"Eine Kundin hat einen Schreibtischstuhl bestellt. Im folgenden Zeitraum wurde der Einrichtungshändler von der Wettkampfzentrale gewarnt. Der Grund für die Warnung war, dass der Verkäufer die Verbraucher irreführte, indem er das Produkt umbenannte. Dies wäre jedoch nicht möglich, wenn der Gewerbetreibende den Lehrstuhl "Merlin" in "Artus" umbenennen würde.
Das Verfahren endete anschließend vor dem Coburger Landesgericht, das sich nun mit den Vorwürfen der Wettkampfzentrale befassen musste. Der Landgerichtshof Coburg (Urteil vom 12. Mai 2014, Rechtssache 1 HR O 53/13) entschied zugunsten des Wettbewerbszentrums. Es sei nicht wichtig, dass der Händler das Erzeugnis umbenannte, damit der Käufer die Verkaufspreise überhaupt nicht miteinander vergleicht.
Der Gewerbetreibende durfte aufgrund seiner angeblichen Beobachtung des Marktes nicht davon ausgehen, dass er das Erzeugnis zum besten Kurs anzeigte. Allerdings hat das LG Coburg auch klargestellt, dass die Kennzeichnung des Produktes mit der Bürgschaft in transparenter Weise erfolgen muss.
Es ist notwendig, dass der Käufer das Abrechnungsangebot mit einem Wettbewerber des Einzelhändlers problemlos findet. Der Garantieanspruch muss sich immer auf das von anderen Händlern angebotene Erzeugnis erstrecken, damit der Käufer die Preise leicht vergleichen kann. Es reicht nicht aus, das Erzeugnis so umzubenennen, dass es von Wettbewerbern nicht gefunden werden kann.