Komplett Reifen mit Felgen

Vollgummireifen mit Felgen

Stattdessen können Sie sich auch für qualitativ hochwertige Kompletträder und -felgen entscheiden. Beim Zusammenstellen der Felgen-Reifen-Kombination wird Ihnen immer angezeigt, ob eine TÜV-Freigabe für die Felgen erforderlich ist. ÜBERHAUPT FRAGEN über Felgen und Kompletträder mit RDK-SYSTEMEN.

Komplette Räder sind nicht vom Rücktrittsrecht ausgeschlossen

Bei Online-Käufen steht dem Konsumenten generell ein Rücktrittsrecht zu. Es gibt jedoch eine Vielzahl von Ausnahmefällen. Beispielsweise hat der Konsument kein Rücktrittsrecht bei der Auslieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen gefertigt worden sind. Die AG Marienberg kam jedoch zu dem Schluss, dass diese Ausnahmeregelung nicht für komplette Kfz-Räder gilt, bei denen der Konsument die Wahl zwischen Reifen und Felgen treffen kann.

Die AG Marienberg (Urteil vom 6. Juni 2014, 1. C 419/13) hatte den Streitfall zwischen einem Online-Händler und seinem Abnehmer wegen eines geltend gemachten Widerspruchs zu lösen. Im Online-Shop des Autohauses orderte der Käufer 4 komplette Räder, welche aus Reifen und Felgen bestanden. Hierzu musste der Auftraggeber den Wagentyp eingeben und die auf der Internetseite präsentierten Anregungen durch die Wahl von technischen Merkmalen wie z. B. Reifengröße und -durchmesser weiter einschränken.

Aus den übrigen Anregungen entschied sich der Auftraggeber schließlich für die von ihm georderten Reifen und Felgen. Bei der Auslieferung der kompletten Räder bemerkte der Käufer, dass er die falsche Bereifung gewählt hatte und am Tag der Auslieferung den Rücktritt per E-Mail erklärten, retournierte er die Waren ebenfalls.

Allerdings lehnte der Dealer die Abnahme der Reifen ab. Die Händlerin hat den Rücktritt nicht akzeptiert. In diesem Fall setzt der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Fristsetzung, um den Kaufpreis zuzüglich der anfallenden Rücksendekosten zu erstatten. Gibt es hier eine Kundenvorgabe? Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Fragestellung, ob es sich bei den auf Felgen montierten Reifen um eine Verbrauchsspezifikation handelt und ob Aufträge über die Belieferung mit solchen kompletten Rädern somit vom Rücktrittsrecht ausgeschlossen sind oder nicht.

Die reklamierende Kundin war der Ansicht, dass es hier keine Kundenvorgabe gäbe. Darüber hinaus können Reifen und Felgen ohne großen Kraftaufwand wieder abgetrennt und ohne Rabatt weiterverkauft werden. Die Händlerin hätte nicht einmal versucht, die Fahrräder weiterzuverkaufen. Ebenso wenig konnte von einer Individuallisierung ausgegangen werden, da sowohl Reifen als auch Felgen auf dem Markt erhältlich waren.

Die Gewerbetreibende hingegen vertrat die Auffassung, dass es sich bei den fraglichen Waren um kundenindividuelle Waren handelte und daher kein Rücktrittsrecht bestünde. Er wies auch in seinen AGBs darauf hin, dass die Rückgabe der kompletten Räder mit vermeintlich unzumutbaren Aufwendungen für den Fachhändler einhergeht. In Anlehnung an die Auffassung des Beschwerdeführers stellte das Schiedsgericht fest, dass das Rücktrittsrecht für die kompletten Laufräder nicht ausgenommen ist.

"Der Artikel wird "nach Kundenwunsch " oder "eindeutig auf die individuellen Belange des Konsumenten zugeschnitten", wenn er nicht anderswo verkauft werden kann oder nur mit einem unangemessenen Rabatt verkauft werden kann, weil die Belange des Konsumenten berücksichtigt worden sind. Sowohl aus dem Regelwerk der Fernabsatz-Richtlinie als auch aus dem deutschem Recht ist ersichtlich, dass sowohl der Richtliniengesetzgeber als auch der deutschsprachige Rechtgeber das Rücktrittsrecht für den Entrepreneur prinzipiell als angemessen erachten, obwohl eine Rückgabe der Waren in der Praxis in der Praxis mit ökonomischen Benachteiligungen für den Entreprenenten einhergeht.

Zur Akzeptanz einer Kundenvorgabe reicht es nach Ansicht des Gerichts nicht aus, dass der Konsument durch seine Verordnung die Produktion der Waren in Gang setzt und zwangsläufig präzisere Informationen über ihren Zustand liefert. "Andernfalls würde das Rücktrittsrecht allein davon abhängen, ob (ein und dasselbe) Produkt auf Lager ist oder nur auf Abruf - je nach Anforderung - hergestellt wird.

Dann liegt es in den Händen des Unternehmens, das Rücktrittsrecht des Konsumenten dadurch auszuklammern, dass auch genormte Waren nicht auf Lager geführt werden, sondern nur auf Abruf hergestellt werden. Würde diese Wahlmöglichkeit durch eine zu weit gefasste Interpretation des Ausschlusses erschlossen, würde das Rücktrittsrecht des Konsumenten in breiten Bereichen des Fernabsatzgeschäftes versiegt, wo es aufgrund der Reduzierung der Lagerkosten und des Verkaufsrisikos technologisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, einheitliche Massenprodukte auftragsbezogen herzustellen.

Ein Rücktrittsrecht ist stattdessen nur dann nach Kundenspezifikationen auszuschließen, wenn dem Auftragnehmer durch die Rückgabe wesentliche Schäden erwachsen, die insbesondere damit verbunden sind, dass die Waren nur auf Wunsch des Auftraggebers nach seinen speziellen Kundenwünschen hergestellt worden sind. Beispielsweise ist ein Ausschluß des Widerrufsrechts aufgrund von Kundenspezifikationen auszuschließen, wenn die Waren mit relativ wenig Kraftaufwand und ohne Beeinträchtigung von Inhalt und Funktionalität wieder in ihre Einzelteile zerlegt werden können.

Der Rücktritt ist in einem solchen Falle nach Ansicht des Gerichts für den Entrepreneur angemessen, da die Herstellung mit einem ökonomisch vertretbaren Restrisiko reversibel durchgeführt werden kann und der Entrepreneur damit die Komponenten zurückgewinnt. "â??In diesem Falle entsteht dem Auftragnehmer durch die RÃ?cknahme von auftragsbezogen hergestellter Waren kein unzumutbarer Schaden im VerhÃ?

Nach der Prüfung der Angemessenheit der Ruecknahme durch das Bundesgericht wurde noch immer die Fragestellung geklaert, ob der Konsument bei der Auftragserteilung die zur Verfuegung stehenden Komplettraeume ueberhaupt individuellisiert hatte. Verneint wurde diese Problematik, weil der Konsument letztendlich Standardräder bestellt hat. Dies zeigt bereits, dass die georderten Komplett-Räder auf mehreren Fahrzeugmodellen Platz finden.

Darüber hinaus würden die Bauteile beim Ablösen der Radfelge vom Reifen keinen Stoffverlust oder gar einen Defekt erfahren. "Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass der Reifen im entspannten Zustand mit der dafür vorgesehenen Montagevorrichtung leicht von der Zahnfelge abgenommen werden kann. Der Reifen ist aus einem elastischen und äußerst ermüdungsbeständigen Werkstoff gefertigt.

Darüber hinaus stimmt es, dass die Ablösung des Luftreifens vom Felgenbett keine etwa so starke Beanspruchung bedeutet, wie sie der Luftreifen während der gewöhnlichen Fahrweise erleidet. Diese Argumentation wurde jedoch vom Gerichtshof erster Instanz nicht akzeptiert, weil der Gewerbetreibende nicht in irgendeiner Weise bewiesen hatte, dass dies der Fall ist.

Weil der Dealer sich nur an seine Lieferanten gewandt hatte. Stattdessen hätte der Verkäufer die Fahrräder eigentlich zum Kauf angeboten werden sollen. Onlinehändler können das Recht auf Rücktritt zum Schaden des Konsumenten nicht beschränken. Für die Ausnahmeregelungen zum Widerspruchsrecht sind allein die Rechtsvorschriften massgebend. Ein zweites Amtsgericht hat sich nach dem Landgericht Hannover nun mit der Aufhebung des Vollradbeschlusses befasst.

Dabei reichte die Präsentation des Autohauses nicht aus, um von einer kundenspezifischen Vorgabe zu reden. Es wird aber auch für einen Fachhändler sehr schwierig sein, die Individualität zu beweisen. Die Entscheidung verdeutlicht ferner, dass die Gewerbetreibenden bei der Festlegung der Ausnahmeregelungen für das Rücktrittsrecht zurückhaltend vorgehen sollten. Auf der einen Seite haben Gesetzesabweichungen für den Konsumenten keine Auswirkungen, und auf der anderen Seite hätte die hier vom Verkäufer angewandte Bestimmung auch gewarnt werden können, weil sie nicht richtig war.

Im Online-Shop wird immer wieder von den rechtlichen Bestimmungen bezüglich der Ausnahmeregelungen zum Rücktrittsrecht abgewichen. Oftmals steht keine schlechte Intention dahinter, die Dealer wollen den Käufern nur die Ausnahmesituationen zu erläutern suchen.