Widerrufsrecht Digitale Güter

Das Widerrufsrecht für digitale Waren

Das Gleiche habe ich mit digitalen Gütern gemacht. Wir erläutern Ihnen heute, wie sich die aktuelle Rechtslage bei digitalen Gütern und Downloads entwickelt hat. Infolgedessen hat der Missbrauch von digitalen Gütern erheblich zugenommen.

Rücktrittsrecht für digitale Güter nach der Verbraucherrechtsrichtlinie

Das Geschäft mit elektronischen Geräten floriert. Der Kunde kann digitale Güter wie E-Books, Programme oder MP3s rund um die Uhr bequem im Internet kaufen. Bei vielen Geschäftsmodellen sind digitale Güter gar die einzigen Einnahmequellen, wie zum Beispiel Anwendungen oder Spiele nach dem so genannten "Freemium"-Modell. Gilt aber für den Verkauf von Digitalwaren dasselbe wie für den Onlinehandel mit physischen Waren?

Müssen Konsumenten auch ein Widerrufsrecht für digitale Güter zuerkannt werden? Der Beitrag verdeutlicht, was Firmen beim Umgang mit elektronischen Produkten besonders im Zusammenhang mit der Novelle des Verbraucherschutzgesetzes im Jahr 2014 tun müssen: Im Prinzip haben Konsumenten ein Widerrufsrecht für Verträge, die zwischen einem Entrepreneur und einem Konsumenten über das Netz zustandekommen.

Bisher sah das Recht keine explizite Ausnahme für Aufträge über digitale Medien vor. Das Widerrufsrecht ist für diese Waren ausge-schlossen. Dies liegt daran, dass der Gewerbetreibende nicht überprüfen kann, ob der Konsument die erhaltene Akte nach einem Widerspruch wirklich nicht mehr in seinem Eigentum hat. Daher besteht die Möglichkeit, dass der Konsument die Dienstleistung ohne Rückerstattung behält.

Wird der digitale Inhalt jedoch auf einem Träger verbreitet, ist das Widerrufsrecht per se nur bei Lieferung eines versiegelten Datenträgers und Entfernung dieses Siegels durch den Konsumenten gegeben. In diesen Faellen muss der Konsument auch darueber informiert werden, dass das Widerrufsrecht nicht besteht.

Dementsprechend müssen Firmen, die Waren verkaufen, für die das Widerrufsrecht gesetzlich nicht vorgesehen ist, den Konsumenten vor Vertragsabschluss darüber informieren. Zum ersten Mal wird das Widerrufsrecht bei der Vergabe von digitalen Inhalten durch das Verbraucherschutzgesetz explizit geregelt. Digital erzeugte und zur Verfügung gestellte Informationen wie z. B. Programme, Applikationen (Apps), Games, Musiktitel, Videos oder Texten, sei es durch Echtzeit-Download oder -Download (Streaming), von einem physikalischen Träger oder auf andere Art und Weisen.

So besteht ein Liefervertrag für digitale Angebote nicht nur dann, wenn der Konsument digitale Angebote abrufen kann (sog. Downloadverträge), sondern auch dann, wenn diese Angebote ihm auf andere Art und Weisen zur Verfügung gestellt werden, z.B. durch Zugriff auf einen Datenstrom. Dies ist von Verträgen über die Bereitstellung von digitalem Content auf einem Träger zu trennen.

Nach der neuen Gesetzeslage ist das Widerrufsrecht auch für diese Verträge ausgenommen, wenn der Träger in einer verschlossenen Verpackung angeliefert und das Siegel nach der Anlieferung abgezogen wird. Deutlich drastischer sind die Veränderungen jedoch bei Aufträgen für die Auslieferung von digitalen Inhalten, die nicht auf einem Träger, sondern z.B. durch Streamen oder Herunterladen erfolgen.

Ein Widerrufsrecht steht in diesem Falle prinzipiell auch dem Konsumenten zu. Ein Widerrufsrecht besteht in diesem Falle jedoch nicht, wenn der Gewerbetreibende mit der Durchführung des Vertrages angefangen hat, nachdem der Gewerbetreibende mit der Durchführung des Vertrages vor Fristablauf einverstanden war und seine Kenntnisse darüber bekräftigt hat, dass er sein Widerrufsrecht durch seine Einwilligung bei Vertragsbeginn einbüßt.

Dem Abschluss des Vertrages durch den Gewerbetreibenden muss der Kunde vor Fristablauf explizit beipflichten. Praktisch heißt das, dass der Gewerbetreibende dafür sorgen muss, dass der Konsument diese Einwilligung gibt, bevor ihm digitale Informationen zur Verfügung gestellt werden. Hat der Konsument keine solche Einwilligung, bleibt sein Widerrufsrecht bestehen, kann aber bei Bedarf trotzdem auf die digitale Information zugreifen.

Zusätzlich zur Einwilligung des Konsumenten zum Vertragsbeginn muss er versichern, dass ihm bekannt ist, dass sein Widerrufsrecht mit dem Vertragsbeginn abläuft. Die beiden Angaben des Käufers müssen vor Vertragsabschluss gemacht werden. In diesem Fall steht vor der Auslieferung der Inhalte eine "Opt-In"-Schaltfläche oder Checkbox zur Verfügung, mit der der Konsument sich mit dem Start der Vertragsabwicklung einverstanden erklären und anerkennt, dass sein Widerrufsrecht dadurch verfällt.

Dieser Button oder Checkbox sollte nicht mit einem Haken o.ä. vorselektiert sein, sondern kann vom Konsumenten aktiviert werden. Dabei ist zu beachten, dass der Konsument dennoch vor Vertragsabschluss regelmäßig über das Vorhandensein des Widerrufsrechtes informiert werden muss. Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Auftragnehmer mit der Durchführung des Vertrages angefangen hat.

Praktisch heißt das, dass der Unternehmen die digitale Information dem Konsumenten zur Verfügung gestellt haben muss, damit dieser sie direkt wahrnimmt oder nutzt. Bei einem Streaming-Portal beispielsweise hätte der Entrepreneur den Vertrag erst zu Beginn des Streams ausgeführt und die Konsumenten hätten direkten Zugriff auf die Content.

Der Auftragnehmer hat bei Downloadverträgen mit der Durchführung des Vertrages dadurch angefangen, dass er die Dateien unverzüglich, längstens jedoch zu Übertragungsbeginn, zum Download bereitstellt. Dabei ist es gleichgültig, ob der Konsument wiederum die fällige Leistung bewirkt oder damit angefangen hat. Auf diese Weise wird vermieden, dass der Konsument das Widerrufsrecht durch nachträgliche Bezahlung der Gebühr aufschieben kann.

Das Widerrufsrecht des Konsumenten endet bei Vorliegen dieser Bedingungen vor dem Ende der Frist von 14 Tagen ab Vertragsabschluss. Auf das Auslaufen des Widerrufsrechtes ist der Kunde in der Auftragsbestätigung nochmals hinzuweisen. Ist in der Auftragsbestätigung kein Verweis darauf enthalten, ist es für den Gewerbetreibenden schwierig, die Einwilligung des Konsumenten und damit das Ende des Rücktrittsrechts nachzuweisen.

Das Widerrufsrecht bleibt in diesem Falle unberührt. Kündigt der Konsument einen (Fernabsatz-)Vertrag über die Lieferung von digitalem Inhalt, ist er nach den neuen Bestimmungen nicht zum Ausgleich des Nutzungswertes gezwungen. Das Widerrufsrecht steht nur zu, wenn der Unternehmer dem Konsumenten noch keinen Zugang zu den angebotenen Informationen gibt.