Du kannst immer noch selbst gemachte Seife verkaufen. Andernfalls erhalten Sie Informationen von der Gewerbeaufsichtsbehörde oder der Industrie- und Handwerkskammer. Jeder verkaufte Gegenstand mit der Absicht, einen Gewinn zu erzielen, muss als Unternehmen registriert werden. Im privaten Bereich kannst du es vielleicht an eine Frau verkaufen oder so. Wenn Sie aber damit etwas verdienen wollen, dann benötigen Sie zum einen einen Gewerbeausweis und für die Produktion von Kosmetika müssen einige Vorgaben berücksichtigt werden (Hygiene, Gesundheitsämter etc.......) Es ist es nicht wert!
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Fragestellung: Was sind Kosmetikprodukte im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009? "Substanzen oder Mischungen, die dazu bestimmt sind, mit den Körperteilen des Menschen (Haut, Haarsystem, Nägeln, Schamlippen und äußeren Intimbereichen) oder mit den ZÃ??hnen und SchleimhÃ?uten der Mundhöhle in Ã?uÃ?eren Kontakt zu kommen, um sie allein oder Ã?berwiegend zu sÃ?
"Die Kosmetikverordnung der EU benennt die Kosmetikverordnung in ihrer deutschsprachigen Fassung die Kosmetik als wichtige Anwendungsstelle für Kosmetikprodukte. Bei der Bestimmung, ob es sich bei einem Produkt um ein Kosmetikprodukt handelt, ist von Fall zu Fall zu prüfen, wobei alle Eigenschaften des Produkts zu berücksichtigen sind. Zu den kosmetischen Produkten können unter anderem Cremen, Dispersionen, Lotionen, Gels und Oele für die Gesichtspflege, Mundschutz, Make-up-Basen (Flüssigkeiten, Teigwaren, Puder), Gesichtspulver, Körperpulver, Fußpuder, Toilettenseife, Desodorierungsseifen gehören,
Lippenpflegeprodukte und Kosmetik, Zahn- und Mundpflegeprodukte, Nagelpflegeprodukte und Kosmetik, Produkte für die äußere Körperpflege, Sonnenschutzprodukte, Selbstbräunerprodukte, Bleichmittel für die Haut, Anti-Falten-Produkte (vgl. Kapitel 6 der EU-Kosmetikverordnung). Fragestellung: Was sind keine kosmetischen Mittel im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009? Gemäss Art. 2 Abs. 2 der EU-Verordnung 1223/2009 werden Substanzen oder Mischungen, die dazu bestimmt sind, in den Menschen aufgenommen, inhaliert, eingespritzt oder eingepflanzt zu werden, nicht als Kosmetikprodukte angesehen.
Die AMG stellt in 2 Abs. 3 AMG klar, dass Kosmetikprodukte keine sind. Daher kann ein Produkt nicht gleichzeitig ein Medikament und ein Kosmetikprodukt sein. Wann ist ein Produkt jedoch als Medikament und wann als Kosmetikum zu klassifizieren? Ausgangsbasis ist die Bestimmung eines Kosmetikums auf der einen Seite und die Bestimmung des Medizinproduktes nach 2 Abs. 1 des AMG auf der anderen Seite.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG sind Medikamente "Stoffe und Präparate von Substanzen, die zur Verwendung im oder am Menschen oder Tierkörper vorgesehen sind und die als Präparate mit Merkmalen zur Behandlung oder Milderung oder Verhinderung von Erkrankungen oder pathologischen Beanstandungen bei Menschen oder Tieren oder die im oder am Menschen oder Tier oder an einen Menschen oder eine Tierverabreichung zur Wiederherstellung, Korrektur oder Beeinflussung physiologischer Körperfunktionen durch eine pharmazeutische, immund stoffwechselnde oder molekularbiologische Einwirkung oder zur Erstellung einer medizinischen Diagnosediagnostik eingesetzt werden können.
"Bei der Unterscheidung von Kosmetika von (Präsentations-)Arzneimitteln ist entscheidend, wie der Verwendungszweck nach der öffentlichen Wahrnehmung unter Anwendung eines objektiven, allgemeinen Standards dargestellt wird (vgl. Entscheidung des Bayerischen VGH vom 16. Februar 2012, Ref. 9 CS 11.2908). Beispiel für die Begrenzung von der Rechtsprechung: Eine Mundwasserlösung mit einer Chlorhexidinkonzentration von 0,2 Prozent ist ein Medikament und kein Kosmetikprodukt (LG Köln, Entscheidung vom 16.05.2013, Az. 31 O 541/12).
Das bedeutet, dass es keine Werbung mehr für ein Kosmetikprodukt gibt, sondern für ein Medikament. Bezeichnungen wie "Selbstmedikation", "pharmakologische Wirkung", "(schneller) Wirkungseintritt", "Nebenwirkungen" werden vom Konsumenten in der Regel mit Medikamenten in Zusammenhang gebracht. Wird mit solchen Bezeichnungen für kosmetische Mittel werben, entsteht der missverständliche Abdruck eines Medikaments nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe ein AMG.
Das Gleiche trifft zu, wenn ein Kosmetikum unerklärlicherweise mit anerkannten Medikamenten gleichgesetzt wird. Fragestellung: Was ist der Verwendungszweck der EC-VO 1223/2009? Das Regelwerk der EU-Kosmetikverordnung Nr. 1223/2009 ("EU-Kosmetikverordnung") legt fest, dass jede "verantwortliche Person", die Kosmetikprodukte innerhalb der EU in den Verkehr bringt, diese einhalten muss. Mit Wirkung vom 11. Juli 2013 ersetzt die vorliegende Regelung die bisher in Kraft befindliche 76/768/EG und hat im Gegensatz zur bisherigen Regelung eine unmittelbare Wirkung ohne weitere Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten.
Ein Hauptziel der EU-Kosmetikverordnung ist es, die früheren EG-Richtlinien auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von kosmetischen Mitteln in einem einzigen Rechtsakt zusammenzuführen und weiterzuentwickeln. In den Erwägungsgründen vor der EU-Kosmetikverordnung werden auch weitere Verwendungszwecke genannt. Beispielsweise zielt das Vorsichtsprinzip darauf ab, ein höheres Niveau an Produktschutz und gesundheitlichem Schutz im Hinblick auf die Verwendung von kosmetischen Mitteln zu erreichen.
Darüber hinaus soll der Schutz der Tiere durch eine weitere Reduzierung der Anzahl von Tierversuchen bei der Kosmetikaentwicklung verbessert werden. Weiteres Ziel ist die Verhinderung von Allergie und die Verhinderung von Irreführung in der Kosmetikbranche, die dafür besonders empfänglich sein soll. Anmerkung: Die Anhänge II, V, VI der EU-Kosmetikverordnung Nr. 1223/2009 wurden bereits mit Wirksamkeit zum 11. Juli 2013 durch die EU-Verordnung Nr. 322/2013 geändert.
Fragestellung: Welchen Geltungsbereich hat die EU-Kosmetikverordnung? Drogen, Biocide. Aus der detaillierten Begriffsbestimmung der Kosmetikprodukte resultiert vor allem die genaue Bestimmung sowohl des Ortes, an dem diese Produkte verwendet werden, als auch des Zwecks, zu dem sie verwendet werden. Die Begriffsbestimmung für Kosmetika ist in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) der EU-Kosmetikverordnung wiedergegeben.
Kosmetikprodukte sind daher Substanzen oder Mischungen, die dazu bestimmt sind, mit den Körperteilen des Menschen (wie Haut, Haarsystem, Nägeln, Schamlippen und äußeren Intimbereichen) oder mit den ZÃ??hnen und SchleimhÃ?uten der Mundhöhle in Ã?uÃ?eren Kontakt zu kommen, um sie allein oder Ã?berwiegend zu reinigen, zu parfÃ?mieren, ihr Aussehen zu verÃ?ndern, zu schÃ?tzen,* sie in einem guten zustand zu halten oder den Bereich des Körpers zu befallen.
Fragestellung: Wann tritt die EU-Kosmetik-Verordnung in Kraft? Im Jahr 2013 wird die 76/768/EG (die so genannte "EU-Kosmetikrichtlinie") durch die EG-Verordnung Nr. 1223/2009 vom 30. November 2009 und gleichzeitig viele nationale Vorschriften, die in Deutschland im Lebens- und Futtermittelrecht (LFGB) und in der Kosmetik-Verordnung zu finden sind, komplett ersetzt werden. Nicht auf Deutsch gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen nach dem Stichtag des Vertrages nach dem Stichtag 31. Dezember 2013 nach der EU-Kosmetik-Verordnung nicht mehr in Deutschland vertrieben werden.
Verpflichtung der Handelspartner zu überprüfen, ob das Verfallsdatum nach Art. 19 Abs. 1 der EU-Kosmetikverordnung noch nicht abgelaufen ist. Berichtspflicht für Nebenwirkungen in Kosmetikprodukten. Das " In-Verkehr-Bringen " wird in der EU-Kosmetik-Verordnung schmaler als im Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelkodex (der ab dem 11. Juli 2013 nicht mehr für kosmetische Mittel gilt) festgelegt. In Bezug auf die obligatorische Etikettierung sieht die EU-Kosmetikverordnung nur wenige neue Kennzeichnungselemente vor, die ihrerseits bei den meisten Kosmetikprodukten nur eine untergeordnete Bedeutung haben, z.B. bei der Etikettierung von Nano-Materialien.
Fragestellung: Gibt es Übergangsbestimmungen, bis die EU-Kosmetikverordnung vollständig anwendbar ist? Kosmetikprodukte, die ab dem 11. Juli 2013 in den Handel kommen, müssen ohne Ausnahme den Anforderungen der EU-Kosmetikverordnung nachkommen.