Abgelaufene Lebensmittel

Auslaufende Lebensmittel

Zuerst die Sicherheit Darf man noch Lebensmittel mit abgelaufener Mindesthaltbarkeit verkaufen? Martin Kirffer, Jurist, erklärt in einem Gastartikel, was der Gewerbetreibende zu berücksichtigen hat. Die Verbraucher sind manchmal durch ein Lebensmittel mit Verfallsdatum (MHD) irritiert. Besteht die Gefahr von Beschädigungen und kann ein solches Produkt überhaupt noch vertrieben werden? Herr Martin Vieffer (Kieffer Legal Services, Bonn) ist auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts tätig.

Zuerst muss das Haltbarkeitsdatum vom Konsumdatum unterschieden werden. Die Mindesthaltbarkeitsdauer gibt gemäß ihrer rechtlichen Bestimmung an, wie lange ein Erzeugnis seine besonderen Merkmale behält - unter der Voraussetzung, dass es unter den vom Erzeuger festgelegten Lagerbedingungen gelagert wird. Spezifische Eigenschaften" beinhalten Merkmale wie Optik, Gerüche, Farbe, uvm. In der Mindesthaltbarkeitsdauer ist nicht ersichtlich, dass das Lebensmittel nach Ablauf der genannten Frist beeinträchtigt oder für den Konsum unbrauchbar ist.

Tragt ein Joghurt also die MHD "mindestens stabil bis...", bedeutet dies, dass der Hersteller darüber informiert wird, dass das Präparat seine besonderen Merkmale (Nährwert und Genusswert) zumindest bis zum Verfallsdatum beibehält. Dies bedeutet nicht, dass es nach dem Verfallsdatum seine besonderen Merkmale einbüßt. Das Verbrauchsdatum ist ganz anders: Wenn ein Artikel mit der Aufschrift "zu konsumieren bis..." versehen ist, dann ist es ein leicht zu verderbendes Lebensmittel.

Bei Erreichen des Verbrauchsdatums kann der Verbrauch gesundheitsschädigend sein. Verderbliche Lebensmittel sind solche, die aus mikrobiologischer Sicht innerhalb kürzester Zeit leicht zugrunde gehen und deren Marktfähigkeit nur unter der Voraussetzung gewährleistet werden kann, dass bestimmte Temperatur- oder andere Voraussetzungen erfüllt sind. Lebensmittel, die die MHD erreichen, sind sicher zu konsumieren, während solche, die das Konsumdatum überschreiten, ein Risiko für die menschliche Ernährung bedeuten können.

Es ist untersagt, Lebensmittel nach dem Verfallsdatum in das Handel zu bringen. In diesem Fall ist das Verbringen von Nahrungsmitteln untersagt. Sobald das Verzehrdatum für frischen Fang oder gehacktes Fleisch abläuft, dürfen diese Waren nicht mehr vertrieben werden. Artikel mit abgelaufener MHD wie Joghurt, pasteurisierter Vollmilch, Frischkäse, etc. können weiterverkauft werden. Dennoch unterliegt der Gewerbetreibende einer erhöhten Sorgfaltspflicht. Wie jeder andere Betreiber von Lebensmittelunternehmen darf auch der Vertreiber nur unbedenkliche Lebensmittel auf den Markt bringen, d. h. sie dürfen keine Gefahr für die Gesundheit darstellen oder für den Menschen unannehmbar geworden sein.

Joghurt mit Schimmelpilz wäre genussuntauglich und müßte aus dem Handel genommen werden. Hat das Lebensmittel nach Wahl des Lieferanten keinen Schaden erlitten, kann es weiterverkaufen werden. Gemäß 11 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) hat der Gewerbetreibende jedoch die Qualität der Lebensmittel genau zu prüfen und bei aufgetretener Wertabnahme dies in jedem Fall klarzustellen.

Bei einer Wertabnahme unter den Schwellenwert der "Nichtgebrauchstauglichkeit" kann das Erzeugnis unter angemessener Etikettierung weiterverkauft werden. Eine leicht verfärbte Frucht gilt weiterhin als unbedenklich oder noch nicht genusstauglich, zeigt aber eine Wertverminderung und entspricht, wenn die Markierung nach 11 Abs. 2 FFGB nicht stattfindet, der Straftat von Paradafraf 59 Abs. 1 Nr. 9 EFFGB.

Nach Ablauf des Verbrauchsdatums für verderbliche Lebensmittel dürfen diese nicht mehr weiterverkauft werden. Allerdings müssen die Waren oder die Stelle, in der diese Waren zum Verkauf stehen, besonders gekennzeichnet sein. Ungeachtet dessen muss der Einzelhändler sicherstellen, dass die Lebensmittel noch unbedenklich sind, d.h. dass sie nicht gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr unzumutbar geworden sind.

Wenn ein Einzelhändler Lebensmittel mit verfallener MHD anbietet, muss er bei der Zusammenstellung und Etikettierung mehr Sorgfalt walten lassen. Der Einzelhändler ist nach einer Verordnung des OLG Hamburg immer, d.h. nicht nur bei Wertverminderungen in Relation zum Nähr- oder Genussgehalt (Farbe, Duft, Konsistenz), dazu angehalten, den Verbraucher auf die Überziehung der MHD hinzuweisen.

Dies wird dadurch gerechtfertigt, dass der Verbraucher davon ausgegangen werden kann, dass in einem Lebensmittelmarkt nur perfekte Waren gefunden werden können, die keine abgelaufenen Lebensmittel enthalten (OLG Hamburg, 01.02.2001, 3 U 187/99). Der Käufer, der abgelaufene Waren kauft, ohne es zu wissen, hat das Recht, diese zu umtauschen. Ein Gewerbetreibender ist entgegen der weit verbreiteten Ansicht nicht gesetzlich dazu angehalten, den Verkaufspreis der betreffenden Waren zu senken.

Dies tun viele Lieferanten jedoch, um abgelaufene Lebensmittel rascher vertreiben zu können.