Widerrufsrecht Internet

Rücktrittsrecht Internet

Besteht ein Widerrufsrecht bei Internetauktionen? eBay-Recht. Rücktrittsrecht bei Online-Reisebuchungen Allein im vergangenen Jahr haben 16 Mio. Menschen ihren Aufenthalt im Internet gebucht. Deshalb ist der Schutz der Verbraucher auch bei der Reisebuchung über das Internet von Bedeutung.

Bedauerlicherweise muss man die Anfrage mit einem deutlichen "Nein" antworten, da der Reisevertrag vom für Internet-Käufe üblicherweise geltenden Widerrufsrecht von zwei Wochen auszunehmen ist. Bei Reiseverträgen gilt die Regelung über den Verbrauchervertrag nur unter Vorbehalt, § 312 II Nr. 4 in Verbindung mit.

BGH - Widerrufsrecht der Konsumenten bei Internet- und Telefongeschäften

Karlsruher - Konsumenten haben zukünftig ein Widerrufsrecht für Internet- oder Telefontransaktionen - auch wenn das Gerät verboten ist. Derjenige, der etwas per Telephon oder im Internet einkauft, kann sich an das Unternehmen erinnern - auch wenn es sich um unerlaubte Endgeräte handeln sollte. Wie der Bundesgerichtshof mitteilte, kann der Fahrer das Fahrzeug jedoch wieder einfordern. Gleiches trifft auf einen wegen Unmoral ungültigen Vertrag über ein Warngerät zu.

Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn, wie in diesem Falle, beide Seiten gegen die gute Sitte verstossen haben. Die vorliegende Rechtssache weicht von einem vergleichbaren Verfahren des BGH aus dem Jahr 2005 ab (Urteil vom 24. Januar 2005 - VIII ZR 129/04). Statt des Rücktrittsrechts kann dem Konsumenten ein Widerrufsrecht gemäß 356 bei Lieferverträgen gewährt werden.

eBay-Recht - Tips - Gibt es ein Widerrufsrecht bei Internetauktionen?

Prinzip: Aufträge müssen ausgeführt werden Sobald Sie ein Angebot bei einer Internetauktion abgeben, sind Sie daran gesetzlich verpflichtet. Rücktrittsrecht bei FernabsatzverträgenEine Ausnahmeregelung besteht bei so genannten Fernabsatzverträgen. Diese Bedingungen gelten, wenn der Auftragnehmer Kaufmann und der Auftraggeber Konsument ist und der entsprechende Liefer- oder Leistungsvertrag ausschließlich über Telekommunikationsmittel (in diesem Fall das Internet) geschlossen wird (§ 312b BGB).

Hier hat der Konsument gemäß Paragraph 312 d BGB das Recht, den Kaufvertrag generell innerhalb von zwei Monaten ohne Begründung und ohne Vertragsstrafe zu kündigen. Ein Widerrufsrecht muss gegenüber dem Anbieter schriftlich oder durch Rückgabe der Kaufsache gemäß 355 BGB geltend gemacht werden.

Der Text wird durch eine solche Schriftform gewährleistet, die den Anmelder identifiziert und mit seiner Signatur, seinem Namensschild oder auf vergleichbare Art und Weise ergänzt wird. Der Widerrufszeitraum ist in der Regel 2-wöchig. Die Verjährungsfrist für die Lieferung der Waren an den Besteller endet längstens 6 Monaten nach Vertragsabschluss.

Sie gilt jedoch nicht, solange der Besteller nicht vom Auftragnehmer über sein Widerrufsrecht in klar erkennbarer Weise informiert wurde. Rechtliche Situation bei der InternetauktionDie zunächst in Gerichtsurteilen strittige Fragestellung, ob das Widerrufsrecht auch dann gegeben ist, wenn ein Einkaufsvertrag im Rahmen einer Internet-Auktion, beispielsweise über e-bay, zustande gekommen ist, wurde durch ein Grundsatzentscheid des Bundesgerichtshofs vom 3. November 2004 (VIII ZR 375/03) für die Prozesspraxis abgeklärt.

Das Widerrufsrecht ist danach explizit bestätigt worden. Hervorzuheben ist jedoch, dass eine Bedingung des Rücktrittsrechts in jedem Falle ein Fernverkaufsvertrag im Sinn von 312 d BGB ist, d.h. ein Kaufvertrag zwischen einem Unternehmen und einem Konsumenten. Aufträge, bei denen es nur Unternehmen oder nur Konsumenten auf beiden Parteien gibt, sind daher nicht berührt.

Ein Widerrufsrecht steht nur dem Konsumenten und nicht dem Gewerbetreibenden zu. Das Widerrufsrecht besteht nach einer Verfügung der Kommanditgesellschaft Berlin (Az: 5 W 156/06) jedoch in einer Besonderheit: Das Widerrufsrecht beläuft sich bei der Firma A. B. nicht auf 14 Tage, sondern auf 1 Monate, da der Käufer die Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss einzeln (z.B. durch eine E-Mail) entgegennehmen muss.

Nach Auffassung des Gerichtes genügt die Publikation der Widerspruchsbelehrung im Internet nicht der Schriftform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache an den Besteller, d.h. nicht der Empfang beim Anbieter. Bereits bisher unproblematisch: Das Widerrufsrecht war bereits bisher problemlos, die normalen Verkaufsverträge von SofortkaufFall über das Internet kommen zustande.

Die rechtliche Situation der Internet-Versteigerung ist nun klar! Kontroverse Fragestellung in der bisherigen Gerichtsentscheidung, ob das Widerrufsrecht auch dann gegeben ist, wenn ein Einkaufsvertrag im Rahmen einer Internet-Versteigerung z.B. über das Internet zustande gekommen ist. Das Widerrufsrecht ist danach explizit bestätigt worden. Hervorzuheben ist jedoch, dass eine Bedingung des Widerrufsrechts in jedem Falle ein Fernverkaufsvertrag im Sinn von 312 d BGB ist, d.h. ein Vertragsabschluss zwischen einem Unternehmen und einem Konsumenten.

Aufträge, bei denen es nur Unternehmen oder nur Konsumenten auf beiden Parteien gibt, sind daher nicht berührt. Ein Widerrufsrecht steht nur dem Konsumenten und nicht dem Gewerbetreibenden zu.