AGB sind solche Bestimmungen, die für eine Reihe von Transaktionen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass die strikten Interpretationsregeln für AGB bereits bei der erstmaligen Anwendung dieser Bestimmungen Anwendung finden. Gibt es neue Verbote für die alten Bestimmungen? Ist die Klausel mit dem neuen Obligationenrecht (insbesondere dem Verbrauchsgüterkauf) kompatibel?
Gibt es aufgrund der neuen Gesetzeslage einen Nachholbedarf? Unter bestimmten Voraussetzungen sollten jedoch Bestimmungen über den Regress des Betreibers an den Erzeuger aufgenommen werden. Grundsätzlich muss in allen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berücksichtigt werden, dass die Vorschriften klar zu formulieren sind.
Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) sind vorgefertigte Vertragsbestimmungen, die Sie Ihrem Geschäftspartner vorlegen. Es ist nicht notwendig, die Konditionen jedes Mal einzeln auszuhandeln. Die AGB können Sie im gesetzlichen Umfang an Ihre geschäftlichen Gegebenheiten anpassen und bei Vertragsabschluss verwenden. Das macht auch den Nutzen der AGB deutlich: Sie erleichtern den Geschäftsablauf massiv.
Diese müssen eindeutig und unmissverständlich in den Auftrag, das Angebot oder die Order einbezogen werden. Erfolgt der Vertragsabschluss nicht in Schriftform (z.B. Waschanlage, Gastronomie, Personenbeförderung), müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen am Vertragsabschluss gut lesbar dargestellt werden. Der Vertrags-partner muss die Gelegenheit haben, den Vertragsinhalt zur Kenntniszunehmen und seine Zustimmung zu erteilen.
Diese Einwilligungserklärung kann durch den Abschluss des Vertrages zustande kommen, ohne dass dem Geschäftspartner die Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeräumt werden muss. Im Falle einer bestehenden Geschäftsverbindung muss der Besteller den AGB explizit widersprechen, wenn diese als Grundlage für die vorhergehenden Geschäfte verwendet wurden. Gleiches trifft auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu, die in der Branche (Spedition, Banken, Versicherungen) immer wieder verwendet werden.
Zusätzlich zu den Rechtsvorschriften der §§ 305 ff. Die Zusatzbestimmungen des BGB sind zu beachten. Ausformulierung der Allgemeinen Bedingungen (AGB): einfach und für Nichtfachleute geeignet; klare Ausgestaltung, nachvollziehbare Struktur; "auffällige" Platzierung im Vertrag, Auftrag oder Auftragsschreiben; Befolgung der rechtlichen Bestimmungen des AGB-Gesetzes § 305 BGB, im Besonderen Befolgung der aufgezählten unerlaubten und bedingungsgemäßen Bestimmungen; Befolgung der verschiedenen Bestimmungen für Verbraucher und Geschäftskunden.
Firmen müssen ihre Kundschaft auf ihren Websites und in ihren Allgemeinen Bedingungen (AGB) darüber unterrichten, ob und über welche Schiedsstelle sie am Schiedsverfahren teilnimmt.