Elektro Onlinehandel

Strom Online-Handel

Electric Otto / Otto-Online-Handel, Beverungen. Online-Handel mit Elektro- und Elektronikgeräten - Beseitigung von Altgeräten mit Werksgarantie - Meldepflicht

Batterieuhren, Beleuchtungskörper (Glühbirnen), digitaler Fotorahmen, elektronische Haushaltwaschmaschinen, elektronische Haushaltskühlschränke und -gefrierschränke, Kombigeräte für die Haushaltswäsche, elektronische Haushaltstrockner, Haushaltsgeschirrspüler, Elektroherde. off? Bauteile zum Einsatz in anderen Geräten sind kennzeichnungspflichtig, wenn sie eine selbständige Aufgabe übernehmen und - wenn sie bereits Teil des Geräts sind - von Menschen (einschließlich Laien) ohne unverhältnismäßig großen Kraftaufwand entfernt oder von dem Geräts abgetrennt werden können.

Zum Online-Handel schreibt 5 der Electrokennzeichnungsverordnung vor: "Werden Hausgeräte im Versand, in Prospekten oder auf andere Weise zum Verkauf gestellt, bei denen Interessierte die gezeigten Produkte nicht vorfinden, müssen die Vertragshändler sicherstellen, dass die Interessierten vor Vertragsschluss über die in 3, 6 und 7 der Anlage I verlangten Informationen unterrichtet werden.

Angesichts der mit der Beseitigung von Elektro- und Elektronikschrott einhergehenden Gesundheits- und Umweltrisiken ist der Verkauf von Elektro- und Elektronikgeräten in Europa streng geregelt. Dies geschieht in Deutschland durch das sogenannte Elektrizitätsgesetz (ElektroG). Der Gesetzgeber schreibt den "Herstellern" von elektrischen Geräten eine gebührenpflichtige Meldepflicht bei den Jahreserklärungen vor.

Nach den Bestimmungen dieses Rechts wird ein Online-Händler auch dann als Produzent in Deutschland angesehen, wenn er Waren aus einem anderen Staat zum ersten Mal in Deutschland in Umlauf gebracht hat. Sind die Elektroartikel, die er über einen Web-Shop an die Verbraucher verkauft, noch nicht von einem anderen Importeur oder Produzent als Produzent registriert worden (d.h. es handelte sich um direkte Importe aus deutschsprachiger Sicht), so besteht die Registrierungs- und Entsorgungsverpflichtung für den betroffenen Online-Händler, unabhängig von dem Staat, in dem er seinen Wohnsitz hat.

Diese ergeben sich aus § 3 Abs. 11 und 12 ElektroG: ..... elektrische oder elektronische Geräte zum ersten Mal in den Anwendungsbereich dieses Rechtsakts einbringt und in den Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedsstaat der EU exportiert und dort direkt an einen Verbraucher liefert. Ein Vertriebspartner im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jeder, der dem Benutzer neue Elektro- oder Elektronikgeräte kommerziell zur Verfügung stellt.

Als Produzent im Sinn dieses Bundesgesetzes wird der Vertriebspartner angesehen, wenn er neue Elektro- und Elektronikgeräte von nicht registrierten Produzenten vorsätzlich zum Kauf anbiete. "â??Die bÃ?rokratisch sehr aufwÃ??ndige Anmeldung muss bei der Stifung " electro-altgeräte-register (EAR) " fÃ?r jede einzelne Handelsmarke durchlaufen werden. Die Veräußerung nicht zugelassener Elektro- und Elektronikartikel ist eine wettbewerbswidrige Handlung, die verwarnt werden kann.

Struktur: Allgemein: OLG Frankfurt am Main V. 31.03.2009: Die Bewerbung von Strompreisen fällt nicht unter die Kennzeichnungspflicht nach 42 EEG. v. 21.10. 2009: 2 Abs. 1 S. 1 S. 1 ElektroG schränkt den Geltungsbereich des Rechts auf die in zehn Klassen eingeteilten Vorrichtungen, Erzeugnisse und Messgeräte ein. Aus dieser Liste ergibt sich, dass Artikel, die keiner dieser Klassen zugeordnet werden können, nicht den Verpflichtungen des Herstellers nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz unterliegen.

Bundesgesetz über die Elektrizitätswirtschaft (BVerwG) V. 02.03.2010: Nach 3 Abs. 1 Nr. 1 E-G sind Elektro- und Elektronikgeräte Betriebsmittel im Sinn dieses Bundesgesetzes, die für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch Strom oder ein elektromagnetisches Feld verbrauch..... Ist dies der Falle, kann nicht verallgemeinerbar festgestellt werden, sondern ist abhängig von den individuellen Gegebenheiten des Einzelfalls, vor allem von der einwandfreien Funktion, die der Produzent für das betreffende Produkt festgelegt hat.

OG Nürnberg v. 14.05. 2010: Ein elektrisches Gerät wird - noch - nicht auf den Markt kommen, wenn der Produzent sein Erzeugnis in Prospekten oder im Netz inseriert. OG Hamm v. 30.08. 2012: Soll der Händler wegen Verletzung von 6 Abs. 2 S. 5 EEG durch den Verkauf eines nicht bei der EAR-Stiftung angemeldeten Elektrogerätes in Anspruch genommen werden, ist die Übergabe des Gerätes an einen Dritten als Inverkehrbringen notwendig, da erst nach dieser Zeit ein altes Gerät zur Veräußerung fällig ist.

Insofern genügt das reine Angebot solcher elektrischer Geräte im Netz nicht. 6 Abs. 2 S. 5 ElektromG beinhaltet eine Marktgerechtigkeitsregel. Europäisches Recht: Registrierung: OG Düsseldorf v. 03.06. 2008: Nach 6 Abs. 2 S. 1 EEG ist jeder Produzent oder Produzent oder Importeur nach den Sätzen 2 und 3 dazu angehalten, sich bei der jeweils verantwortlichen Stelle zu melden, bevor Elektro- oder Elektronikgeräte auf den Markt gebracht werden.

Gemäß 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ElektromG muss der Antrag auf Eintragung "die Marke", den Firmennamen, den Niederlassungsort oder den Firmensitz, die Adresse und den Vor- und Zunamen des Bevollmächtigten beinhalten. Hat ein bereits eingetragener Einführer jedoch nur eine gewisse Handelsmarke nicht eingetragen, so ist dies kein Verstoß gegen den Wettbewerb, da die Verpflichtung zur Markeneintragung keine Regel des Marktverhaltens ist.

2010: Die Meldepflicht nach 6 Abs. 2 S. 1 E-G ist nicht nur für jeden einzelnen Produzenten einmalig gerechtfertigt, sondern ist mark- und gerätetypbezogen und tritt daher jedes Mal auf, wenn eine neue Maschine oder ein neuer Gerätetyp in den Handel kommt. Der Vertriebspartner darf ohne eigene Eintragung oder Nachtrag zur eigenen Eintragung keine Produkte zum Kauf angeboten werden, die von einem in der Liste der Produzenten der beschuldigten Person eingetragenen und im Rahmen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vermarkteten Produzenten stammen, wenn der betreffende Erzeuger nicht auch mit den Warenzeichen und/oder Gerätetypen der gebotenen Produkte eingetragen ist und dem Vertriebspartner dieser Sachverhalt bekannt ist oder ihm strafrechtlich nicht bekannt ist.

Naumburg v. 18.06. 2010: Die Tatsache, dass der Vertriebspartner nach 3 Abs. 12 S. 2 E-G bereits als Produzent angesehen wird, wenn er unverschuldet elektrische Geräte von nicht registrierten Herstellern zum Kauf anbiete, heißt nicht, dass er selbst zur Registrierung zum Zeitpunkt des reinen Angebots verpflichtet ist oder dass das Angebot dieser elektrischen Geräte bereits eine gebührenpflichtige Verwaltungshandlung ist.

6 Abs. 2 S. 1 ElektromG schreibt nur vor, dass die Eintragung zeitnah - unter bestimmten Voraussetzungen sofort - dem Markteintritt vorausgeht. OG München v. 04.08. 2011: Nach 6 Abs. 2 S. 1 E-G ist jeder (Original-)Hersteller zur Anmeldung bei der nach 6 Abs. 1 E-G nach 6 Abs. 2 S. 2 und S. 3 E-Gr. 6 gem. 1 E-Gr. 2 und S. 3 E-Gr. 1 Elektro-Gr. Meldepflicht.

Dementsprechend muss der Antrag auf Eintragung nicht nur den Firmennamen, den Niederlassungsort oder den Firmensitz sowie die Adresse des Produzenten und den des Bevollmächtigten (ebenfalls eine Bürgschaft oder einen Anscheinsbeweis nach Absatz 3 S. 1 S. 2 der Bestimmung), sondern auch die Handelsmarke beinhalten, unter der das Gerät in Umlauf gesetzt wird.

Dementsprechend schreibt 16 Abs. 2 EEG vor, dass die verantwortliche Stelle (d.h. die EAR) den Produzenten mit der Bezeichnung registrieren muss, unter der das Produkt angeboten wird. Produzenten, die nicht mit den oben genannten Informationen angemeldet sind, dürfen gemäß 6 Abs. 2 S. 5 E-Geräte nicht inverkehrbringen.

Teile bzw. Baugruppen oder Geräte: WG Ansbach v. 21.10. 2009: Eine elektrisch angetriebene Fremdkomponente ist nur dann ein unabhängiges Betriebsmittel im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes - und damit nicht nur ein Bauelement - wenn das Betriebsmittel eine selbständige Funktionalität hat und - d.h. kumuliert - vom Endverbraucher zur Installation zur Verfügung gestellt wird.

Diese Unabhängigkeit von der jeweils äußeren Komponenten wäre jedoch gesetzlich ausgeschlossen, wenn die jeweils äußere Komponenten nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG " Teil einer anderen Vorrichtung " wären. Das ist der Fall, wenn das definierte Erzeugnis eine eigenständige oder untergeordnete Rolle spielt, für die Installation durch den Endanwender bestimmt ist und prinzipiell auch ohne großen fachlichen Einsatz installiert werden kann - auch wenn es von fachkundigen Menschen stammt.

CE-Kennzeichnung: Hersteller- und Symbolkennzeichnung: BGH v. 09.07. 2015: Ausfuhr von Elektro-Altgeräten aus Deutschland: Warngefahr: OG Düsseldorf v. 19.04. 2007: Das EEG ist gemäß 25 Abs. 4 am 13.08.2005 inkrafttreten. 24 EEG stellt die Erfüllung der Verpflichtungen aus § 6 Abs. 2 bis zum 23. November 2005 aus.

Seit dem 24.11.2005 ist jeder Produzent, Import oder Handel nach 6 Abs. 2 Elektrizitätsgesetz zur Registrierung verpflichte. OG Düsseldorf v. 03.06. 2008: Nach 6 Abs. 2 S. 1 EEG ist jeder Produzent oder Produzent oder Importeur nach den Sätzen 2 und 3 dazu angehalten, sich bei der zustÃ??ndigen Behörde zu registrieren, bevor er Elektro- oder ElektronikgerÃ?te in den Handel bringen darf.

Gemäß 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ElektromG muss der Antrag auf Eintragung "die Marke", den Firmennamen, den Niederlassungsort oder den Firmensitz, die Adresse und den Vor- und Zunamen des Bevollmächtigten beinhalten. Hat ein bereits eingetragener Einführer jedoch nur eine gewisse Handelsmarke nicht eingetragen, so ist dies kein Verstoß gegen den Wettbewerb, da die Verpflichtung zur Markeneintragung keine Regel des Marktverhaltens ist.

Bei der Beantragung der Erklärung, dass die von ihr gefertigten Kapselgehörschützer mit Überwachungsfunktion nicht als Elektro- oder Elektronikgerät im Sinn von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit dem 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 S. 1 E-G ist ein Ersuchen um ein Feststellungsurteil, das die Voraussetzungen des 43. Juni 2008 erfüllt.

Eine Hauptanwendung, die darauf zielt, festzustellen, dass gewisse Stromversorgungen nicht in den Geltungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes gehören, erfüllt die Anforderungen des 43 EEG. Weitere Verwaltungsrechtsprechung: VBG Ansbach v. 20.09. 2006: Zur Definition von Elektro- und Elektronikgeräten im Rahmen des ElektroG. Der Sport- und Joggingschuh, der ein elektrisches Bauelement lediglich zur Stützung der Stoßdämpfung nutzt, ist in diesem Zusammenhang keine elektrische und elektronische Vorrichtung.

Die VGH München v. 02.10. 2008: Auch ein bereits eingetragener Produzent im Sinn von 3 Abs. 11 ElectroG darf ohne weitere Eintragung der neuen Marken- und/oder Geräteart keine Produkte unter einem neuen Marken- und/oder Gerätetyp und/oder Geräten anderer Gerätetypen vertreiben. Die Anmeldung zur Eintragung muss die Handelsmarke, den Firmennamen, den Ort des Sitzes oder des eingetragenen Sitzes, die Adresse und den Vor- und Zunamen des Bevollmächtigten beinhalten.

Registrierungspflichtig sind alle Produkte eines Produzenten, die in den Geltungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nach 2 fällt. Gemäß dem unmissverständlichen Gesetzestext umfasst der Eintragungsgegenstand die im Recht genannten Daten, d.h. auch die Warenzeichen. Die VGH München v. 30.06. 2009: Ob ein Gerät für seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch einen elektrischen Strom benötigt, hängt von seiner Bestimmung ab.

Bei Verlust der Stromfunktion und Verbleib einer sinnvollen Nutzung, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produktes abgedeckt ist, wird die Fragestellung des Verwendungszwecks durch eine ganzheitliche Bewertung unter spezieller Beachtung der vom Fabrikanten festgelegten und vom Konsumenten zu erwartenden Funktionalitäten beantwort. Bei der Einstufung als elektrisches Gerät ist der Verwendungszweck des Produkts zu berücksichtigen, der sich aus einer gesamtheitlichen Betrachtung unter Berücksichtigung der vom Produzenten festgelegten und vom Konsumenten gewünschten Eigenschaften errechnet.

Dies bedeutet, dass das Produkt seine "grundlegende Primärfunktion" nicht wahrnehmen kann, wenn es nicht mit Elektrizität versorgt wird. Wenn der elektrische Elektrizitätsstrom nur dazu bestimmt ist, die Funktionalität des Gerätes zu stützen oder zu steuern ("nur für Stütz- oder Steuerfunktionen verwendet"), gibt es kein elektrisches Betriebsmittel in diesem Sinn.

V. 15.04. 2010: Die Meldepflicht nach 6 Abs. 2 S. 1 E-G ist nicht nur einmal für jeden Fabrikanten gerechtfertigt, sondern ist mark- und gerätebezogen und tritt daher immer dann auf, wenn ein anderer Fabrikat oder Gerätetyp in den Handel kommt. Der Vertriebspartner darf ohne eigene Eintragung oder Nachtrag zur eigenen Eintragung keine Produkte zum Kauf angeboten werden, die von einem in der Liste der Produzenten der beschuldigten Person eingetragenen und im Rahmen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vermarkteten Produzenten stammen, wenn der betreffende Erzeuger nicht auch mit den Warenzeichen und/oder Gerätetypen der gebotenen Produkte eingetragen ist und dem Vertriebspartner dieser Sachverhalt bekannt ist oder ihm strafrechtlich nicht bekannt ist.

Electro- und Elektronikgeräte-Kostenverordnung: Die Elektro- und Elektronikgeräte-Kostenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMU) ist ineffizient, da aufgrund mangelnder Informationen der EAR über ihre Ausgaben keine rechtliche Prüfung der Zweckmäßigkeit der Gebühren ist. Mit den zwingenden Bestimmungen des Elektrizitätsgesetzes, insb. der Meldepflicht, der Verpflichtung zur Teilnahme am Inkasso-Koordinationssystem der Grundlage "electro-altgeräte-register (EAR)" und den vielfältigen Informations- und Meldepflichten, wird weder gegen nationales Verfassungs- noch gegen Europarecht verstoßen. Im Übrigen ist dies nicht der Fall.

Bochum v. 02.02. 2010: Die Werbung für einen elektronischen Bilderrahmen ohne hinreichende Markierung des Fabrikanten nach dem Elektrizitätsgesetz auf dem Produkt und ohne eine deutschsprachige Betriebsanleitung ist wettbewerbsschädlich. Anlage l Nr. 5 E-G und damit Elektro-/Elektronikgeräte im Sinne des 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 E-G, unterliegen den Bestimmungen des E-G und der daraus resultierenden Registrierungspflicht.

Die RA Max-Lion Keller (it-recht-kanzlei): Fußbodenheizmatten: OLG Frankfurt am Main V. 23.03.2017: Für Fussbodenheizmatten, die zum Verlegen in einer Bodenkonstruktion vorgesehen sind, ist eine CE-Kennzeichnung erforderlich; dies trifft auch auf die bis zum 16. Mai 2016 gültige Gesetzeslage zu - auch wenn die Fußbodenmatte von einem Elektroinstallateur gemäß der Gebrauchsanweisung an das Elektrizitätsnetz anzuschließen ist.

Fußwärmebeutel / Heiztextilien: Die Fußwärmebeutel und Heiztextilien, die aus einem Heizkissen mit Steckeranschluss an eine batteriebetriebene Stromquelle besteht, sind anmeldepflichtige elektrische Geräte und keine abhängigen Komponenten. Elektrogroßgeräte: AG Diessau-Roßlau vom 08.06.2009: Großküchengeräte sind aufgrund ihrer kommerziellen Nutzung keine Elektrogroßgeräte im Sinne des 2 Abs. 1 E-G, vor allem nicht die in der Anlage I Nr. 1 bis 2 Abs. 1 Satz 2 E-G aufgeführten "sonstigen Elektrogroßgeräte zum Zubereiten oder Verarbeiten von Lebensmitteln".

OG Nürnberg v. 14.05. 2010: Die Rubrik "Haushaltsgroßgeräte" nach 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG umfasst auch Elektroherde und andere Elektrogroßgeräte zum Garen oder zur anderweitigen Veredelung von Nahrungsmitteln, ungeachtet ihres Verwendungsortes und ungeachtet dessen, ob sie im privaten oder gewerblichen Bereich eingesetzt werden.

Für die Werbung in der Großküche ist es notwendig, sowohl den Fabrikanten als auch die Typbezeichnung der verkauften elektrischen Geräte anzugeben. Ein wesentlicher Bestandteil des Angebots sind elektrische Küchengeräte, da die Funktion und Güte einer Kücheneinrichtung nicht nur vom Körper, sondern auch von den darin befindlichen Elektrogeräten abhängt.

Die Elektropumpen zur Absaugung von verschmutztem Wasser durch Erhöhung des Luftdrucks sind meldepflichtige elektrische Vorrichtungen. Am Beispiel von "Geräten zum Sprühen, Ausbreiten, Vertreiben, Verbreiten oder anderweitigen Verarbeiten von Flüssig- oder Gasen mit anderen Mitteln" in Anlage I Nr. 6 zu 2 Abs. 1 S. 2 E-G hat der Parlamentarier zweifellos klargestellt, dass er Werkzeuge nicht nur unter Geräten zur Werkstück- und Materialbearbeitung oder unter Hilfsmitteln zur Förderung der Menschenhand bei der Veredelung von Gegenstands- und Stoffarten zu verstehen ist.

Er wandelt die Stromspannung um und überträgt mittels eines Wechselrichters den Blitzstrom mit der von diesem Produkt geforderten Stromspannung auf ein anderes Produkt und fällt nicht in eine der Skin-Kategorien für ein elektrisches Produkt und ist daher nicht registrierbar. Signalverstärker: Die Signalverstärker sind " Profigeräte in der Informations- und Telekommunikationstechnologie ", die in Sendern gewisse Audio- und Video-Signale verstärkt und damit die Übermittlung von Bild- und Toninformationen ermöglicht.

Dabei versagt die Anwendung des Elektrizitätsgesetzes nicht, da die Signalkonverter in "festen Installationen" installiert sind oder selbst eine "feste Installation" ausmachen. Eine solche Ausnahmeregelung ist weder im EEG noch in der WEEE-Richtlinie vorgesehen. Ebenso wenig sind es elektrische Geräte im Sinn von 2 Abs. 1 S. 1 E-G, die Teil eines anderen Geräts sind, das nicht in den Geltungsbereich des Elektro-G ist.

Turnschuh mit Elektronik:: V. 21.02. 2008: Der Geltungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes wird nur dann geöffnet, wenn der betreffende Sachverhalt einer der in 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 genannten Sachverhalte zuzuordnen ist. Auch wenn ein Turnschuh mit Elektro- und Elektronikkomponenten bestückt ist, verbleibt er - nicht im Gesetzeswerk aufgeführt - als Kleidungsstück.