Ust Deutschland

Ust-Deutschland

Für Bund, Länder und Gemeinden ist die Mehrwertsteuer die wichtigste Einnahmequelle in Deutschland. Mehrwertsteuer besteuert den Austausch von Waren und Dienstleistungen. Mit wenigen Ausnahmen wird auf jedes in Deutschland verkaufte Produkt und jede Dienstleistung Umsatzsteuer erhoben. Jedenfalls meint man in Deutschland immer die gleiche Steuerart mit Mehrwertsteuer und Mehrwertsteuer.

innergemeinschaftliche Handelsgeschäfte: Umsatzsteuer

Mehrwertsteuer auf den Austausch von Waren und Leistungen. Deshalb sind Firmen dazu gezwungen, ihre Waren- bzw. Dienstleistungspreise um die Mehrwertsteuer zu erhöhen und ihren Abnehmern in Rechnungzustellen. Mit 19% liegen die regulären Mehrwertsteuersätze in Deutschland unter dem europ. a). Für Konsumgüter und Alltagsdienstleistungen (z.B. Nahrungsmittel, Tageszeitungen, öffentliche Verkehrsmittel) wird ein reduzierter Satz von 7% angewendet.

Gewisse Leistungen (z.B. Bankwesen, Gesundheitswesen oder Zivildienst ) sind von der Mehrwertsteuer völlig befrei. Der eingezogene Umsatzsteuerbetrag ist dem zuständigen Steueramt auf Monats-, Quartals- oder Jahresbasis zu erstatten. Die genauen Fristen richten sich nach dem Umsatz des Unter-nehmens. Firmen, die selbst Mehrwertsteuer auf Waren und Leistungen entrichten, können diese mit der vereinnahmten Mehrwertsteuer anrechnen.

Die eigentliche Umsatzsteuerlast trägt also nur der private Endkunde. Bei der Beschaffung von Waren oder der Nutzung von Leistungen müssen Firmen die Mehrwertsteuer regelmässig selbst bezahlen. Der bezahlte Umsatzsteuerbetrag kann mit der als so genannte Eingangssteuer (Vorsteuerabzug) erhobenen Mehrwertsteuer aufgerechnet werden. Daher unterliegen Firmen nicht der Mehrwertsteuer. Stattdessen ist die Mehrwertsteuer nur ein vorübergehender Artikel.

Beispiel: Ein Autohaus vertreibt 10 Autos in einem Kalendermonat zu einem Brutto-Verkaufspreis von EUR 17.850 (EUR 14.000 netto). Das bedeutet, dass der Händler für jeden Verkaufsvorgang 2.850 Euro Mehrwertsteuer erhebt. So ist der Kfz-Händler am Monatsende zur Zahlung der Mehrwertsteuer von 28.500 Euro an das Steueramt gezwungen.

Der Nettopreis für ein neues Auto betrug EUR 10000 zuzüglich 19% Mehrwertsteuer. Das Autohaus bezahlte dem Automobilhersteller einen Gesamtbetrag von 119.000 Euro (inkl. Mehrwertsteuer von rund 20.000 Euro). Das Autohaus hat damit über seine Umsätze EUR 28.500 Mehrwertsteuer eingezogen und selbst auf die Einkäufe EUR 20.000 Mehrwertsteuer zahlt.

Im Warenverkehr zwischen Firmen aus unterschiedlichen EU-Ländern gibt es keine Zollgebühren, sondern nur die sogen. Die Mehrwertsteuer für Deutschland liegt damit bei 19%. Der Steuerpflichtige ist dasjenige, das die Lieferung von Waren von einem anderen EU-Mitgliedstaat erhält. Die Lieferfirma muss keine Mehrwertsteuer berechnen, ist aber an bestimmte Dokumentations- und Beweispflichten gebunden.

Die Firma, die die Ware aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erhält, muss den Kauf im eigenen Staat besteuern, d.h. dem Steueramt anzeigen und die Umsatzsteuer bezahlen. Für die Gesellschaften entsteht somit keine Mehrbelastung. Beispiel: Ein italienischer Betrieb vertreibt Waren an einen Betrieb in Deutschland. Die italienischen Firmen können die Ware ohne Mehrwertsteuer an die deutsche Firma liefern.

Allerdings ist das in Deutschland ansässige Versicherungsunternehmen zur Zahlung der Mehrwertsteuer für die erhaltenen Waren verpflichte. Die Einkommenssteuer beträgt 19%. Die inländische Gesellschaft kann die Erwerbsteuer als Vorabsteuer in Anspruch nehmen und unmittelbar in der Mehrwertsteuervoranmeldung anrechnen. Im Falle von Lieferungen von Waren innerhalb der Gemeinschaft von einem Unternehmer an einen privaten Verbraucher wird jedoch die entsprechende Mehrwertsteuer des Staates, in dem das veräußernde Unternehmen seinen Firmensitz hat, dem privaten Verbraucher in Rechnung gestellt. 2.

Die Lieferfirma muss in diesem Falle eine Faktura mit der Auslandsumsatzsteuer erstellen und diese an das Steueramt des EU-Auslandes* zahlen. Der bei der Wareneinfuhr bezahlte Einfuhrumsatzsteuerbetrag kann im Umfang des Vorsteuerabzugs ebenso wie die Umsatz- und Mehrwertsteuer als Eingangssteuer in Anspruch genommen werden. Grundvoraussetzung dafür ist, dass das Untenehmen die Zollpapiere der Einfuhren vorlegt.

Die Ausfuhr von Waren ist dagegen von der Mehrwertsteuer ausgenommen.