Diese Entwicklung muss aufrechterhalten werden. Ein Beschluss der AG Marsberg (ZGS 2003, 119) geht in die richtige Kernbereich. In diesem Falle starb das Auto an einem Seilbrand. Die AG Marsberg sah darin keinen Abrieb, sondern führte ihn durch, die natürlichen Abnutzungserscheinungen spielen bei der Verlegung und Verwendung von Leitungen nur eine untergeordnete Rolle, außerdem war ein Seilbrand nicht nur für Gebrauchtwagen typisch.
Dieser Beschluss muss ebenfalls genehmigt werden, da auch Gebrauchtfahrzeuge nicht Gefahr laufen, einem Seilbrand zum Opfer mitzugehen. Der BGH hat in einer früheren Berufungsentscheidung eher den Bremsbackenverschleiß, die Leckage der Bremszylinder, abgenutzte Lager des Radsatzträgers und die angebrachte Lenkung in einem fünf Jahre alten und 97000 Kilometer langen Laufwagen als Verschleiss berücksichtigt (NJW 1982, 1700).
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Wahl nach altem Recht getroffen wurde und dass inzwischen viel Zeit ins Landesinnere geflossen ist, auch im Hinblick auf den technologischen Fortschritt. Eine solche Beschlussfassung wäre heute wahrscheinlich nicht mehr möglich.
Verschleissteile verursachen oft Konflikte im Falle von Einwendungen. Manchmal geht das Gespräch weiter, dass die Garantie für Verschleißteile überhaupt nicht greift. Gelten die gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungen auch für Verschleißteile? Bei den Gewährleistungsbestimmungen ( 434 ff. BGB) wird nicht zwischen Verschleiß- und anderen Bauteilen unterschieden. Treten jedoch Mängel an einem Verschleissteil auf, ist es möglich, dass letztendlich kein Gewährleistungsfall liegt.
Ab wann gibt es keine Gewähr für Verschleißteile? Zum Verständnis müssen Sie den Geltungsbereich der Rechtsgarantie berücksichtigen. Es handelt sich bei der Rechtsgarantie nicht um eine Dauerhaltbarkeitsgarantie! Garantien und Gewährleistungen sind streng getrennt zu halten. Die Verkäuferin haftet im Zuge der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungspflicht nur für die Anlieferung einer mängelfreien Sache.
Aus § 433 Abs. 1 S. 2 BGB folgt: "Der Kaufmann hat dem Kunden die Sache mängelfrei zur Verfügung zu stellen. "Die Gewährleistungsansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist von zwei Jahren, bei darin eingebrachten Gebäuden und Bauteilen nach fünf Jahren. Die Verkäuferin übernimmt jedoch keine allgemeine Haftung dafür, dass der Kaufgegenstand so lange "hält".
Beim Verschleißteil (z.B. Batterie, Turbolader) ist die Problematik der "Fehlerhaftigkeit" selbst wichtiger. Mängel oder natürlicher Verschleiss - Wann sind Verschleißteile rechtlich inaktiv? Normale Abnutzung ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Teil fehlerhaft wird, aber der Fehler ist typischerweise für das Lebensalter und die Kilometerzahl der Ware.
Bei natürlicher Abnutzung hat der Auftragnehmer diesbezüglich keine Gewährleistungsverpflichtungen. Daher muss er keinen neuen Kaufgegenstand unter natürlicher Abnutzung anliefern oder nachbessern. Sie hängt daher von der marktüblichen Lebensdauer des Verschleißteiles und des Produktes ab. Normale, normale Abnutzung gilt nicht als Materialfehler. Übersteigt jedoch der Verschleiss das für einen Kaufgegenstand in diesem Lebensalter und mit dieser Kilometerzahl übliche Niveau, kann ein Materialfehler auftreten.
Inwiefern können Sie nachweisen, ob ein natürlicher Verschleiss oder ein Defekt auftritt? Der Nachweis dafür ist oft ein Nachteil. Der Unterschied zwischen einem tatsächlichen Materialfehler und einer natürlichen Abnutzung ist in der Regel nicht schlüssig möglich. "Tritt ein Fehler innerhalb der ersten sechs Monaten auf, muss der Auftragnehmer daher nachweisen, dass der Fehler auf normale Abnutzung oder unsachgemäßen Gebrauch durch den Auftraggeber zurückzuführen ist.
Die ADAC-Website bietet eine nützliche Übersicht über die Praxis zu Verschleißteilen und Garantie.