Agb Onlineshop Muster Ihk

Der Agb Onlineshop Beispiel Ihk

Adaptierte Musterstornoanweisungen für Online-Shops, die Waren anbieten. AGBs für Handelsgeschäfte, bei denen sowohl der Verkäufer als auch der Käufer Unternehmer sind. AGBs ("Allgemeine Geschäftsbedingungen") Dazu erhalten Sie von uns wertvolle Informationen und beantworten häufig auftretende Rechtsfragen. IHK Merkblatt: Das IHK Merkblatt'Allgemeine Bedingungen (AGB)' gibt Ihnen erste Informationen darüber, was Sie bei der Nutzung und Gestaltung der AGB berücksichtigen müssen. Ausschlaggebend für ihre Gültigkeit ist neben der Fragestellung der effektiven Aufnahme der AGB in einen Kaufvertrag deren inhaltliche Ausgestaltung.

Gesetzliche Bestimmungen und Gerichtsbarkeit verlangen einen hohen und wechselnden Anspruch an die Inhalte und Formulierungen der AGB. Beispiele der Allgemeinen Bedingungen sind auf der Website der Industrie- und Handelskammer Frankfurt zu sehen. Sollte kein geeignetes Muster für Sie vorhanden sein, können Sie weitere Musterverträge in den Formbüchern unserer öffentlichen Bücherei (Öffnungszeiten Di. 14.00 - 16.00 Uhr und Do. 10.00 - 12.00 Uhr oder nach Vereinbarung) oder im Fachgeschäft vorfinden.

Die Proben müssen getestet und adaptiert werden: Wir raten jedoch davon ab, eine ungeprüfte Stichprobe zu verwenden, die nicht auf Ihre spezifische Tätigkeit abgestimmt ist! Die Muster reichen nicht aus, besonders für Online-Händler.

3.1 Beteiligung gegenüber dem Verbraucher

Die AGB sind für eine große Anzahl von Anwendungsfällen vorformulierte Vertragsbestimmungen (Ausnahme: bei Verbraucherverträgen reicht es auch aus, dass die Bestimmungen nur für den Einmalgebrauch vorgesehen sind, 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB) und die andere Partei vom Nutzer bei Vertragsabschluss unilateral festgelegt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bestimmungen separat abgedruckt, reproduziert oder im Auftrag selbst aufgelistet werden.

Anmerkung: Bei der erstmaligen Anwendung solcher Bestimmungen sind dies AGB. Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss der Nutzer bei Vertragsabschluß explizit Bezug nehmen. Die Kündigung muss bei Vertragsabschluß, d.h. im Rahmen der Erklärung oder der Verhandlung der Vertragsparteien, die zum Abschluss des Vertrages führt, ausgesprochen werden. Das Plakat muss dem Betrachter leicht ins Auge springen.

Er hat dem Vertragspartner Gelegenheit zu geben, den Vertragsinhalt in angemessener Form zur Kenntniszunehmen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss unaufgefordert auszuhändigen oder am Erfüllungsort zur Einsicht zur Einsicht auszustellen. Hinweis: Bei einem Vertragsabschluss per Telefon genügt es nicht, wenn der Nutzer ein Angebot zur Übersendung der AGB abgibt.

Die AGB müssen dem Auftraggeber auch wirklich zugehen. Mit der Gültigkeit der AGB muss der Besteller einwilligen. Sind die vorgenannten Bedingungen gegeben, genügt es, wenn der Auftraggeber dem Vertragsabschluss zustimmt. Im Gegensatz zu Konsumenten muss der Nutzer einen Auftraggeber, der Kaufmann ist, nicht notwendigerweise auf die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufmerksam machen und nicht explizit auf die Informationsmöglichkeit verweisen.

Es genügt stattdessen, dass der Auftraggeber die Absicht des Auftraggebers erkennt (z.B. durch deutlich sichtbare Plakatierung am Erfüllungsort ) und dem nicht entgegensteht. Selbst bei branchenüblicher Praxis kann davon auszugehen sein, dass der branchenkundige Auftraggeber mit den AGB (vor allem in den Bereichen Spedition, Banken und Versicherungen) abschließend einverstanden ist.

Anmerkung: Wenn die Vertragsparteien in laufende Geschäftsbeziehung treten und der Nutzer weiss, dass er nur zu seinen Allgemeinen Bedingungen einen Vertrag abschliesst, ist ein Vermerk in der Regel gegenstandslos. Der Besteller ist in diesem Falle gehalten, der Aufnahme der bisher angewendeten AGB explizit zu widersprechen, wenn er mit deren Gültigkeit nicht mehr übereinstimmt.

Es ist jedoch aus Rechtssicherheitsgründen und zur Vermeidung späterer rechtlicher Auseinandersetzungen empfehlenswert, in jedem einzelnen Vertrag auf die AGB Bezug zu nehmen und damit dem Vertrags-partner die Gelegenheit zu geben, das Gebot zu den festgelegten Vertragskonditionen zu akzeptieren oder in neue Vertragsverhandlungen zu treten. Gewerbliche Abnehmer sind jedoch verpflichtet, die AGB aus eigener Initiative zu beschaffen.

Die Aufnahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist schwierig, wenn der Vertrags-partner auch eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Auftrag aufzunehmen sucht, die in der Regel seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuwiderlaufen. Die Nutzung der AGB ist auch im Online-Handel möglich und vernünftig. Es ist ratsam, dafür zu sorgen, dass die andere Partei die Bestimmungen "durchschaut" und die Anerkennung bestätigt.

Wenn Sie nur mit einem Klick durch die einzelnen Sätze blättern können, hatten Sie wenigstens die reale Chance, dies zur Kenntnis zu nehmen. Der Kunde hat jedoch auch die Option, die AGB bei Vertragsabschluss abzufragen und in reproduzierbarer Weise, z.B. als PDF-Dokument, zu sichern (vgl. 312i Abs. 1 Nr. 4 BGB, Allgemeines zum E-Geschäft).

Kommt ein Kaufvertrag zwischen einem Unternehmen und einem Konsumenten (z.B. über die Warenlieferung) unter ausschließlichem Einsatz von Telekommunikationsmitteln, d.h. vor allem von Telekommunikationsmitteln, d. h. telefonisch, per Fax und über das Netz (sog. Fernabsatzvertrag) zustande, steht dem Konsumenten ein Rücktrittsrecht (§ 355 BGB) gemäß § 312g Abs. 1 BGB zu.

Diesbezügliche Fristen betragen im Prinzip zwei Wochen, sofern der Konsument entsprechend informiert wurde. Die vom Online-Anbieter im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgeschriebenen Angaben können auch in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einfließen. Das Regelwerk muss so gestaltet sein, dass es auch von Nicht-Juristen verstanden werden kann (daher die Klausel:"§ 545 BGB ist nicht anwendbar").

Sie müssen vom Kunden in angemessener Form zur Kenntnis genommen werden können. Tipp: Allgemeine Geschäftsbedingungen sollten klar strukturiert (mit Rubriken und Absätzen) und folgerichtig (thematischer Zusammenhang) sein, da die unklaren und unklaren Bestimmungen auf Rechnung des Nutzers gehen ( " 305 c Abs. 2 BGB "). Dem Risiko, dass AGB-Nutzer ihre Belange unilateral auf Rechnung der Vertragsparteien durch Ausnutzung ihrer wirtschaftlichen oder geistigen Minderwertigkeit wahrnehmen, begegnet der Gesetzgeber in den §§ 305 ff.

Die §§ 308, 309 BGB vereinheitlichen einen umfangreichen Bestand an nicht oder nur eingeschränkt erlaubten Sätzen. Der allgemeine Teil des 307 BGB entspricht dem Erfordernis von Treu und Glauben im geschäftlichen Verkehr und gilt als Auffangbestimmung für nicht in den 308, 309 BGB genannte Bestimmungen.

Bestimmungen, die den Vertrags-partner gegenüber dem Gebot von Treu und Glauben unzumutbar nachteilig beeinflussen, sind nicht wirksam (Standard: §§ 307 ff. BGB). Wenn dies der Fall ist, kommt es auch darauf an, ob der Geschäftspartner ein Konsument oder ein Gewerbetreibender ist. Beispielhafte Bestimmungen, die sowohl für Konsumenten als auch für Firmen ungültig wären: "Reparatur nur gegen Vorkasse" "Aufrechnung mit einer unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Reklamation ist nicht zulässig.

"Beispielklauseln, die gegenüber dem Verbraucher ohnehin wirkungslos sind: Dieses Beispiel ist keineswegs erschöpfend. Es ist für den Juristen schwierig zu wissen, welche Bestimmungen gültig sind und welche nicht. Bestimmungen, deren Inhalte so unüblich sind, dass der Vertragspartner nicht mit ihnen gerechnet werden muss, werden nicht einmal Vertragsinhalt (' 305 c BGB).

Beispielklauseln, die von den Gerichten als verblüffend empfunden wurden: "Überraschend" und damit wirkungslos ist auch eine Bestimmung, die an einer für den Text nicht typischen Stelle gedruckt wird. Bereits seit dem ersten Quartal 2017 müssen Unternehmen beim Abschluss von Verträgen mit Konsumenten die Informationspflicht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen beachten. Unternehmen, die AGB nutzen, müssen den Konsumenten über ihre Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitschlichtungsverfahren vor einer Schlichtungsstelle informieren.

Wenn Gewerbetreibende prinzipiell nicht gewillt sind, an einem Streitschlichtungsverfahren mitzuwirken, müssen Sie auch die Konsumenten unterrichten. Unternehmen, die sich zur Streitschlichtung verpflichten (z.B. durch Mediation oder folgende Formulierungen sind denkbar: "Wir sind zu einem Streitschlichtungsverfahren mit Konsumenten vor einer Konsumentenschlichtungsstelle oder nach XXX (Angabe der gesetzlichen Norm oder der Vertragsvereinbarung ) berechtigt oder nicht.

Um die vorgenannten Rechtsstreitigkeiten beizulegen, werden wir an einem Schlichtungsverfahren vor diesem Gremium mitwirken. "Wenn es keine Schlichtungsbereitschaft gibt, ist folgende Aussage denkbar: "Wir sind weder willens noch gezwungen, uns an einem Schlichtungsverfahren vor einer Schlichtungsstelle für Verbraucher zu beteiligen. "Ausnahmen: Von der Meldepflicht ausgenommen sind Unternehmen, die zehn oder weniger Mitarbeiter beschäftigen (Stichtag ist der 31.12. des Vorjahrs; er berücksichtigt die Anzahl der tatsächlich beschäftigten Mitarbeiter ungeachtet der Arbeitszeiten).

Bestimmung, wer das Preiserhöhungsrisiko zu übernehmen hat, wenn die Lieferungen noch nicht stattgefunden haben bzw. die Leistungen noch nicht ausgeführt wurden (Achtung: auf Kosten des Konsumenten spätestens nach vier Monate zwischen Vertragsabschluss und Erbringung. In diesem Fall jedoch nur, wenn der Besteller zum Vertragsrücktritt berechtigt ist). Abhängig von der Industrie und den Vertragspartnern (Verbraucher oder Unternehmer) können Bestimmungen erlaubt oder nicht erlaubt sein.

Das verwirrende, aber durchaus zu beobachtende Fallrecht zur Zulassung einzelner Bestimmungen ist nur für einen Juristen durchführbar. Einige Branchenverbände haben Muster-AGBs ausgearbeitet. Eine Gewähr für die inhaltliche Aktualität und damit Rechtssicherheit dieser Muster-AGB wird jedoch nicht übernommen. Darüber hinaus sollen Musterkonditionen in der Regel nur als Vorschlag gelten.

Im Regelfall müssen diese Bestimmungen an Ihr Unter-nehmen und die besonderen Umstände im jeweiligen Fall angepaßt werden.