.

Korrespondierende Einzelreklamationen von eingehenden Rechnungen durch den Empfänger würden den mit dem Auslagern angestrebten Kosteneinsparungen entgegenwirken. Versandalternativen - wie die Rechnungsadresse an den Leistungsempfänger, aber unterschiedliche Adressierungen auf dem Umschlag an den berechtigten Empfänger - führen ebenfalls zu erheblichem Mehraufwand, jedenfalls in der Massenverarbeitung. Im Falle von Dienstleistern, die nicht zu den oben genannten Rechnungsänderungen vorbereitet sind, muss der Leistungsempfänger anders verfahren, wenn das geforderte "Rechnungs-Outsourcing" nicht geändert wird.

Danach können sich auch aus den die Rechnung ergänzenden Unterlagen verpflichtende Angaben ableiten, sofern in der "Hauptrechnung" darauf hingewiesen wird. Liefer- oder Versandpapiere oder Bestell- oder Auftragskorrespondenz können als solche Zusatzdokumente angesehen werden, da Name und Adresse des Dienstleistungsempfängers wahrscheinlich in diesen Unterlagen enthalten sind. Die " Zusatzdokumente " liegen jedoch in der Regel beim Leistungsempfänger, so dass diese manuell der Rechnung mit dem berechtigten Empfänger zugeordnet werden müssten.

Die letzte Möglichkeit wäre die Abwicklung per Kreditkarte, die der Leistungsempfänger auch von seinem berechtigten Abnehmer erhalten kann (A. 184 Abs. 1 S. 3 S. 3 StR 2005). In der Buchhaltung ist ein vielfältiges Outsourcing von Tätigkeiten an Dritte erdenklich. Auch einige dieser Optionen sind in diesem Zusammenhang ebenfalls vorgesehen - angefangen bei der Rechnungsstellung ( 14 Abs. 2 Satz 4 UStG) oder der Unterzeichnung im Sinne des 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG ( "A. 184a Abs. 7 UStR 2005 ") über die vom Rechnungsempfänger vorzunehmenden Prüfungen (A. 184a Abs. 7 Satz 6 UStR 2005) bis hin zur Archivierung der Rechnung beim Dritten (§ 14b UStG).

Das BMF hat nun zumindest klargestellt, dass der Leistungsempfänger nicht - wie der Text des 15 Abs. 1 Nr. 1 StG suggerieren könnte - persönlich "im Besitze der Rechnungsstellung" sein muss, um den Vorsteuerabzug vorzunehmen. Der BMF sorgt dafür, dass das Eigentum des zur Entgegennahme der Unterlagen berechtigten Dritten ausreicht. M. E. ist jedoch davon auszugehen, dass die Steuerbehörden nur "echte Dritte" - nicht aber den Dienstleister - als Vermittler zulassen, um Interessenkonflikte zu vermeiden (so auch bei der Rechnungsstellung: A. 183 Abs. 3 S. 5 UStR 2005).

Andernfalls sind neue Vorgehensmodelle für elektronische Rechnung im Sinn von 14 Abs. 3 Nr. 1 StG nicht denkbar.