Für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist in der Regelfall nur eine Gewerbeanmeldung an die zuständige Industrie- und Gewerbekammer oder die Handwerkerkammer oder die Gemeinde, in der die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, notwendig ( 14 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung - GewO). Im Falle der Installation von Verkaufsautomaten jeglicher Bauart als selbständiger Gewerbebetrieb ist die Meldung an die zuständige Stelle der Hauptverwaltung zu richten (§ 14 Abs. 3 GewO).
Ein Handel ist jede selbständige Aktivität, die gesellschaftlich nicht unwürdig, gewinnbringend und dauerhaft ist, mit Ausnahme der Primärproduktion (z.B. Landwirtschaft), freier Berufe in der Wissenschaft, Kunst und Literatur (freie naturwissenschaftliche, künstlerisch-literarische Tätigkeiten höheren Ranges sowie personenbezogene Dienste, die eine Hochschulbildung erfordern) und der bloßen Veranlagung und Verwendung des eigenen Reichtums. Meldepflichtig ist jede physische bzw. rechtliche Einheit (z.B. auch Partner einer Personengesellschaft), die ein Unternehmen gründet (Hauptniederlassung) sowie die Aufnahme des Betriebes einer Niederlassung oder einer abhängigen Niederlassung.
Für genehmigungspflichtige Gewerke (z.B. Immobilienmakler, Hotels und Restaurants) und Handwerksbetriebe ist neben der Gewerbeanmeldung auch eine Genehmigung oder ein Eintrag in das Handelsregister notwendig. Gewisse Gewerke sind nicht bewilligungspflichtig, sondern unterstehen einer speziellen amtlichen Aufsicht (sog. aufsichtspflichtige Gewerke nach § 38 GewO). Folgende Branchen sind betroffen:
Die Glaubwürdigkeit des Händlers wird sofort geprüft, wenn ein überwachungsbedürftiger Handel registriert wird. Die Antragstellerin ist daher angehalten, eine Führungsbescheinigung ( 30 Abs. 5 BZRG) und Informationen aus dem BZR ( 150 Abs. 5 GewO) zur Einreichung bei der zuständigen Stelle zu verlangen. Kann aufgrund des früheren Wohnsitzes des Ausländers davon ausgegangen werden, dass die vorgenannten Bescheinigungen und Aufzeichnungen keine wesentlichen handelsrechtlichen Sachverhalte mehr oder noch nicht beinhalten, so können die in- oder ausländischen Bescheinigungen nicht vorgelegt werden.
Das Handelsregister muss in schriftlicher Form mit dem dafür vorgesehenen Formblatt eingereicht werden. Die Entgegennahme der Handelsregistereintragung wird von der zustÃ??ndigen Behörde Ã?berprÃ?ft. Auch andere Ämter (z.B. Steueramt, Handwerkerkammer oder Industrie- und Handelskammer) werden über die Gewerbesteueranmeldung unterrichten. Diese Mitteilung muss vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit gemacht werden. Bei der Auswahl eines Standortes unter "Vor Ort" kann die Adresse der zustÃ??ndigen Niederlassung vorab angegeben werden.
Das Formblatt kann auch auf elektronischem Wege (z.B. per E-Mail oder De-Mail) oder auf Papier, ohne Signatur, bei der für die zuständige Behörde übermittelt werden. Das Formblatt kann auch auf elektronischem Wege (z.B. per E-Mail oder De-Mail) oder auf Papier, ohne Signatur, bei der für die zuständige Behörde übermittelt werden. Das Formblatt kann auch auf elektronischem Wege (z.B. per E-Mail oder De-Mail) oder auf Papier, ohne Signatur, bei der für die zuständige Behörde übermittelt werden.