Agb Erstellen Schweiz

Die Agb Create Schweiz

Stichworte: Vertragsgestaltung, Vertragsgestaltung in der Schweiz. Sofern nicht anders angegeben, sind alle Preise in Schweizer Franken (CHF) angegeben. Möchten Sie rechtskonforme Bedingungen schaffen? Kostenlose AGBs und Datenschutz von zertifizierten Schweizer Online-Shops herunterladen. Kostenlose Geschäftsbedingungen und Datenschutz für Ihren Online-Shop.

Kostenlose Beispiele für die Allgemeinen Bedingungen.

AGB sind alle für eine große Anzahl von Aufträgen vorgefertigten Regelungen, die den nicht-individuellen Vertragsinhalt einer Art ganz oder zum Teil beschreiben. Exemplarisch seien hier die Allgemeinen Speditionsbedingungen des Verbandes der Schweizer Spediteure, die in einem Sparbuch abgedruckten Sparkassenreglemente, die Allgemeinen Anlieferungsbedingungen für die Wäscherei, die chemische Reinigung usw. genannt.

Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) sind heute die Basis für Einzelverträge in nahezu allen Wirtschaftszweigen und auf allen Ebenen der gewerblichen Wirtschaftstätigkeit, im Unternehmenshandel untereinander sowie bei der Geschäftsabwicklung mit Privatkunden. In der Schweiz dürfte die GTC so weit wie in allen anderen hoch industrialisierten Ländern der Welt vertreten sein.

In Anbetracht der breiten Streuung kann die Wichtigkeit der Allgemeinen Bedingungen kaum überbewertet werden. Dass es insgesamt wenig Gerichtsurteile zur Allgemeinen Geschäftsbedingung gibt, liegt wohl daran, dass viele Streitigkeiten im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingung zum einen durch Vergleiche beigelegt werden und zum anderen das Verfahrensrisiko aufgrund der unübersichtlichen rechtlichen Situation im Rahmen der inhaltlichen Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingung sehr hoch zu sein scheint.

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AGB: Was Sie wissen müssen

Vertragsbestandteil sind die Allgemeinen Bedingungen, die im Zusammenhang mit der Seriennutzung formuliert sind. Um nicht jeden einzelnen Auftrag bis ins letzte Detail zu " verhandeln ", nutzen die Vertragsparteien regelmäßig AGB. Häufig werden auch die Begriffe "Allgemeine Vertragsbedingungen", "Allgemeine Einkaufsbedingungen" oder "Kleingedrucktes" benutzt. Die Allgemeinen Bedingungen sollen rationalisieren und regelmäßig auch Risiken weitergeben.

Die Allgemeinen Bedingungen sind nicht nur eine sinnvolle Vervollständigung und Erweiterung des Rechts, sondern enthalten häufig auch Gesetzesänderungen, die dispositiv (nicht zwingend) sind. Die Allgemeinen Bedingungen haben weder Rechtskraft noch sachliche Gültigkeit im gewohnheitsrechtlichen Sinn. Diese werden nur wirksam, wenn sie von den Vertragsparteien im konkreten Fall akzeptiert werden. Eine Verabschiedung kann explizit oder implizit stattfinden, wofür die Schriftform aus Gründen des Nachweises dringend empfohlen wird.

Man unterscheidet prinzipiell zwischen vollständigen und globalen Übernahmen. Im Falle einer vollständigen Übernahme erkennt die akzeptierende Seite jede einzelne Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen an und stimmt ihr zu. Eine globale Übernahme besteht dagegen, wenn der annehmende Vertragspartei den AGB zugestimmt hat, obwohl er nicht alle Vorschriften durchgelesen hat ("BGE 108 II 416").

Derartige Hinweise sind im Grunde unwirksam, da die Allgemeinen Vertragsbedingungen ohne Anerkennung durch die Vertragsparteien nicht Vertragsbestandteil werden. Sie sind im rechtlichen Sinne als Angebote zur Änderung des Vertrages, d.h. zur Annahme der Konditionen zu sehen. Wenn die Gegenpartei auf dieses Übernahmeangebot nicht antwortet, wird auch die ABG nicht angenommen, da Schweigen in der Regel keine Einigung über Vertragsänderungen ist.

Die einzelnen Regelungen können im einzelnen unwirksam sein, auch wenn sie von den Vertragsparteien angenommen wurden. Andererseits können in den nachfolgenden Punkten die allgemeinen Vertragsbestimmungen oder Einzelbestimmungen unwirksam sein: Es wurde eine Individualvereinbarung abgeschlossen. Der Erwerber hatte im Zusammenhang mit einer globalen Übernahme keine Gelegenheit, den Content zu sichten. Diese AGB enthalten eine unübliche Regelung, die die weltweit anerkannte Vertragspartei nicht erwartet.

In der so genannten Ungewöhnlichkeitsregelung heißt es, dass eine solche Vorschrift, mit der die annehmende Vertragspartei nicht rechnete und nicht rechnete, unwirksam ist (BGE 109 II 452; 135 III 1; 135 III 225). In der Schweiz gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Allerdings bestraft der Gesetzgeber mit dem 2011 überarbeiteten UWG 8 die Anwendung missbräuchlicher Bedingungen.

Unfaire (d.h. missbräuchliche) Handlungen, die ein beträchtliches und nicht gerechtfertigtes Ungleichgewicht zwischen den gewöhnlichen gesetzlichen Rechten und Verpflichtungen (dispositives Recht) zum Schaden der Verbraucher in einer Art und Weise darstellen, die gegen Treu und Glauben verstößt. Wie bei jedem Auftrag ist bei der Interpretation der AGB in erster Linie der tatsächliche Willen der Vertragsparteien zu bestimmen.

Wenn dies im Einzelnen nicht möglich ist, muss der mutmaßliche Wille berücksichtigt werden.