Rechtstexte sind für Online-Händler von besonderem Interesse. Auf der einen Seite sollten sie einen Friedensvertrag ausarbeiten. Deshalb wollen wir eine Serie zum Themenbereich "Allgemeine Geschäftsbedingungen für Online-Händler" einleiten. Der erste Artikel beschäftigt sich mit der Frage, was Allgemeine Geschäftsbedingungen sind und wie sie richtig in den Auftrag aufgenommen werden. Für Online-Händler sind zwei Aspekte besonders wichtig: der Content und die Einbindung.
305 Abs. 1 BGB definiert dies wie folgt: "Allgemeine Bedingungen sind alle vorgefertigten Vertragsbestimmungen für eine große Anzahl von Aufträgen, die ein Vertragspartner (Nutzer) dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt hat. Besonders bedeutsam für das Verstehen ist der zweite Satz: AGB sind daher nicht nur die Bestimmungen, die in einem Schriftstück namens AGB enthalten sind.
Noch wichtiger sind die Aspekte eines Online-Shops. Für die Festlegung, ob es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen für Onlinehändler oder um Allgemeine Geschäftsbedingungen für den stationären Handel handeln soll, ist es daher unerheblich. 305 Abs. 1 BGB sieht vor: Der Vertragspartner hat die Gelegenheit, seinen Vertragsinhalt in angemessener Form zur Kenntniszunehmen, wobei auch eine für den Nutzer erkennbaren Körperbehinderung des Vertragspartners zu berücksichtigen ist, d.h. ein expliziter Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss vorab vorgenommen werden.
Im Online-Shop erfolgt dies in der Regel übersichtlich auf der Auftragsseite durch einen Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Etikett muss so gestaltet sein, dass es für den Konsumenten schwer zu übersehen ist. Das ist z.B. der Fall, wenn der Verweis auf die AGB nur in einer Linkleiste oder unter dem Bestell-Button auftaucht.
Es ist sehr zu beachten, dass der Vermerk auf der Seite "Bestellung" steht. Wenn man die AGB nur irgendwohin aufrufen kann, wie es z.B. bei amazon der Fall ist, werden die Vertragshändler nicht effektiv in den Kaufvertrag aufgenommen und der Onlinehändler kann später auch nicht auf seine AGB verweisen, so das Landgericht Wiesbaden (Urt. v. 21.12. 2011, 11 O 65/11).
Der Konsument muss auch seinen Gehalt zur Kenntnis genommen haben. Es ist auch notwendig, eine leicht zu verstehende Fremdsprache zu erlernen. Die AGB müssen daher in Deutschland auch in deutscher Übersetzung vorliegen. Natürlich ist es auch notwendig, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer geeigneten Schriftgrösse zur Verfügung zu haben. Es ist auch von Bedeutung, dass die AGB strukturiert sind.
Wenn die ersten beiden Bedingungen zutreffen (ausdrücklicher Verweis und Gelegenheit zur Kenntnisnahme) und der Konsument dann auf den Bestell-Button drückt, stimmt er endgültig der AGB zu. Zur Gegenüberstellung: Im Einkaufsmarkt sagt kein Konsument an der Kassa "Ja, ich bin mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden".