Ust Schweiz

Ust-Schweiz

(Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) kann beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden. Schweiz: Senkung der Mehrwertsteuer ab 2001 In einem Votum vom 23. August 2017 hat das schweizerische Volk entschieden, die Mehrwertsteuer zu senken. Mit Wirkung zum 31. Dezember 2018 werden folgende neue Umsatzsteuersätze gelten: Maßgeblich für die Wahl des anzuwendenden Mehrwertsteuersatzes ist in der Regel der Termin oder die Dauer der Dienstleistung. Bei Abrechnung von Dienstleistungen mit dem alten und dem neuen Mehrwertsteuersatz in einer einzigen Abrechnung sind das Entstehungsdatum bzw. der Abrechnungszeitraum und der jeweilige Anteil gesondert anzugeben.

Andernfalls müssen alle Dienstleistungen zu den bisher geltenden Sätzen abgerechnet werden. Im Falle der Leistungssteuer ist für die Berechnung der Mehrwertsteuersätze der Termin oder die Dauer des Leistungsbezugs maßgebend. Abschlagszahlungen oder Teilrechnungen für bis zum Stichtag der Leistungserbringung zum Stichtag des Jahresabschlusses 2017 sind mit den alten Mehrwertsteuersätzen zu begleichen.

Abschlagszahlungen oder Teilrechnungen für Dienstleistungen, die nach dem Stichtag sind, müssen mit den neuen Mehrwertsteuersätzen beglichen werden. Wenn bereits bei einer Vorausrechnung oder Vorkasse bekannt ist, dass die Lieferungen oder Dienstleistungen ganz oder zum Teil nach dem Stichtag 30. September 2017 erfolgen, kann der neue Mehrwertsteuersatz für den Teil der Dienstleistungen, der sich auf den Zeitraum ab dem Stichtag 30. Juni 2018 erstreckt, in Rechnung gestellt werden.

Vergütungsminderungen (Skonti, Preisnachlässe, Nachlässe, Mängelanzeigen etc.) sind mit den bisher geltenden Sätzen anzupassen, soweit sie sich auf Vergünstigungen bis zum Stichtag der Gewährung bis zum Stichtag der Gewährung ergeben. Im Falle einer Rückgabe oder Stornierung von Dienstleistungen sind die Mehrwertsteuersätze zum jeweiligen Leistungszeitpunkt bzw. Leistungszeitraum maßgebend. Für die Importe von Waren werden die neuen Mehrwertsteuersätze auf alle Importe angewendet, für die die Einfuhrsteuer ab dem 1. Januar 2018 anfällt.

Schweiz: Senkung der Mehrwertsteuer ab 2001

In einem Votum vom 23. August 2017 hat das schweizerische Volk entschieden, die Mehrwertsteuer zu senken. Mit Wirkung zum 31. Dezember 2018 werden folgende neue Umsatzsteuersätze gelten: Maßgeblich für die Wahl des anzuwendenden Mehrwertsteuersatzes ist in der Regel der Termin oder die Dauer der Dienstleistung. Bei Abrechnung von Dienstleistungen mit dem alten und dem neuen Mehrwertsteuersatz in einer einzigen Abrechnung sind das Entstehungsdatum bzw. der Abrechnungszeitraum und der jeweilige Anteil gesondert anzugeben.

Andernfalls müssen alle Dienstleistungen zu den bisher geltenden Sätzen abgerechnet werden. Im Falle der Leistungssteuer ist für die Berechnung der Mehrwertsteuersätze der Termin oder die Dauer des Leistungsbezugs maßgebend. Abschlagszahlungen oder Teilrechnungen für bis zum Stichtag der Leistungserbringung zum Stichtag des Jahresabschlusses 2017 sind mit den alten Mehrwertsteuersätzen zu begleichen.

Abschlagszahlungen oder Teilrechnungen für Dienstleistungen, die nach dem Stichtag sind, müssen mit den neuen Mehrwertsteuersätzen beglichen werden. Wenn bereits bei einer Vorausrechnung oder Vorkasse bekannt ist, dass die Lieferungen oder Dienstleistungen ganz oder zum Teil nach dem Stichtag 30. September 2017 erfolgen, kann der neue Mehrwertsteuersatz für den Teil der Dienstleistungen, der sich auf den Zeitraum ab dem Stichtag 30. Juni 2018 erstreckt, in Rechnung gestellt werden.

Vergütungsminderungen (Skonti, Preisnachlässe, Nachlässe, Mängelanzeigen etc.) sind mit den bisher geltenden Sätzen anzupassen, soweit sie sich auf Vergünstigungen bis zum Stichtag der Gewährung bis zum Stichtag der Gewährung ergeben. Im Falle einer Rückgabe oder Stornierung von Dienstleistungen sind die Mehrwertsteuersätze zum jeweiligen Leistungszeitpunkt bzw. Leistungszeitraum maßgebend. Für die Importe von Waren werden die neuen Mehrwertsteuersätze auf alle Importe angewendet, für die die Einfuhrsteuer ab dem 1. Januar 2018 anfällt.