Die Dienstleistungen gliedern sich in Dienstleistungen ( 3 UStG) und andere Dienstleistungen ("3a UStG").
Mehrwertsteuerpflichtig sind nur Dienstleistungen von Unternehmen und nicht von Verbraucher. Gewerbetreibender ist nach § 2 Absatz 1 StG, wenn die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: Weil nur Inlandsumsätze steuerpflichtig sind, ist der Erfüllungsort für grenzüberschreitende Geschäfte wichtig. Auslieferungen:: Die Lieferung erfolgt dort, wo sich der Liefergegenstand zum Zeitpunkt der Erlangung der Verfügungsgewalt gerade aufhält ( " 3 § 7 UStG).
Im Falle des Transports oder der Absendung der Sache ist die Ablieferung mit Beginn des Versands oder der Zustellung erfolgt ( 3 Absatz 8 UStG). Andere Leistung: Bei anderen Dienstleistungen ist die B2B-Grundregel zwischen Unternehmen anzuwenden, nach der die andere Dienstleistung beim aufnehmenden Unternehmen erbracht wird ( 3a Absatz 6 UStG). Erfolgt die andere Dienstleistung an einen Nicht-Unternehmer, findet die Grundregel des B2C Anwendung, nach der die andere Dienstleistung vom erbringenden Unternehmen erbracht wird ( 3a Absatz 7 UStG).
a) ( 3a Absatz 9 bis 15 UStG). Der Dienst muss bezahlt werden (im Sinn eines Leistungsaustauschs) (do-out-of-principle). Ausnahmeregelungen gibt es jedoch für die Rücknahme eines Gegenstandes aus einem Betrieb ( 3 § 2 und 3a Absatz 1a UStG) und für den Eigenbedarf (" 1 Absatz 1 Buchstabe c)
Bei Ausgleichszahlungen oder Beiträgen an Vereine ist auch zu klären, ob eine Dienstleistung nur für eine bestimmte Vergütung (dann "gefälscht" und damit steuerpflichtig) oder ohne eine bestimmte Vergütung (dann "echt" und damit nicht steuerpflichtig) erfolgt ist. Hierzu zählen Aufwendungen, die einem Unternehmen im Zusammenhang mit Dienstleistungen entstehen, die dem Unternehmenszweck dienlich sind und deren Honorare im Wesentlichen nicht abzugsfähige Aufwendungen im Sinn von 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 StG oder gemäß 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 StG sind ( 1 Abs. 1 Nr. 2 lit a in Verbindung mit 12 Abs. 2 St. 2 lit a UStG).
Die Umschlagshäufigkeit bemisst sich nach dem Verzollungswert des Objektes (§ 5 Abs 1 UStG). Mehrwertsteuer für Warenlieferungen aus anderen EU-Ländern, die in Deutschland steuerpflichtig sind, wird als Mehrwertsteuer ausgewiesen (Art. 1 BMR). Alle Unternehmen mit einem jährlichen Umsatzvolumen von mehr als EUR 3.000,- sind in Österreich mehrwertsteuerpflichtig und somit auch zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Es gibt jedoch Ausnahmeregelungen für Firmen, z.B. für Kreditinstitute und Versicherungsgesellschaften, für Mediziner, für diverse Kultureinrichtungen, die weder der Mehrwertsteuer noch dem Vorsteuerabzug unterworfen sind ( "unechte Steuerbefreiung" 6 Absatz 1 UStG). Grundsätzlich sind auch die gemeinnützigen Verbände (mit Ausnahme der Sportvereine) mehrwertsteuerpflichtig. Im österreichischen Steuergesetz wird ausschliesslich der Ausdruck Mehrwertsteuer benutzt und gegenwärtig sind drei Sätze vorgesehen: der Regelsteuersatz von 20%, der reduzierte Satz von 10% und ein reduzierter Sondersteuersatz von 13%.
Diese Steuer war anfangs nur auf den Verkauf von Weinen anwendbar und lag bei 12%. Sie wurde am 31. Januar 2016 auf 13% erhöht und um die übrigen Steuerpositionen ergänzt, die bisher alle dem reduzierten Satz von 10% unterliegen. Die Ermäßigung von 10 Prozent gilt u.a. für Lebensmittel, Bücher, Mietwohnungen, Tageszeitungen, land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Personenbeförderung (mit Ausnahmen des innerstaatlichen Luftverkehrs).
Die Sondersteuer von 13% (ursprünglich 12%) für den Verkauf von Agrarweinen wurde im Rahmen der Erweiterungsverhandlungen mit der EU ausverhandelt. Im Kunst- und Gebrauchtwarenhandel ist auch die Unterschiedsbesteuerung nach 24 StG gebräuchlich. Für den Erwerb von Grund und Boden fällt keine Mehrwertsteuer an. Sie sind der Grunderwerbssteuer unterworfen.
Die von ihm gezahlte Mehrwertsteuer (= Vorsteuer) kann der Gewerbetreibende (Verkäufer) in voller Höhe vom Steueramt einfordern. Mit der tatsächlichen Steuerfreiheit stellt der tatsächlich freigestellte Unternehmen eine Netto-Rechnung auf seiner ausgehenden Rechnung aus, d.h. er zeigt keine Österreichische Mehrwertsteuer an (siehe § 11 UStG). Er kann jedoch die ihm in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer (VAT) als Vorabsteuer ( "VSt") einfordern.
Der tatsächliche Steuerfreibetrag ist in 6 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes angegeben. In diesem Fall darf der Gewerbetreibende (Verkäufer) keine Mehrwertsteuer berechnen und keinen Vorsteuerabzug beanspruchen. Nach § 6 Absatz 1 Nr. 27 StG ist der kleine Kaufmann (KU) auch ein nicht echter freigestellter Kaufmann. Nach § 6 Absatz 3 des Gesetzes kann die KK jedoch von der Steuerbefreiung in vollem Umfang Gebrauch machen.
Für einen Dienstleistungserbringer, der eine Dienstleistung in Anspruch nimmt, müssen folgende Bedingungen erfuellt sein ( 12 (1) (1) (1) (a)): Der Dienstleistungserbringer ist ein Unternehmen. Der Umsatzsteuerabzug ist auch als Vorabgabe möglich ( 12 Absatz 1 Nr. 2 lit a UStG). Gewerbetreibende, die einer "falschen Steuerbefreiung" unterworfen sind, sind vom Vorsteuerabzug ausgenommen ( 12 Absatz 3 UStG), ebenso wie diejenigen, die wissen oder hätten wissen müssen, dass der fragliche Umsätze mit Mehrwertsteuerhinterziehung oder anderen Finanzdelikten im Bereich der Mehrwertsteuer zusammenhängen (§ 12 Absatz 14 UStG).
Die Steuerpflicht bezieht sich darauf, wer dem Steueramt die Mehrwertsteuer schuldig ist und wann. In der Regel ergibt sich die Steuerpflicht am Ende des Monats, in dem die Leistungen gezahlt wurden (Sollbesteuerung). Sie tritt jedoch in den nachfolgenden Faellen am Ende des Kalendermonates auf, in dem die Gebuehren fuer die Dienstleistung erhoben wurden (tatsaechliche Besteuerung): Die 1973 erstmalig erhobene Steuerquote betrug 16% bzw. 8%.
Im Jahr 1976 wurde der Normalsatz auf 18% angehoben, und der reduzierte Satz lag weiterhin bei 8%. Im Jahr 1978 wurde jedoch ein dritter Satz von 30% festgelegt. Zusätzlich wurde über einen Übergangsschritt (13 Prozent, 1981) vom reduzierten auf den Normalsteuersatz umgestellt. Von der Steuer befreit sind seit 1997 Zuwendungen aus medizinischen Tätigkeiten, für die es Ausgleichsleistungen auf der Grundlage des "Gesundheits- und Sozialbereichsbeihilfengesetzes (GSBG)" gibt, das im Jahr 2009 1,82 Mrd. betrug.
Die Mehrwertsteuer macht heute, wie im Jahr ihrer Einfuehrung, trotz der vielen Erhöhungen der unmittelbaren und mittelbaren Steuern rund 8 Prozent des BSP aus. Der reduzierte Sondersteuersatz liegt seit dem ersten Januar 2016 bei 13% statt bisher 12%. Gewisse Waren oder Dienstleistungen wurden oder werden vom reduzierten Satz von 10 Prozent auf den reduzierten Sondersteuersatz übertragen:
Seit geraumer Zeit wird in Österreich über eine Regelung nachgedacht, bei der der Vorsteuerabzug obsolet werden soll. Die Mehrwertsteuer soll erst dann anfallen, wenn die Ware an den Endkunden verkauft wird, der tatsächlich die volle Steuerbelastung hat. Im Wahlkampf des Nationalrates 2008 war die Mehrwertsteuer ein kontroverses Thema, bei dem die SPÖ vor dem Hintergrund starker Teuerung den Nahrungsmittelsteuersatz um die Hälfte senken wollte.