Verkauf von Bio Produkten

Vertrieb von Bioprodukten

Das Angebot von Bioprodukten im Internet: Warnhinweis: Shop-Betreiber müssen beim Verkauf von Bio-Lebensmitteln zertifiziert sein. Allerdings haben Online-Shops hier ein Problem: Nur ein Bio-Produkt reicht aus und der Shop-Betreiber muss sich von der Bio-Kontrollstelle ausweisen. Eine Einzelhändlerin verkauft Bio-Gewürze über das Intranet. Er war jedoch nicht bei der verantwortlichen Öko-Kontrollstelle registriert, weshalb die Wettkampfzentrale eine Verwarnung gegen ihn ausgesprochen hat. Ein Gewerbetreibender ist nach der EG-Verordnung über den ökologischen Landbau meldepflichtig.

Artikel 28 der Richtlinie besagt, dass jeder Betreiber, der "Bio-Produkte in Verkehr bringt", Berichts- und Kontrollpflichten unterworfen ist. Hat das aber auch für einen Olien-Shop funktioniert, der nur wenige Bioprodukte hat? Sie ist der Ansicht, dass es eine vorherige Überprüfung des Verkaufs von Bioprodukten geben muss.

Sie ist jedoch nicht von der Anzahl der Artikel abhängig. Jedes Online-Geschäft, das nur ein Bioprodukt zum Verkauf hat, benötigt eine entsprechende Zertifikation. Dies gilt seltsamerweise nur für Verkäufe im Intranet. Wenn sowohl Kaufmann als auch Kaufmann zugleich im Laden präsent sind - wie in einem Einzelhandelsgeschäft - und damit ein Direktvertrieb stattfindet, ist eine Inspektion durch die Bio-Kontrollstelle nicht erforderlich.

Der Registrierungszwang nur für Online-Shops ist völlig beliebig und beweist einmal mehr, dass Shop-Betreiber und Online-Händler in Deutschland keine Interessensvertretung in der Gesetzgebungsarbeit haben. Schlussfolgerung: Onlien-Läden, die Lebensmittel-Olien anbieten, haben es nicht leicht. Für Nahrungsmittel gibt es eine Vielzahl von Kennzeichnungsanforderungen. Nennen Sie uns Ihre Einschätzung zum Themenbereich.

Hinweis: Bioprodukte dürfen nur nach vorheriger Prüfung des Online-Shops vertrieben werden!

Wenn Sie in Ihrem Online-Shop Bioprodukte vertreiben wollen, müssen Sie sich nachweisen. Dies hat der EuGH beschlossen. Wenn diese Bescheinigung nicht vorhanden ist, dürfen keine Bioprodukte in den Handel gebracht werden. Unter dem Namen "Bio-Gewürze" vertrieb ein Online-Shop diverse Mischungen von Gewürzen. Sie unterlag daher nicht dem Überwachungssystem der Richtlinie. Mit dem EuGH (Urteil vom 12.10.2017, C-289/16) wurde nun die Entscheidung getroffen, ob Online-Händler sich auch diesem Kontrollverfahren unterziehen müssen, wenn sie Bioprodukte vertreiben wollen.

Direktverkauf? Im Mittelpunkt stand die Fragestellung, ob ein Online-Händler seine Bioprodukte "direkt an den Endverbraucher" vertreibt. In diesem Zusammenhang hat der EuGH zunächst festgestellt, dass unter "Direktverkauf" der Ausschluss jeglicher Vermittlung durch Dritte zu verstehen ist. Die EuGH hebt hervor, dass eines der Ziele der EG-Ökoverordnung darin besteht, dafür zu sorgen, dass Bio-Produkte in Übereinstimmung mit den Regeln der vorliegenden Richtlinie hergestellt werden.

"eDiese Kontrollregelung soll gemäß Artikel 27 Absatz 13 der VO Nr. 834/2007 die Nachverfolgbarkeit jedes Produkts auf allen Produktions-, Aufbereitungs- und Vertriebsstufen ermöglichen, um dem Verbraucher vor allem die Gewissheit zu geben, dass die ökologischen Produkte in Einklang mit den Vorschriften der genannten Verordnun gderzeugung stehen.

"Deshalb sollten nur wenige Unternehmen von der Verpflichtung zur Gestaltung eines Kontrollsystems ausgenommen werden können. "In diesem Zusammenhang bezweckt die Dritte Begründungserwägung der Richtlinie Nr. 834/2007 in keiner Weise eine generelle Freistellung von der Verpflichtung nach Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie, sondern verweist explizit auf "bestimmte Formen des Einzelhandels" und "bestimmte Fälle", um die Umstände zu kategorisieren, in denen die Anwendbarkeit der Berichts- und Kontrollregeln in einem unangemessenen Verhältnis stehen könnte.

"Nach Ansicht des EuGH wäre es jedoch gegen dieses Objektiv gerichtet, wenn die Freistellung für große Bereiche des Online-Handels gelten würde. "Daher stünde es im Widerspruch zu dem durch die Verordnug Nr. 834/2007 eingeführten Verfahren, eine Interpretation zu bekräftigen, die eine für eine bestimmte Anzahl exakt definierter und wirtschaftlich begrenzter Einzelfälle vorgesehene Ausnahmeregelung in eine Regelung umwandelt, die eine Ausnahmeregelung vom Überwachungssystem für große Bereiche des Online-Handels und für andere Arten des Versandhandels rechtfertigen kann, auch wenn diese Vertriebswege im Zusammenhang mit der ökologischen Erzeugung von erheblicher und zunehmender Bedeutung sind.

"Stattdessen sollte die Ausnahmeregelung nur dann angewandt werden, wenn die Einhaltung der Melde- und Kontrollregeln als überproportional erachtet werden könnte. Der EuGH hat aus diesen GrÃ?nden die Anwendbarkeit der Freistellungsvorschriften auf den Online-Handel ausgeschlossen.