Elektrogeräte Händler

Händler für Elektrogeräte

Nun der Fachhändler mit pers. Springe zu Wie wird das für Online-Händler funktionieren? Elekroapparate: Anforderungen an Hersteller, Vertreiber und Eigentümer.

E-G: ElektroG: Niedrige Temperaturen - Neue Vorschriften für Verteiler und Verteiler von Elektro- und Elektronikgeräten und -geräten - Branche

Das geänderte Elektro- und Elektronikgerätegesetz ist am 24. Oktober 2015 inkrafttreten. Das neue Elektrogesetz ist für den Vertrieb und Handel von elektrischen Geräten mit neuen Vorschriften und Auflagen verknüpft. Im Folgenden erhalten Sie einen Gesamtüberblick über die wichtigsten neuen Auflagen für Vertriebspartner und Händler. Wenn ein Elektro- und Elektronikgerät in den Geltungsbereich des ElectroG gehört, müssen die beteiligten Firmen (z.B. Händler/Verteiler, Produzenten, Importeure, Exporteure etc.) alle ihre diesbezüglichen Auflagen des Elektog. erfüllen.

Sie muss ein elektrisches Gerät im Sinn von 3 Nr. 1 ElektromG sein: b) der Erzeugung, übertragung und messtechnischen Erfassung von elektr. Stromen und elekt. feld;. Darüber hinaus ist festzustellen, ob die Elektrogeräte unter eine der Gruppen des Elektrizitätsgesetzes gehören; diese sind in der Beilage 1 des Elektrogesetzes in Verbindung mit 2 Abs. 1 Elektrogesetz wiedergegeben.

2 Abs. 1 ElektromG reguliert den Geltungsbereich des Elektromarktgesetzes. 2 Abs. 2 Nr. 2 E-G standardisiert die Ausnahmen, d.h. welche Produkte ausdrücklich nicht unter das E-G gehören. Das in der Beilage 1 des Elektrizitätsgesetzes in Verbindung mit 2 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 ElektroG genannte Gerät (Endkategorie) ist nur als Beispiel aufgeführt und daher nicht endgültig, d. h. auch andere Elektrogeräte können unter eine Klasse gehören, auch wenn es dort nicht aufgeführt ist.

Mit dem neuen Elektrogesetz ist ein zeitlich gestaffelter Geltungsbereich gegeben (vgl. das angrenzende § zur Änderung des ElektroG): Bis zum 16. Mai 2018 werden bis auf wenige Ausnahmefälle die bisher verwendeten Verbraucherkategorien des neuen Elektrogesetzes zur Anwendung kommen. Photovoltaikmodule und Beleuchtungskörper aus Privathaushalten werden nun auch vom Elektrizitätsgesetz erfasst; gemäß der Übergangsbestimmung des 46 Abs. 9 Elektrizitätsgesetzes ab dem Jahr 2016; darüber hinaus sind z.B. LEDs als neuer Gerätetyp in der Leuchtenkategorie geplant.

Auch die Übergangsbestimmungen des 46 Elektrizitätsgesetzes sind von allen beteiligten Betrieben einzuhalten. Mit Wirkung vom 16. April 2018 unterliegen alle Elektro- und Elektronikgeräte prinzipiell dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes, es sei denn, sie werden nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Nr. 2 ElektroG aus dem Geltungsbereich ausgeschlossen. Statt der 10 bestehenden Kategorien gibt es ab dem 15.8. 2018 nur noch 6 Kategorien von Geräten (vgl. 3 des Artikelgesetzes: Novelle des 2 Abs. 1 E-G und Novelle des 1. Anhang ElektroG).

Für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter eine der nachfolgenden Arten von Anhang 1 ElektrG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ElektrG fällt, gelten die Bestimmungen des EEG: 2018: Haushaltgroßgeräte, Haushaltgeräte, Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnologie, Verbraucherelektronik und Solarmodule, Beleuchtungskörper, Elektro- und Elektronikwerkzeuge, Spielwaren und Sport- und Freizeitgeräte, medizinische Vorrichtungen, Überwachungs- und Steuergeräte, Selbstbedienungsgeräte.

Die in den 10 (End-)Gerätekategorien des Anhangs 1 E-G sind nur als Beispiele aufgelistet und repräsentieren keine endgültige Liste, d.h. auch nicht in einer Klasse gelistete Elektrogeräte können einer Klasse des Anhangs 1 E-G zugerechnet werden und damit in den Geltungsbereich des E-G.

Zu diesem Zweck hat die EAR-Stiftung eine exemplarische Liste der Gerätezuordnungen zusammengestellt, die nicht abschließen. In § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Nr. 2 ElektroG sind die Abweichungen vom Geltungsbereich des E-G ( " 2 Abs. 1 E-G und Anhang 1 E-G) festgelegt. Nach der neuen Begriffsbestimmung des 3 Nr. 11 Elektrizitätsgesetzes ist ein Vertriebspartner "jede physische oder rechtliche Instanz oder Gesellschaft, die Elektro- oder Elektronikgeräte herstellt oder auf dem Netz verfügbar macht".

Unter " Bieten " versteht man nach 3 Nr. 6 Elektround Elektronikgeräte, die im Zuge eines Kaufvertrags im Zuge einer gewerblichen Betätigung im Sinne dieses Bundesgesetzes "der Öffentlichkeit präsentiert oder zur Verfügung gestellt werden; dazu gehört auch die Einladung zur Angebotsabgabe. Unter " Bereitstellung auf dem Elektroenergiemarkt " versteht man nach 3 Nr. 7 des Elektrogesetzes bereits " jede Lieferung eines Elektro- oder Elektronikgeräts zum Verkauf, Konsum oder zur Nutzung im Sinne dieses Gesetz im Zuge einer unternehmerischen Aktivität, sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich " - d.h. auch abgegebene Elektrogeräte können in diesen Bereich eingestuft werden.

die Elektrogeräte im Angebot haben oder auf dem Verkehr zur Verfügung stellen. Andererseits kann ein Vertriebspartner auch nach 3 Nr. 9 EEG als Produzent klassifiziert werden und muss daher alle Herstellerverpflichtungen darüber hinaus erfüllen (z.B. Registrierungsverpflichtung bei der EAR-Stiftung): 3 Nr. 9 d) Zwei Halbsatz EEG besagt: "jeder Vertriebspartner nach § 3 Nr. 11 EEG, der entgegen § 6 Abs. 1 EEG die Verpflichtung hat, die Produkte zu vertreiben.

Zwei S. 2 ElectroG bietet bewusst oder grobfahrlässig neue Elektro- oder Elektronikgeräte an, die nicht oder nicht ordentlich registrierte Produzenten oder von Produzenten, deren Beauftragte nicht oder nicht ordentlich eingetragen sind; in diesem Falle ist die Vorschrift unbeschadet des 3 Nr. 8 ElectroG als Inverkehrbringen anzusehen; 3 Nr. 11ElektroG ist nicht betroffen".

D. h.: Kommen die Produzenten ihren Registrierungsverpflichtungen bei der EAR-Stiftung nicht nach, gilt der Vertrieb ihrer Geräte, der die nicht zugelassenen elektrischen Geräte bewusst oder grob fahrlässig anbietet oder auf dem Verkehr zur Verfügung stellt, als selbstständiger Produzent und kann für mangelnde Registrierungen, Entsorgungen, Kennzeichnungen oder behördliche Bescheinigungen zur Rechenschaft gezogen werden. Gleichzeitig werden diese Distributoren dann als (Quasi)-Hersteller mit allen Herstellerverpflichtungen, wie z.B. der Pflicht zur Anmeldung von Elektrogeräten bei der EAR Foundation, betrachtet.

Darüber hinaus kann der Händler, der Elektrogeräte einführt und damit gleichzeitig Einführer ist, auch als Produzent im Sinn von 3 Nr. 9 E-G eingestuft werden. Für Händler (einschließlich Online-Händler) mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 400 Quadratmetern wurde eine neue Verpflichtung zur kostenlosen Rücknahme bestimmter Elektro- und Elektronikgeräte und zur entsprechenden Information der privaten Haushalten eingeführt:

Vertriebspartner mit einer Verkaufsoberfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mind. 400 qm sind nach 17 Abs. 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz dazu angehalten, die gleiche Art von Geräten, die im Grunde genommen die gleiche Funktion wie die neuen Geräte erfüllen, am Lieferort oder in der unmittelbaren Umgebung (= 1:1-Rücknahme) kostenlos zurückzuholen (nach 17 Abs. 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann der Lieferort auch der Privathaushalt sein, wenn das Elektro- und Elektronikgerät dort geliefert wird.

Allerdings muss der Endverbraucher den Händler über seine beabsichtigte Rückgabe eines alten Gerätes informieren, wenn das neue Elektro- und Elektronikgerät zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags geliefert wird). Die Rückgabe darf nicht mit dem Erwerb von Elektro- oder Elektronikgeräten verbunden sein (= 0:1 Rückgabe). Von den neuen Rücknahmeverpflichtungen des Gewerbes nach 17 Abs. 2 EEG sind beispielsweise auch Online-Händler betroffen:

Im Falle der Verteilung über Fernkommunikationsmittel (z.B. Online-Handel, Kataloge, etc.) sind alle Lager- und Versandbereiche für Elektro- und Elektronikgeräte als Verkaufsgebiete im Sinne des 17 Abs. 2 EEG anzusehen. So unterliegen beispielsweise Online-Händler den neuen Rücknahmeverpflichtungen, wenn ihre Verkaufsoberfläche eine Fläche von mind. 400 qm aufweist. Im Falle einer solchen Verteilung ist die Abholung durch entsprechende Rücknahmestellen in angemessener Distanz zum jeweiligen Endverbraucher sicherzustellen.

Neue Rücknahmepunkte, die von den rücknahmeverpflichteten Händlern eingerichtet werden sollen: Nach § 46 Abs. 7 EEG müssen die rücknahmeverpflichteten Händler innerhalb von neun Kalendermonaten nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, d.h. bis zum 31. Dezember 2016, Rücknahmepunkte errichten und dies bis dahin auch der Kulturstiftung EAR melden. Bei der freiwilligen Entsorgung von Altapparaten durch den Händler nach 17 Abs. 3 EEG besteht keine Ermächtigung.

Die Sammelstelle (n) muss(n) dann jedoch der EAR-Stiftung gemeldet werden, und zwar nach 46 Abs. 7 EEG bereits bis zum 24.01.2016. Darüber hinaus erwachsen neue Meldepflichten. Weiterführende Angaben resultieren aus 17 E-G und den Übergangsbestimmungen des 46 E-G. Durch das neue Elektrogesetz werden vor allem die folgenden Verpflichtungen in Kraft gesetzt, die sich auf die Händler/Verteiler auswirken können:

Eine neue Meldepflicht besteht für Händler, die gemäß 17 Abs. 1 bis 3 EEG ( "Altgeräte-Rücknahme" gemäß 25 Abs. 3 EEG): Die Meldepflicht besteht sowohl für die obligatorische Rücknahme gemäß 17 Abs. 1 und 2 EEG als auch für die willentliche Rücknahme gemäß § 17 Abs. 3 EEG.

Hier gilt die Übergangsregelung des 46 Abs. 7 ElektroG: Vertriebspartner, die nun nach 17 Abs. 1 und 2 Elektround ElektronikG zur Abholung von Elektrogeräten gesetzlich dazu verpflichten, müssen innerhalb von neun Kalendermonaten nach dem in Kraft treten des Elektround Elektronikgesetzes (= am 23. Oktober 2015) eine Rücknahmestelle errichten und die EAR-Stiftung nach 25 Abs. 3 EEG benachrichtigen: d.h. die Mitteilung muss mit Fristüberschreitung bis längstens zum 31. Dezember 2016 erfolgen.

Händler oder Produzenten, die bereits ein freiwillig betriebenes Retournierungssystem gemäß 9 Abs. 7 oder 8 EEG alte Version betrieben haben, müssen dies der EAR-Stiftung bis längstens 25. Juni 2016 mitteilen. Gemäß 17 Abs. 1 EEG unterliegen rücknahmeverpflichtete Vertriebspartner bestimmten Informationsverpflichtungen (gemäß 18 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1, 7 und 8 EEG) gegenüber Privathaushalten gemäß § 18 Abs. 2 EEG.

Die rücknahmeverpflichtete Vertriebsstelle muss daher von nun an die privaten Haushalten darüber unterrichten, wie und wann Altapparate im Umfang der vom Vertrieb eingerichteten Rücknahmemöglichkeiten zurückgenommen werden können, sowie über die Möglichkeit der Geräteübergabe zum Zweck der Wiederbenutzung. dass der Endverbraucher allein für die Löschung von personenbezogenen Nutzungsdaten der zu beseitigenden Altapparate verantwortlich ist; die Sinnhaftigkeit des Symbols nach Anhang 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ("durchgestrichene Abfallbehälter").

Zusätzlich müssen die Vertriebspartner die jährliche Berichtspflicht gegenüber der EAR-Stiftung unter anderem über die nach § 29 Elektround Elektronikgesetz zurückgegebenen Mengen an Altgeräten einhalten. Vertriebspartner, die Altapparate im Sinne des 17 EGG rücknehmen und an die Produzenten (oder deren Beauftragte) oder an die öffentlichen Entsorgungsbehörden aushändigen. Vertriebspartner, die den Sachverhalt des 17 Abs. 5 EEG in Anspruch nehmen, müssen nach 29 Abs. 1 und 2 EEG bestimmten Meldepflichten gegenüber der EAR-Stiftung nachkommen, die sie bis zum Stichtag des nächsten Kalenderjahrs bis zum Stichtag haben.

Im Falle des 17 Abs. 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) haben die Vertriebspartner auch nach § 29 Abs. 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) der EAR-Stiftung bis zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres die in Erstaufbereitungsanlagen im vorausgegangenen Jahr zusammengefaßten Gewichtsmengen nach 22 Abs. 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) zu unterrichten. Vertriebspartner, die Altgeräte nach 17 EGG rücknehmen und an die Produzenten (oder deren Bevollmächtigte) oder an die Entsorgungsbehörden aushändigen, teilen der EAR-Stiftung nach 29 Abs. 4 EGG das Eigengewicht der von ihnen an die Produzenten (oder deren Bevollmächtigte) oder an die öffentliche Entsorgungsbehörde für jede Kategorie von Geräten im Jahr ausgehändigten Geräte mit.

Der Bescheid muss bis zum 31. Dezember des darauffolgenden Kalenderjahrs bei der EAR-Stiftung eingehen. Nähere Angaben dazu finden Sie in § 29 ElektroG. I. Registrieren der elektrischen Betriebsmittel oder müssen zusätzliche Herstellerverpflichtungen eingehalten werden? Vertriebspartner/Vertriebspartner sollten genau überprüfen, ob ihr Anbieter oder Unterlieferant seinen Registrierungsverpflichtungen für das elektrische Gerät bei der EAR Foundation nachgekommen ist.

Im Allgemeinen war und ist die bisherige Gesetzeslage bereits gültig (jetzt nach § 3 Nr. 9 d), in der Regel nach § 3 Nr. 9 d), in der Regel nach Halbsatz ElektroG): Kommen die Produzenten den Registrierungsverpflichtungen bei der EAR-Stiftung nicht nach, so werden die Händler ihrer Geräte, die die nicht zugelassenen elektrischen Geräte bewusst oder fahrlässig im Angebot haben oder auf dem Verkehr zur Verfügung stellen, als Produzenten selbst angesehen und können für mangelnde Registrierungen, Entsorgungen, Kennzeichnungen oder Angaben verantwortlich gemacht werden.

Die Frage, ob der Händler auch die Verpflichtungen des Herstellers einhalten muss, ist davon abhängig, ob der Produzent für diese Kategorie von Geräten, Gerätetypen und Marken richtig angemeldet ist. Die Frage, ob dies geschehen ist oder nicht, kann beispielsweise im Register der eingetragenen Produzenten auf der Website der Foundation for the Register of Waste Electrical and Electronic Equipment (EAR) nachgeschlagen werden: oder durch gezielte Nachfrage an den Produzenten nach einer (schriftlichen) Registrierungsbestätigung.

Der Vertreiber/Vertreiber kann aber auch selbst als Produzent qualifiziert werden (d.h. er müsste in jedem Fall alle Herstellerverpflichtungen nach dem ElectroG erfüllen), wenn einer der in § 3 Nr. 9 ElectroG genannten Gründe zutrifft; d.h. wenn der Vertreiber/Vertreiber beispielsweise elektrische Geräte einführt und somit auch als Produzent nach 3 Nr. 9 Elek G zu klassifizieren ist.

F. Neue Elektrogeräte aus dem Auslande nach Deutschland und neue Elektrogeräte aus Deutschland in andere EU-Länder importieren: Was ist zu beachten? Firmen mit Sitz im Inland, die ohne Zweigniederlassung in Deutschland elektrische Betriebsmittel auf den deutschen Markt bringen wollen, müssen nun einen vertretungsberechtigten Mitarbeiter in Deutschland nach 8 EEG benennen:

Sie gelten als Produzenten und sind daher vor allem für die Anmeldung bei der EAR-Stiftung zuständig. Damit müssen nun auch in Deutschland niedergelassene Unternehmen einen Prokuristen für die Einhaltung ihrer Verpflichtungen bestimmen und dies der EAR-Stiftung mitteilten. Die bereits vor dem 23. Oktober 2015 registrierten Produzenten können dies bis zum 23. Mai 2016 tun; dies ist in der Übergangsbestimmung des 46 Abs. 4 EEG vorgesehen.

Es gibt keine Übergangsregelung für Produzenten, die sich nach dem 24. Oktober 2015 bei der EAR Foundation registrieren. Der Produzent im Sinn von 3 Nr. 9 d) ElektromG ist verpflichtet (gemäß 8 Abs. 2 ElektroG), einen vertretungsberechtigten Mitarbeiter zu bestellen. 8 Abs. 3 ElektromG regeln die Einzelheiten der Bestellung eines Bevollmächtigten: Die Bestellung geschieht gegenüber der EAR-Stiftung; sie wird erst mit Zustimmung der EAR-Stiftung gültig.

Eine Auftragsbestätigung darf nur erfolgen, wenn die Bedingungen des 8 Abs. 1 EEG erfüllt sind (z.B. schriftlicher Auftrag und in Deutsch). Über jede Änderung des Auftrags ist die EAR-Stiftung umgehend zu informieren. Die Bezeichnung "Bevollmächtigter" ist in 3 Nr. 10 ElectroG festgelegt. Stellt ein in Deutschland niedergelassenes Eisenbahnunternehmen elektrische Betriebsmittel in anderen EU-Staaten kommerziell zur Verfügung, muss es gemäß 8 Abs. 5 EEG einen in den EU-Ländern nach den Bestimmungen der EU-Richtlinie WEEE (RL 2012/19/EU) benannten Beauftragten benennen, der die entsprechenden landesspezifischen Verpflichtungen der Person, die das Gerät in Verkehr bringt, wahrnimmt.

Auch die Übergangsbestimmungen des 46 Abs. 4 EEG sind zu beachten: Produzenten, die nicht in Deutschland ansässig sind, aber vor dem 24. Oktober 2015 bei der EAR-Stiftung angemeldet wurden, müssen entweder innerhalb von sechs Wochen nach In-Kraft-Treten ( "Inkraft-Treten" = 24. Oktober 2015) eine Zweigniederlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes gründen oder einen vertretungsberechtigten Mitarbeiter nach 8 EEG ernennen.

Bei Herstellern, die nicht in Deutschland ansässig sind und sich nicht vor dem 24. Oktober 2015 bei der EAR-Stiftung angemeldet haben, gibt es keine Übergangsregelung in 46 Elektround ElektronikG, so dass unverzüglich ein vertretungsberechtigter Vertreter bestellt werden muss und die damit verbundenen weiteren Verpflichtungen aus 8 Ektog. 8 Ep. erfüllen werden. Zudem sind Firmen mit einer Zweigniederlassung in Deutschland und dem Exportgeschäft von elektrischen Geräten in andere EU-Länder (ohne Zweigniederlassung dort) unmittelbar verpflichtet, einen Beauftragten nach den Bestimmungen der EU-EAE-Richtlinie (Richtlinie 2012/19/EU) und deren Anwendung in innerstaatliches Recht zu benennen, siehe 8 (5) EOG.