Behinderte Hilfsmittel

Invalidenhilfen

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Im Rehabilitationsbereich sind Hilfsmittel nach der Beihilfenrichtlinie des G-BA "Gegenstände, die im Einzelnen notwendig sind, um den Behandlungserfolg zu gewährleisten, eine drohende Invalidität zu verhindern oder eine Invalidität zu kompensieren, soweit sie nicht als alltägliche Objekte des Gebrauchs zu betrachten sind". Besonders wichtig ist diese Begriffsbestimmung für die Kostentreiber der Bereitstellung von medizinischen Hilfsmitteln, vor allem für die GKV (GKV).

Welche Hilfsmittel für die GKV zahlungspflichtig sind, ist im Hilfsmittel-Verzeichnis der GKV festgelegt und auf Antrag des Herstellers als Einzelprodukt aufgeführt. Im Gegensatz zum GKV-Hilfsmittelverzeichnis liefert die EN ISO 9999 "Hilfen für Menschen mit Behinderung - Klassifizierung und Terminologie" einen umfangreicheren und nicht auf der Leistungsverpflichtung basierenden Gesamtüberblick über Hilfsmittel für Menschen mit Behinderung.

Der Krankenversicherer ist dazu angehalten, seinen Versicherten nach Angabe (Grund, Grund) angemessene Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Zur Verfügung zu stehend. Der Hinweis wird von den Hausärzten der Gesundheitskassen (festgelegt im Mantelvertrag für Mediziner BMV-Ä 30) bestimmt und dementsprechend verschrieben (Verschreibung). Der Patient wird von den Dienstleistern (Fachhändler wie z. B. Sanitätshaus, Apotheke, Orthopäde) betreut. Dabei ist zu prüfen, ob mit einer vergleichbaren oder anderen Hilfe ein gleichwertiger oder verbesserter Therapieerfolg erzielbar ist.

Der Vertragsarzt ist nicht hier, um die medizinische Diagnostik oder den gegebenen Therapieweg zu diskutieren. Über die Ökonomie der Hilfe. Sie möchten prüfen, ob ein geeignetes Werkzeug zur Verfügung steht und im Depotbestand der Registrierkassen verwendet werden kann. Der Verzicht der GKV auf eine Hilfe ist in der Regelfall nur dann erlaubt, wenn sie durch eine andere Form der Pflege einen höheren Therapieerfolg erzielt.

Die Zurückweisung mit der Begründung, dass die beantragte Beihilfe zu kostspielig oder volkswirtschaftlich ist, ist vom Parlament nicht vorgesehen. Im Übrigen ist sie nicht zulässig. Auch für die private Abrechnung können Ärztinnen und Ärzteschaften Hilfsmittel vorschreiben (auch in BMV-Ä §30). Häufig genügt ein konventionelles Pflegelager, um den Menschen zu versorgen. Die Verweigerung wird damit begründet, dass die Gewährung einer simplen Beihilfe ausreichend ist und daher die Beihilfe mit dem größeren Funktionsspektrum nicht rentabel ist.

Nicht umsonst hat der Kassenarzt (Arzt mit Genehmigung der Krankenkassen) das passende Hilfsmittel eingenommen. In diesem Fall darf die Kasse den Antrag nur zurückweisen, wenn sie erklärt, welche der ergänzten Funktionalitäten für den Betroffenen oder das Pflegeumfeld nicht von Nützlichkeit ist. Dies zeigt sich am Beispiel des erhöhten Funktionsumfangs eines Stehbettes.

Viele Patientinnen und Patientinnen mit klinischen Bildern wie z. B. bei Parksons, Schlaganfällen, MS usw. können dabei entweder ganz unabhängig voneinander stehen oder nur wenig Hilfe nachfragen. Dadurch wird die Unabhängigkeit spürbar erhöht und eine teilweise Kompensation der Invalidität ermöglicht. Wenn zu erwarten ist, dass diese Zielvorgaben für den Betroffenen mit der Hilfe (z.B. einem Stehbett) erfüllt werden können, darf die Krankenversicherung die Bereitstellung dieser Hilfe nicht verweigern.

Darüber hinaus wird die Ersparnis von weiteren Hilfen und Hilfen, die nach dem Kauf der jeweiligen Hilfen nicht mehr notwendig sein können, von den Krankenkassen oft nicht berücksichtigt.