Die Bereitstellung von Hilfen im Zuge der ärztlichen Rehabilitationsleistungen nach 47 SGB IIX. hat besondere Bedeutung für die Verhinderung einer bevorstehenden Invalidität, einer Invalidität bei der Deckung der Grundbedürfnisse des Alltagslebens zum Ausgleich, sofern es sich nicht um alltägliche Güter des Alltags handelt. Diese Behauptung schließt auch die notwendigen Umbauten, Instandhaltungen, Ersatzbeschaffungen und Schulungen in der Anwendung der Hilfsmittel ein.
Details zur Bereitstellung von medizinischem Hilfsmaterial sind in den Leitlinien der entsprechenden Dachverbände der Institutionen festgelegt. Mit der besonderen Empfehlung des Ärztlichen Dienstes der GKV in Kooperation mit den Orthopädiezentren ( 275 Abs. 3 SGB V) soll die Bereitstellung von medizinischem Gerät auf den einzelnen Pflegebedarf zugeschnitten werden. Für die Bereitstellung von medizinischem Hilfsmaterial ist die Rechtschutzverordnung (siehe unten) und für die Sozialversicherung die Rechtschutzverordnung (siehe unten) maßgeblich.
Zusätzliche Mittel können auch als Vorteile für die Teilnahme am Erwerbsleben (LTA) bereitgestellt werden. Damit die Teilnahme am Erwerbsleben - z.B. nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung - ermöglicht werden kann, ist oft weitere Unterstützung vonnöten. Für die erleichterte Zulassung zur Arbeit kommen nach ? 49 SGB IIX Errungenschaften an behinderte Menschen selbst oder an ihre Auftraggeber und Auftraggeber in Betracht.
Kostenübernahme von Kurskosten, Prüfungskosten, Lernhilfen, Berufskleidung und -ausrüstung, Kraftfahrzeugassistenz nach der Kfz-Hilfeverordnung, Aufwendungen für Hilfsmittel, die für die Ausübung eines Berufs aufgrund der Beschaffenheit oder des Schweregrads der Invalidität, für die Beteiligung an einer Dienstleistung zur Beteiligung am Erwerbsleben oder zur Erhöhung des Sicherheitsniveaus auf dem Weg zum und vom Erwerbsarbeitsplatz und am Erwerbsarbeitsplatz notwendig sind, es sei denn, der Arbeitgeber ist verpflichtet oder solche Dienstleistungen können als Ärztedienstleistung erbracht sein.
Bereitstellung von nichtmedizinischen und nichtberuflichen Hilfsgütern, kurative Bildungsdienste für noch nicht eingeschulte Schulkinder, Unterstützung beim Erlangen der praktischen und notwendigen Fertigkeiten und Fertigkeiten, die es Menschen mit Behinderungen ermöglicht, am Gemeinschaftsleben in Reichweite teilzunehmen, Hilfe bei der Kommunikation mit der Umgebung, Hilfe beim Kauf, der Umnutzung, der Einrichtung und dem Unterhalt eines behindertengerechten Hauses (Wohnhilfe), Hilfe bei der Führung eines selbstbestimmten Lebens in geschützten Wohnungen, Hilfe bei der Beteiligung am gesellschaftlichen und kulturellem Miteinander.
Welche Hilfsmittel für die GKV zahlungspflichtig sind, ist im Hilfsmittel-Verzeichnis der GKV (nach 139 SGB V) festgelegt und auf Antrag des Herstellers als Einzelprodukt aufgeführt. Im Gegensatz zum GKV-Hilfsmittelverzeichnis liefert die EN ISO 9999 "Hilfen für Menschen mit Beeinträchtigungen - Einstufung und Terminologie" einen umfangreicheren und nicht leistungsorientierten Übersicht über Hilfsmittel für Menschen mit Beeinträchtigungen.