Werkzeuge, Geräte für den Garten, Grill, Küchenmöbel und Haushaltgeräte online und unbeaufsichtigt - einschließlich aller Qualitäts- und Serviceleistungen. Eine Filiale sollte nicht nur preiswert sein, sondern auch eine gute Lebensqualität für lange Zeit bieten. Daher haben wir auch qualitativ hochstehende Markengeräte bekannter Marken im Programm. In unserem großen Angebot befinden sich verschiedene Produkte aus den Produktbereichen Powertools, Gardentools, Handwerkzeuge, Haushalts-Großgeräte, Haushalts-Kleingeräte oder Sonderartikel für Ihren pers. Brauch.
Besuchen Sie uns in unserem Factory Outlet mit direktem Standort Landau/Isar oder auch in unserem Online-Shop. Jede Vorrichtung der zweiten Klasse ist ein Gebrauchtgerät, das aus Rückgaben, Demonstrationen, Reparaturarbeiten oder dergleichen kommt. Auswahlgeräte können geringfügige visuelle Fehler (Kratzer, Beulen, etc.) aufweisen. Daher achten wir auch bei unserem Angebot auf hohe Verfügbarkeit und gute Zugänglichkeit.
Die Geschäftstätigkeit, insb. Werbeaktionen, unterliegt dem Kartellrecht. Entsprechende Regelungen sind im UWG (Gesetz gegen den Wettbewerbsmissbrauch) enthalten. Andererseits kann sich die Unterlassungsklage vor dem Gerichtshof im Falle einer weiteren Verletzung allein auf die abgegebenen Erklärungen stützen, unabhängig davon, ob die in der Verfügung beschriebene Werbebehandlung dann nach dem Recht rechtswidrig war oder ob der Unterlassungsanspruch vorab überhaupt existierte.
Einzigartige Reklame ist, wenn ein Werbeunternehmen in seiner Anzeige angibt, einen Lead oder gar eine Spitzenposition gegenüber anderen Wettbewerbern einzunehmen ("First", "Largest", "Highest Turnover"). Diese Alleinstellungsmerkmale sind erlaubt, wenn sie keinen unerlaubten Ausgleich enthalten (siehe dazu auch " Komparative Reklame "). Werben mit dem Lebensalter des Unternehmers ruft in der Praxis meist gute Kundenassoziationen hervor, eine lange Firmentradition steht meist für spezielle Erfahrung auf dem jeweiligen Fachgebiet, Wirtschaftsleistung, Zuverlässigkeit und langfristige Aufwertung.
Eine altersgerechte Bewerbung ist zulässig, sofern sie den Sachverhalten entspricht: Das Unter-nehmen oder die Branche muss über den ganzen Zeitraum hinweg ohne Unterbrechung existiert haben. Die Gelegenheit muss auch in der Werbebranche erwähnt werden. Werbemaßnahmen mit Jubiläums- oder Geburtstagsumsätzen sind nicht zulässig, wenn kein Abschlag erfolgt. Die Händler müssen den Letztverbrauchern klarmachen, dass sie ein kommerzielles Kaufangebot abgeben.
Auch Kürzel wie "Hdl.", "Fa." oder "Imm." sind nicht zulässig, es sei denn, sie werden neben dem Firmennamen oder der Handelsbezeichnung angegeben. "Werbespots belästigen." Seitdem der Werbecharakter - im Unterschied zur personalisierten Bewerbung - hier offen zum Vorschein kommt, gibt es hier etwas weniger strikte Prinzipien als bei der Brief-/Werbeform.
Es kann sein, dass die Werbebotschaft nicht dauerhaft ist und/oder eindeutig nicht erwünscht ist. So darf der Adressat den Werbeaktionen nicht sichtbar unterlegen sein. Der Grund für die mangelnde Zulässigkeit der Reklame kann auch in ihrem Gehalt und/oder anderen Gegebenheiten liegen. Maßgeblich dafür ist vor allem, ob die Werbebotschaft wahrheitsgemäß und verständlich ist und jegliche Täuschung unterdrückt wurde.
Auch Besuche von Vertretern sind generell erlaubt, widersprüchliche Informationen oder Anliegen des Besuchers sind zu berücksichtigen. Das (!) (Wieder-)Eröffnungsangebot und die Werbeaktionen müssen in den Zeitraum der (Wieder-)Öffnung fallen, andernfalls sind sie missverständlich und daher inakzeptabel. Beim Eröffnen einer Filiale ist es trügerisch, mit einem Eröffnungskurs zu inserieren, wenn derselbe Kurs für bestehende Niederlassungen gelten soll.
Werbemaßnahmen, die durch die Schaffung und Ausnutzung von Gefühlen der Angst oder des Mitgefühls, der Glaubwürdigkeit oder der kommerziellen Erfahrung (insbesondere von Minderjährigen und Jugendlichen) die Wahlfreiheit des Konsumenten beeinträchtigen, sind inakzeptabel. Prinzipiell ist (Image-)Werbung eines Betriebes mit gesellschaftlichem Einsatz erlaubt, z.B. "Wir verpflichten uns zum Umweltschutz" ohne konkreten Bezug zum Warenkauf - sofern dies den Sachverhalten entsprechend erfolgt (sonst unerlaubte Irreführung der Werbung).
Grundsätzlich ist erbärmliche Reklame auch dann untersagt, wenn der Job oder die Lebensgrundlage des Arbeitgebers bedroht ist (Nr. 30). Direkt an Jugendliche gerichtete oder an Jugendliche gerichtete Werbebotschaften (z.B. "Tell your parents and the parents but not least") stehen auch auf der "schwarzen Liste" (Nr. 28). Andererseits ist es erlaubt, das Bild eines Betriebes "Wir verpflichten uns zum Umweltschutz" ohne konkreten Bezug zum Warenkauf zu bewerben - sofern dies den Sachverhalten entsprechend ist (sonst unerlaubte Irreführung der Werbung).
Wegen der besonders hohen Notwendigkeit des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und des Schutzes der öffentlichen Ordnung sind an die Zulassung gesundheitsrelevanter Werbemaßnahmen, z.B. für Nahrungsmittel, kosmetische Mittel, Pharmazeutika, andere Artikel, Prozesse und Anwendungen, hohe Auflagen gestellt. Aus diesem Grund müssen alle Werbeaussagen im Bereich der Gesundheitsversorgung ohne Ausnahme den gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen genügen und dürfen vor allem nicht irregeführt werden. Der unzutreffende Werbetext mit der angeblichen Heilwirkung eines Produkts ist in den völlig unzulässigen Fakten der "Schwarzen Liste" aufgelistet (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG; Nr. 18).
Auch Sondergesetze wie das Heilmittelgesetz, das Arzneimittelwerbegesetz und das Lebensmittelrecht regeln die Zulassung einer solchen Aufklärung. Vor allem ist folgendes zu beachten: Werben mit Stimulanzien (z.B. Spirituosen, Kaffe, Zigaretten): Werben mit Bezug auf eine mögliche Gesundheitsförderungswirkung von Stimulanzien ist prinzipiell nicht zulässig, auch wenn das Stimulans tatsächlich Gesundheitsförderungszusätze beinhaltet.
So ist es beispielsweise nicht zulässig, für einen pflanzlichen Likör mit einem Alkoholeinhalt von 32 Prozent zu werben, der gleichzeitig Heidelbeer-Extrakt als gesundheitsfördernde Komponente beinhaltet, oder für das Schlagwort: "Kaffee X hat immer, es ist immer richtig, jeder kann es tolerieren". Es ist daher unausweichlich zulässig, dem Laie gegenüber für Speisen zu werben, deren Genuß der Prävention, Therapie oder Therapie von menschlichen Erkrankungen dienen, auch wenn eine solche Wirksamkeit nachgewiesen werden kann.
Es genügt, wenn nur die Form der Bewerbung einen solchen Auftritt erzeugt. Vor allem die Laienwerbung mit Fachgutachten, Attesten oder Abbildungen von Medizinern in Arbeitskleidung, Angaben über die Heil- und Krankheitsminderungswirkung, Angaben von Dritten (z.B. Arzneimittelwerbung oder mit Angaben zur Gesundheit) ist durch das Gesetz über die Heilmittelwerbung im Bereich der Heilmittelwerbegesetzgebung ( (HWG) geregelt.
Nach dieser Bestimmung sind insb. Werkaussagen mit so genannten Unwirkungsansprüchen nicht zulässig, d.h. es darf nicht der Anschein erweckt werden, dass ein Mittel eine gewisse Heilwirkung hat, obwohl diese nicht oder in jedem Falle nicht in allen Fällen bewiesen ist. Wenn sich die Werbebotschaft nicht auf schwerwiegende Erkrankungen bezog, ist sie auf jeden Falle unerlaubt, wenn sie den Anschein erweckt, dass das zu bewerbende Erzeugnis eine besondere Heilwirkung hat, auch wenn diese nicht oder in jedem Falle nicht in allen Fällen nachweisbar ist.
Der Status des Herstellers oder Großhändlers muss vorhanden sein. Der Herstellerstatus ist vor allem dann gegeben, wenn die angebotenen Waren im Wesentlichen selbst hergestellt werden; beim Kauf von Bauteilen muss der werbetreibende Produzent noch wichtige Verarbeitungsschritte selbst durchführen. Werbemaßnahmen mit den Tarifen "Fabrik", "Fabrik", "Großhändler", "Filiale" dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn gegenüber dem Einzelverkaufspreis deutliche Preissenkungen erzielt werden.
Prinzipiell dürfen die Tarife "Fabrik", "Fabrik", "Großhändler", "Absatzmarkt" nur dann beworben werden, wenn Händlern und Endverbrauchern (= Verbrauchern, die die Waren oder Dienstleistungen nur für private Zwecke kaufen oder nutzen) die selben Tarife zuerkannt werden. Andernfalls muss dies bereits aus der Werbewirkung aus der Perspektive der Zielgruppe deutlich erkennbar sein.
Die Internetwerbung unterliegt auch den allgemeinen Regelungen des Wettbewerbsrechts, des Markenrechts und des Urheberrechts. In diesem Zusammenhang sind die folgenden Bestimmungen zu beachten. Die Internetwerbung sollte immer den Richtlinien der traditionellen Werbetätigkeit folgen. Im Prinzip kommt das Ursprungslandprinzip zur Anwendung, d.h. das Kartellrecht am Niederlassungsort des Werbetreibenden. Ähnlich wie bei Printprodukten müssen auch bei Werbe- und redaktionellen Inhalten eine klare Trennung erfolgen.
Der Vorbehalt eines Domainnamens ist nicht zulässig, wenn er den Geschäftsnamen eines Dritten zum Zwecke der Behinderung sperrt oder von Geldauszahlungen abhängt. Alle Werbemaßnahmen müssen als solche deutlich und unmissverständlich wiedererkennbar sein. Führt sie zu Missverständnissen in der Zielgruppe, ist sie missverständlich und damit nicht zulässig (siehe § 5 UWG).
Es wäre daher z. B. nicht zulässig, für fehlerhafte Waren zu werben, ohne dass die Mangelhaftigkeit der Waren aus der Werbebotschaft deutlich und unmissverständlich ersichtlich ist (z. B. "2. Wahl"). Bestimmte irreführende Handlungen, vor allem das Verheimlichen gewisser Fakten, sind in den streng untersagten Fakten der "Schwarzen Liste" aufgelistet (Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 15 bis 24).
Ausschlaggebend ist der Blickwinkel der Zielgruppe, d.h. wie sie das Thema Advertising versteht. Selbst sachlich korrekte Informationen können daher missverständlich sein, wenn der Konsument sie mit einer falschen Idee assoziiert. Ein Satz wird auch dann als missverständlich angesehen, wenn er auch von einem kleinen, nicht ganz unerheblichen Teil (10 v. H. - 15 v. H.) der Befragten mißverstanden werden kann; in der Gesundheitsförderung (siehe oben "Gesundheitsförderung" - Punkt 8 ) reichen 6 v. H. aus, da der Schutz der EmpfÃ?nger besonders wichtig ist.
Die Bewertung, ob eine Anzeige missverständlich ist, muss unter Berücksichtigung aller ihrer Komponenten durchgeführt werden, ob Erklärungen explizit in schriftlicher Form, durch eine bildliche Repräsentation oder auf andere Art und Weise abgegeben werden. Entscheidend ist, dass alle in der Werbebotschaft enthaltenen Informationen wahrheitsgemäß, unmissverständlich und für die Zielgruppe ersichtlich sind.
Irrtümlich ist es nur dann, wenn die Handelsmarke und eine allgemeine Bezeichnung angegeben sind, Elektrogeräte, vor allem Elektrogeräte, zu einem spezifischen Tarif anbieten zu können, wenn diese Bezeichnung auch für andere mit der Handelsbezeichnung versehene Gera?te mit ausgefeilteren oder qualitativ hochwertigeren Eigenschaften gilt. Kürzel sind nicht zulässig, wenn sie für den Konsumenten nicht deutlich und auffindbar sind.
Gemäß der ständigen Gesetzgebung sind "Im.", "Imm." oder "Immo." für "Immobilien" nicht klar. Es ist keine Werbemaßnahmen mit selbstverständlichen Elementen, d.h. mit sachlich korrekten Informationen (z.B. durch Hervorheben von Merkmalen), die entweder in den Wettbewerbsprodukten gleichwertig enthalten sind, zur Art der geworbenen Produkte oder Dienstleistungen oder vom Gesetzgeber vorgegeben sind.
Somit ist beispielsweise die Bewerbung an Endverbraucher mit "Mit uns 2 Jahre Garantie" nicht zulässig, da dies die vom Gesetzgeber vorgegebene Garantiezeit ist. Ebenfalls nicht zulässig ist die werbewirksame Aussage "Ohne Zusatzstoffe und Konservierungsmittel" für Milcherzeugnisse, da dies den falschen Anschein erweckt, als ob das Nichtvorhandensein dieser Substanzen ein besonderes Merkmal der beworbenen Milcherzeugnisse sei, das nicht auf die Produkte des Wettbewerbers zurückzuführen ist; in der Tat muss jedoch die gesamte Milcherzeugnisse frei von Zusatzstoffen und Konservierungsmitteln sein.
Für Zeitungs-/Magazinwerbung oder Radiowerbung ist sicherzustellen, dass der Zielpublikum die Werbebotschaft nicht als Redaktionsempfehlung begreift oder nicht nachvollziehen kann. Besonders hohe Ansprüche bestehen an die speziell auf die Zielgruppe von Kindern und/oder Jugendlichen ausgerichtete Bewerbung. Vor allem darf die Unternehmenswerbung nicht dazu führen, dass das Lebensalter, die Geschäftsunfähigkeit oder die Glaubwürdigkeit ausgenutzt werden.
Es ist auch nicht zulässig, dass die Werbebranche direkt Jugendliche ermutigt, ihre Mutter oder ihren Vater zum Erwerb der geworbenen Waren zu überreden. Rechtliche Werbesperren gegen Jugendliche gelten vor allem für Tabakerzeugnisse und alkoholhaltige Getränkesorten. Die Direktansprache von Jugendlichen in der Öffentlichkeitswerbung ist in den streng untersagten Fakten der "Schwarzen Liste" (Anhang zu 3 Abs. 3 UWG, Nr. 28) wiedergegeben.
Dies muss in der Anzeige klar und eindeutig angegeben werden (keine Empfehlung). Ebenso sind Testfahrten mit Fahrzeugen, Produktvorführungen und sogar das Anziehen von Kleidung nicht zulässig. Die Begriffe "Lager" oder "Lagerverkauf" setzen voraus, dass es sich um einen besonders respektablen Warenbestand handele, der dauerhaft oder mindestens über einen längeren Zeitraum vorgehalten werde und der physisch von der Werkstatt getrennt sei.
Es ist zu differenzieren zwischen einem "Verkauf ab Lager" und einem "Verkauf ab Lager": Ausverkauf, z.B. bei Geschäftsschließung, Saisonverkauf usw. (siehe nachstehend "Ausverkauf" - Paragraph 21 und "Rabatt" - Paragraph 20). Das Depot liegt in einem vom tatsächlichen Verkaufspunkt klar getrennten Zimmer, ein erheblicher Warenbestand wird im Depot gehalten, der Bestand ist dauerhaft oder mindestens über einen längeren Zeitraum, der Warenpreis liegt unter dem regulären Verkaufspreis und der Vorteil basiert ausschließlich auf den vorteilhafteren Ablagerungsbedingungen.
Für einen Vertrieb "ab Lager" fallen diverse Aufwandfaktoren wie z. B. Versandkosten, Aufwendungen für ausgebildetes Vertriebspersonal etc. weg. Die Werbebezeichnung "Lagerverkauf" o.ä. kann daher aufgrund irreführender Angaben nicht zulässig sein, wenn es nur noch Rest- oder Saisonwaren aus dem Ladengeschäft gibt, denn die Preissenkung basiert dann nicht auf den vorteilhaften Lagerbedingungen, sondern darauf, dass es sich bei den Angebotsgegenständen um Saisonwaren handelt, derer man sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu den berechneten Verkaufspreisen bedient.
Es ist prinzipiell gestattet, mit besonders günstigen Werbeangeboten zu wirben. Nach dem Recht müssen die beworbenen Waren oder Dienstleistungen prinzipiell für einen Lagerbestand von zwei Werktagen zur Verfügung stehen, es sei denn, der Auftragnehmer kann nachweisen, dass ein niedrigerer Lagerbestand durch triftige Argumente begründet ist. Beträgt der Werbezeitraum dagegen mehr als zwei Tage, müssen auch die entsprechenden Waren und Dienstleistungen für die gesamte Laufzeit des Werbezeitraums zur Verfügung stehen.
Hinweis: Eine Anzeige mit "Solange der Bestand reicht" kürzt die Zweitagesfrist nicht. Ist die beworbene Ware oder Dienstleistung nicht in allen Branchen verfügbar, muss dies in der Anzeige verdeutlicht werden. Werden restliche Frauenmode der vergangenen Spielzeit ausverkauft, muss z.B. durch den Terminus "Restposten" klargestellt werden, dass der Warenbestand limitiert ist.
Er hat die Beschaffenheit der Waren sowie die Konzeption und den Vertrieb der Werbebotschaft zu beachten. Eine solche Bewerbung ist generell erlaubt. Weil ein Trader seine Preisstellung prinzipiell ändern kann, kann er auch eine längerfristige Preissenkung mit dem zuvor in Rechnung gestellten erhöhten Kurs verglichen, z.B. durch "statt Preise", durchgekreuzte Kurse oder prozentuale Preisreduzierungen.
Es ist jedoch trügerisch, wenn der angeblich erhöhte Kurs auf diesem Niveau bisher nie oder nur für einen unzumutbar kurzen Zeitabschnitt berechnet wurde ("Mondpreis"). Sind die angekündigten Tarife nur für einen gewissen Zeitabschnitt und/oder unter gewissen Voraussetzungen gültig, muss dies dem Zielpublikum durch die Anzeige deutlich und unmissverständlich verdeutlicht werden.
Preisvergleiche mit einer "unverbindlichen Preisempfehlung" Preiskalkulation (sog. "UVP" oder "UPE") eines Produzenten oder Anbieters an seine Kunden in Bezug auf die Einkaufspreise sind prinzipiell erlaubt, sofern sie nicht unter das Kartell "Koordinationsverbot" und damit das Untersagungsmerkmal der Koordination der eigenen Preiskalkulation mit anderen Unterneh men (z.B. Vorlieferanten, Kunden oder Wettbewerbern) zu subsumieren sind.
Preissenkungen sind vor allem dann nicht zulässig, wenn der Kunde den Richtpreis nur durch Druck oder Anreize akzeptiert, so dass die "Empfehlung" letztendlich zu einer verbindlichen Festlegung von Fest- oder Minimalpreisen wird. Der Preisvergleich mit einem "empfohlenen Verkaufspreis" des Anbieters darf nicht täuschen. Der empfohlene Verkaufspreis muss also für den Werbezeitraum vorhanden sein.
Wenn z. B. die empfohlene Verkaufspreisempfehlung eines Produzenten nicht mehr zeitgemäß ist, muss dies in der Anzeige explizit angegeben werden. Das Ankündigen und Durchführen von pauschalen/allgemeinen Preissenkungen des Gesamtbestands oder von wesentlichen Teilen des Sortimentes ohne Einschränkung auf einzelne Produktgruppen ist generell in unbegrenzten Mengen möglich. Allerdings ist im Zusammenhang mit einem anschaulichen Preisvergleich der neuen und älteren Tarife die Bewerbung mit "dauerhaft günstig" gestattet, sofern auch die jüngeren Tarife permanent gültig sind und die älteren Tarife über einen angemessenen Zeitabschnitt faktisch berechnet wurden.
Der Gesetzgeber sieht für eine Rabattkampagne keine Frist mehr vor. In mehreren Entscheidungen zum Räumungsverkauf hat der BGH verfügt, dass: der Start der Handlung nur dann angezeigt werden muss, wenn die Handlung noch nicht abgeschlossen ist; das Ende der Handlung nur dann angezeigt werden muss, wenn ein solches Datum bereits unmissverständlich und unmissverständlich bestimmt wurde.
Allerdings muss auch ein Endtermin klar festgelegt werden, sobald er festgelegt ist. Der Dealer muss sich nicht von Anfang an auf einen festen Zeitrahmen verpflichten, vor allem nicht bei Ausverkauf. Inwiefern sollte die Anzeige konzipiert werden? Je transparentere Anzeigen für die Umsetzung einer Rabattkampagne sind, umso geringer ist prinzipiell das Risiko einer Verletzung des UWG.
Laufzeit, Zweck und Geltungsbereich (welche Produktbereiche sind enthalten?) und andere Konditionen der Rabattkampagne sowie die Rabatthöhe müssen daher deutlich und unmissverständlich gekennzeichnet sein. Irreführung in der Öffentlichkeit ist nach wie vor nicht zulässig. Der Inhalt der Sonderverkaufswerbung muss wahrheitsgemäß sein und einer eventuellen Überprüfung stand halten. Wenn für Preissenkungen von 30% geworben wird, müssen alle Waren um diesen Wert gekürzt werden.
Wenn es einen speziellen Verkauf für den zwanzigsten Jahrestag gibt, muss der Laden eigentlich zwanzig Jahre ausreichen. Skontoabzüge können prinzipiell in jeder beliebigen Größenordnung eingeräumt werden. Der angekündigte Artikel oder die angekündigte Leistung muss für einen Zeitraum von zwei Werktagen auf Lager sein. Hinweis: Wenn der Rabatt nur für lagerhaltige Waren gültig ist, muss dies deutlich und unmissverständlich angegeben werden (z.B.: "nur solange der Bestand reicht").
Durch die Verpflichtung der PAngV zur Vergabe von Schlusspreisen erfordert eine Rabattkampagne immer eine Neuziehung der Preise. Allgemeine oder pauschale Rabatte (z.B. "10% auf alles"), sofern sie nach Tagen (max. 10 bis 15 Werktage) befristet sind und beworben werden.
Anhand der Werbeaussagen müssen dem Verbraucher die Voraussetzungen für die Nutzung von Bonusmöglichkeiten deutlich und unmissverständlich ersichtlich sein, da es sonst zu einem Verstoß gegen den Wettbewerb aufgrund irreführender Verbraucher kommen kann. Die Frist für den Verkauf wurde durch das Recht bestimmt. Allerdings darf die Kommunikation nicht täuschen. Beispielsweise ist die Anzeige "Ausverkauf zur Geschäftsaufgabe" nicht zulässig, wenn sie überhaupt nicht vorgesehen ist, z.B. wenn das Leasing fortgesetzt oder neue Waren geordert werden.
Darüber hinaus ist die Verwendung des Begriffs "Ausverkauf" nicht zulässig, wenn keine tatsächlichen Preisnachlässe eingeräumt werden. Tatsachenwidrige Werbemaßnahmen bei Betriebsaufgabe oder -verlagerung sind in den streng untersagten Tatsachen der "Schwarzen Liste" (Anhang zu 3 Abs. 3 UWG, Nr. 15) aufgelistet. Ein Verkauf einer Umrüstfreigabe darf jedoch nur dann ausgeschrieben werden, wenn der Umbau auch wirklich durchgeführt wird, so dass es nicht ausreicht, nur eine einzige Wandfläche zu streichen.
Dabei spielt die Unternehmensgröße und die Absatzmenge der zu verkaufenden Waren eine wichtige Funktion, vor allem bei der Schließung des Vorhabens. Es können Daten und Anzeigen für eine Kampagne vereinbaren werden, nicht aber die gemeinsamen Preise. Daher wäre ein Abschlag von X% im gesamten Shoppingcenter nicht zulässig. Das gilt vor allem dann, wenn die Offerten einen erheblichen Teil des Sortimentes darstellen, z.B. ganze Produktgruppen.
In der Vergangenheit waren solche Maßnahmen generell verboten und konnten nur unter gewissen Bedingungen durchgesetzt werden. Somit sind alle Sonderaktionen, wie z.B. Ausverkauf, Jubiläum, Schlussverkauf, Sortimentsreduzierung und andere begrenzte Werbeaktionen, generell erlaubt. Für die Werbebranche gilt jedoch nach wie vor das Betrugsverbot und das Anreizverbot. Es ist nicht erlaubt, Passanten für Werbezwecke in der öffentlichkeit anzusprechen, wenn dies aufdringlich erfolgt.
"mit dem Titel Placement and Distribution of Advertising." "Das ist belastende Werbung." Im Falle von Anzeigen mit Prüfergebnissen muss auch die Referenz genannt werden, damit der Auftraggeber im Zweifelsfall die Werbeinformationen nachprüfen kann. Es ist nicht zulässig, ein 2005er Erzeugnis mit Prüfergebnissen zu bewerben, wenn aktuellere Prüfergebnisse vorliegen. Wie hoch die Vergütung ist, hängt von der Lizenzdauer und den Materialien ab, in denen die Anzeige auftritt.
Der Antrag auf Lizenzerwerb kann nur online über die Website www.ral-logolizenz gestellt werden. Neben der Gewährung von Logolizenzen und der Kontrolle der Werbeeinblendung mit dem Signet der Gesellschaft wurde die RAL GmbH von der Gesellschaft mit der strafrechtlichen Verantwortung für jede vertragswidrige oder missbräuchliche Nutzung des Signets beauftragt.
Sogar Werbebotschaften mit Qualitätssiegel dürfen nicht enttäuschen. Eine solche Werbemaßnahme wird missverständlich und wettbewerbsschädlich, wenn das Erzeugnis entgegen dieser legitimen Annahme die Prüfanforderungen nicht erfuellt, wenn ein Prüfzeichen überhaupt nicht oder nicht mehr erteilt wurde oder hätte werden sollen. Wird für ein Erzeugnis oder eine Leistung ein Qualitätszeichen verliehen, z.B. ein TÜV-Prüfzeichen oder das GS-Zeichen für die geprüfte Unbedenklichkeit, so ist dies in der Anzeige aufzuführen.
Eine solche "übermäßige Verlockung" ist jedoch nur dann zulässig, wenn sie zu einem "unzumutbaren übermäßigen Einfluss" auf den Konsumenten führt, d.h. wenn die Werbeaussagen den Konsumenten davon abhalten, das Gesamtangebot hinsichtlich des Preises und der Produktqualität zu hinterfragen, vor allem durch Vergleich mit konkurrierenden Angeboten, und wenn der Konsument seine Wahl nur auf der Grundlage der Art und Weise trefft, wie er von dem Vorteil profitiert.
Das wird jedoch nur selten vermutet, denn die Anziehungskraft selbst ist das Kernelement der Werbebotschaft. Zusätze sind prinzipiell zulässig, aber der Mehrwert des Zusatzes und der des Hauptproduktes müssen in einem vernünftigen Verhältniss zueinander sein. Ist der Erhalt eines Werbegeschenkes mit dem Eintritt in den Shop verbunden oder ist der Werbungswert des Werbegeschenkes überbewertet, ist das Geschenk aus Sicht des "psychologischen Kaufzwangs" unannehmbar, da sich der Käufer möglicherweise moralisch dazu gezwungen fühlt, ein Geschäftsgeschäft abzuschließen.
Der Betrag des Nachlasses allein ist neben den inakzeptablen Mondkosten unerheblich, aber eine Verbindung mit anderen Umständen kann unannehmbar sein. Für die umweltbezogenen und gesundheitsbezogenen Werbebotschaften gibt es besonders hohe Anforderungen, denn der Werbetreibende spricht die grundlegenden Empfindungen des Konsumenten an, vor allem die Belange der Volksgesundheit, des Lebens und der Umweltschutz.
Für die Bewerbung mit dem "Blauen Engel" ist der Anlass für die Verleihung anzugeben (z.B. ".... weil lösungsmittelfrei"). Bei der Gesundheitsförderung sind das Heilmittelgesetz, das Heilmittelwerbegesetz und das Lebensmittel- und Konsumgütergesetz zu berücksichtigen. Bezüglich der Gesundheitsförderung vgl. auch Abschnitt 8 oben. Vergleichende Werbeträger sind alle Werbeträger, die sich direkt oder indirekt auf einen Wettbewerber oder auf die von einem Wettbewerber angebotene Ware oder Dienstleistung beziehen und damit den Wettbewerber oder seine Ware oder Dienstleistung identifizieren (§ 6 UWG).
Eine solche Form der Bewerbung ist prinzipiell erlaubt, wenn keine unfairen Bedingungen hinzugefügt werden, die in 6 Abs. 2 UWG genannt sind. Zusätzlich zum Produktpreis können sachlich verträgliche Merkmale verglichen werden, wenn sie essentiell, sachdienlich, nachprüfbar und für die Waren oder Dienstleistungen charakteristisch sind. Solche Äußerungen sind unzulässig:
Stattdessen gewährt das Unlautere Wettbewerbsgesetz (UWG) gewissen Menschen und Unternehmen aus der Branche das Recht, zivilrechtlich Unterlassungsansprüche gegen den Wettbewerbstäter geltend zu machen. Die Schlichtungsstellen, die bei den Industrie- und Handelskammern gesetzlich geschaffen wurden, haben den Auftrag, den Beteiligten zu ermöglichen, sich in einer nichtöffentlichen Versammlung unter sachverständiger, unabhängiger Anleitung zu äußern.
Der Versand unaufgeforderter Waren ist generell nicht gestattet. In Ausnahmefällen ist es zulässig, wenn die Waren für den alltäglichen Gebrauch von geringem Wert sind und wenn der Adressat klar darüber informiert wird, dass er weder eine Zahlungs- noch eine Lagerpflicht hat und dass er die unbezahlten Waren auch konsumieren oder zerstören kann.