Der MOSS - was ist das? MOSS ermöglicht die Registrierung in einem EU-Mitgliedstaat (Member of identification = MSI) und die Anmeldung aller unter das Sondersystem fallenden Transaktionen über das MSI und die Zahlung der daraus resultierenden Mehrwertsteuer. Verwendet ein Unternehmen MOSS, so ist es verpflichtet, andere Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienste für Nicht-Unternehmer in der EU für Mehrwertsteuerzwecke in jedem Mitgliedsstaat, in dem es diese Dienstleistungen anbietet, zu erfassen und anschließend dort eine Steuererklärung abzugeben und zu zahlen.
Für wen ist MOSS geeignet? MOSS steht Betreibern offen, die andere Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienste für Nicht-Unternehmer in EU-Mitgliedstaaten anbieten, in denen sie nicht tätig sind oder eine ständige Niederlassung haben. Außerdem darf der Entrepreneur nicht an der Nutzung des MOSS gehindert werden.
Können kleine Unternehmen MOSS nutzen? Führt der Gewerbetreibende jedoch Geschäfte aus, die der Umsatzsteuer eines anderen Mitgliedstaates unterworfen sind ( "sonstige Dienstleistungen für Nicht-Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat"), ist die Befreiung für Kleinunternehmen, deren Wirkungen auf Österreich begrenzt sind, nicht möglich. In diesem Fall ist ein Einsatz von MOSS möglich.
Anmerkung: Werden die Dienstleistungen eines Kleinunternehmens über das Internetportal (z.B. Appstore, Marketplace, etc.) eines anderen Unternehmens verbreitet und ist der Betreiber des Portals gegenüber dem Endverbraucher als Dienstleister zu betrachten, so ist der Betreiber des Portals für die Umsatzsteuerpflicht für die Dienstleistung gegenüber dem Endverbraucher verantwortlich. Daher ist eine Anmeldung für den MOSS in diesem Falle nicht erforderlich.
Ab wann kann ein Gewerbetreibender Österreich als Bestimmungsmitgliedstaat aussuchen? Führt ein Gewerbetreibender sein Geschäft in Österreich (Sitz der Wirtschaftstätigkeit in Österreich), ist Österreich ein Bestimmungsmitgliedstaat. Sofern ein Gewerbetreibender sein Geschäft außerhalb der EU führt und nur eine Niederlassung in Österreich innerhalb der EU hat, ist Österreich auch der Bestimmungsmitgliedstaat.
Verfügt dieser über eine andere ständige Niederlassung innerhalb der EU, kann er einen der Niederlassungsstaaten als MSI (jeweils EU-Regelung) aussuchen. Sofern ein unternehmerisch tätiger Gesellschafter sein Geschäft außerhalb der EU führt und weder in Österreich noch in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist und nicht umsatzsteuerpflichtig ist, kann der Gesellschafter Österreich als Identifikationsmitgliedstaat aussuchen.
Eine Unternehmerin, die ihr Geschäft in Österreich führt, bietet Nicht-Unternehmern in Deutschland und Italien weitere Dienstleistungen an. Die Unternehmerin hat eine Niederlassung in der Slowakei. Will der Unternehmensberater MOSS nutzen, ist Österreich ein Identifikationsmitgliedstaat (EU-System). Eine Unternehmerin, die ihr Geschäft von der Schweiz aus führt, hat ein Werk in Österreich.
Will der schweizerische Unternehmensberater MOSS nutzen, ist Österreich ein Identifikationsmitgliedstaat. Wenn der schweizerische Unternehmensberater neben der Österreichischen Niederlassung eine Niederlassung in Deutschland hätte, würde er wahrscheinlich Deutschland und Österreich als Identifizierungsmitgliedstaat aussuchen. Die Unternehmerin ist an die Wahlen für das aktuelle und die beiden darauf folgende Jahre ( "EU-Regelung") gebunden. 2.
Wer sein Geschäft von den USA aus führt, keine Geschäftsräume in der EU hat und in der EU nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, kann Österreich als Mitgliedsstaat aussuchen. Ab wann gilt die EU-Regelung (Art. 25a UStG) und wann die Nicht-EU-Regelung (§ 25a UStG) von MOSS?
In Österreich ansässige Unternehmen oder in Österreich niedergelassene Unternehmen aus Drittstaaten können Österreich als Identifikationsmitgliedstaat aussuchen. Die Nicht-EU-Regelung gilt, wenn weder der eingetragene Firmensitz noch eine ständige Niederlassung in der EU liegt. In diesem Fall kann der Bestimmungsmitgliedstaat beliebig sein.
Inwiefern kann sich ein Unternehmen für das MOSS (EU-Programm) anmelden? Anträge auf Zulassung zum MOSS (EU-Schema) werden über die elektronische Plattform FinanzenOnline gestellt. Inwiefern kann sich ein Unternehmen für das MOSS (Nicht-EU-System) anmelden? Wann muss der Antrag auf Zulassung für MOSS (EU-System und Nicht-EU-System) gestellt werden? Will der Entrepreneur den MOSS nutzen und sind die Bedingungen für die Nutzung erfüllt, ist der MOSS ab dem auf den Antrag folgenden Kalenderquartal anwendbar.
Möchte ein Unternehmen den MOSS ab dem ersten Januar 2015 einsetzen, muss es bis längstens 30. Juni 2014 einen Registrierungsantrag stellen. Beispiel: Am 11. September 2015 bietet ein Unternehmen zum ersten Mal Dienstleistungen an, die unter die Sonderverordnung fielen. Die Anmeldung muss vom Unternehmen bis längstens 15. September 2015 eingereicht werden, damit er die MOSS ab dem Zeitpunkt der ersten Dienstleistung nützen kann.
Besondere Auslegungsregeln für juristische Personen, die nur für MOSS gültig sind. Darüber hinaus werden Niederlassungen der heimischen Muttergesellschaft oder inländischer Tochtergesellschaften als selbständige Einzelunternehmer im Sinne von MOSS angesehen. Wie kann man MOSS erklären? Besteuerbare Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienste und andere Dienstleistungen, die Nicht-Unternehmern auf elektronischem Wege erbracht werden, können in einem Mitgliedstaat angemeldet werden, in dem der Gewerbetreibende seine Tätigkeit nicht ausübt oder keine ständige Niederlassung hat.
Ist MOSS nur für die einzelnen Mitgliedsstaaten wählbar? Beschließt der Entrepreneur, MOSS zu nutzen, so sind alle seine steuerbaren Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienste und sonstigen Dienstleistungen, die Nicht-Unternehmern auf elektronischem Wege erbracht werden, über MOSS in einem Mitgliedstaat anzumelden, in dem der Entrepreneur weder seinen Betrieb noch eine ständige Niederlassung hat.
Beispiel: Ein Österreichisches Untenehmen ohne feste Niederlassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat bietet Nicht-Unternehmern in Deutschland und Frankreich weitere Dienstleistungen an. Falls sich der Entrepreneur für MOSS entschließt, müssen die Verkäufe in Deutschland und Frankreich über MOSS angemeldet und die Steuern bezahlt werden. Es ist nicht möglich, MOSS z.B. nur für den Vertrieb in Deutschland einzusetzen.
Trifft dies auch auf die Nicht-EU-Regelung zu? Selbst im Nicht-EU-System müssen alle steuerpflichtigen Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienste und andere elektronische Dienstleistungen für Nicht-Unternehmer in der EU über MOSS angemeldet werden, wenn der Unternehmen sich entschließt, sie in Anspruch zu nehmen. Es ist nicht möglich, die Antragstellung auf die einzelnen Mitgliedsstaaten zu beschränken. Im Gegensatz zur EU-Regelung müssen jedoch Transaktionen, die in dem vom Händler als Identifizierungsmitgliedstaat gewählten Mitgliedsstaat durchgeführt werden, über das MOSS gemeldet werden.
Beispiel: Ein Betrieb hat seinen Firmensitz in den USA und keine feste Niederlassung in der EU. Sie verwendet MOSS und entscheidet sich für Österreich als Identifizierungsmitgliedstaat. Alle anderen elektronischen Dienstleistungen für nicht-unternehmerische Kunden in Österreich und Deutschland müssen über MOSS angemeldet werden. Kann man Dienstleistungen in Mitgliedsstaaten, in denen der Gründer für Mehrwertsteuerzwecke eingetragen ist, auch über das MOSS anmelden?
Im Gegensatz zu einer ständigen Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat ist die Eintragung in einem anderen Mitgliedsstaat nicht nachteilig. Beispiel: Ein österreichischer Betrieb, der MOSS einsetzt, bietet Nicht-Unternehmern in der Slowakei und anderswo weitere Dienstleistungen auf elektronischem Wege an. Die Gesellschaft ist in der Slowakei für Umsatzsteuerzwecke eingetragen und hat auch eine Umsatzsteuer-ID.
Inwiefern ist der Verkauf in Länder zu begründen, in denen der Gründer eine Zweigstelle hat? In dem Staat, von dem aus der unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird und in dem der Unternehmenssitz liegt, wird die Deklaration nach allgemeinen Bestimmungen (z.B. UVA und Jahreserklärung) vorgenommen. XSD- und XML-Beispiele für den Datei-Upload der Erläuterungen zu MOSS (EU-Schema) und E-VAT ( "Nicht-EU-Schema") können hier in der vorliegenden Fassung nachgeladen werden.
Um den Upload der Deklaration XML zu testen, werden unter den nachfolgenden Verweisen Test-Umgebungen für das MOSS EU- und das MOSS Non-EU-Schema (eVAT) angeboten: Beispiel: Alle Verkäufe, die unter die Sonderregel vom ersten Januar 2015 bis zum ersten Quartal 2015 fallen, müssen in der Deklaration für das erste Kalenderquartal 2015 angegeben werden.
Muss eine Erklärung auch für Erklärungsfristen erfolgen, in denen der Auftragnehmer keine unter die Sondervorschrift fallenden Geschäfte tätigt? Wenn sich der Auftragnehmer für den Einsatz von MOSS entschließt, müssen Deklarationen vorgelegt werden, auch wenn keine von MOSS abgedeckten Dienstleistungen angeboten werden (Nulldeklarationen). Versäumt der Entrepreneur dies mehrmals, kann es zum Ausschluß aus dem MOSS und zu einem Verbot für acht Kalendervierteljahre kommen.
Umsatzsteueridentifikationsnummer (EU-Regelung) oder die dafür vom Steueramt vergebene Kennnummer (Nicht-EU-Regelung), die unter das MOSS fallen, die darauf anzuwendenden Sätze, die zu zahlende Gesamtsteuer. Für die Steuerberechnung muss der Entrepreneur Fremdwährungswerte zu den von der EZB für den letzen Tag der Anmeldefrist festgelegten Wechselkursen umrechnen.
Wurden für diesen Tag keine Wechselkurse festgelegt, so rechnet der Gewerbetreibende die Steuern zu den von der EZB festgesetzten Wechselkursen für den Folgetag nach dem Ende der Anmeldefrist um. Die Anpassung wird dann nach den Vorschriften des Mitgliedstaats vorgenommen, dem die Abgabe zusteht (Verbrauchsmitgliedstaat). Der Steuerbetrag für die über MOSS gemeldeten Transaktionen wird über den Identifizierungsmitgliedstaat auf ein für MOSS-Zwecke errichtetes Bankkonto gezahlt.
Was sind die Meldepflichten eines Unternehmers innerhalb des MOSS? Unter MOSS haben Unternehmen gewisse Berichts- und Erfassungspflichten. Der Gewerbetreibende muss beispielsweise den Mitgliedstaat, in dem er sich ausweist, auf elektronischem Wege über die Einstellung seiner unter die Regelung fallenden Tätigkeit, über jede Veränderung, durch die er nicht mehr für die Regelung in Betracht käme, und über jede Veränderung der vorher gemachten Informationen informieren.
Was sind die Erfassungspflichten eines Unternehmers im MOSS? Verbrauchsmitgliedstaat, in dem die Leistung erbringt; Dienstleistungsart; Zeitpunkt der Erbringung der Leistung; Bemessungsgrundlage mit Angaben zur benutzten Landeswährung; spätere Erhöhungen oder Verringerungen der Bemessungsgrundlage; anwendbarer Mehrwertsteuersatz; zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag mit Angaben zur benutzten Landeswährung;
Ist es möglich, die Verwendung von MOSS zu beenden? Ein freiwilliges Ausscheiden der MOSS ist zu jedem Zeitpunkt möglich, auch wenn der Auftragnehmer diesbezüglich weiter tätig ist. Eine Kündigung muss auf elektronischem Wege mindestens 15 Tage vor Ende eines Kalenderquartals erklärt werden und tritt zu Anfang des nächsten Kalenderquartals in Kraft. Im Falle einer freiwilligen Kündigung ist der Entrepreneur für zwei Kalenderquartale von der Beteiligung an der MOSS ausgeschlossen (Sperrfrist).
Ab wann kann ein Unternehmen von der Verwendung von MOSS ausgenommen werden? Abgesehen von der Kündigung sind folgende Fälle auszuschließen: Der Auftragnehmer informiert uns, dass keine weiteren Dienstleistungen mehr angeboten werden, die unter die besondere Regelung fallen: Sperrdauer von zwei Kalenderquartalen; keine MOSS-Verkäufe über einen Zeitabschnitt von acht Kalenderquartalen: keine Sperrdauer; wiederholte Verletzung der Vorschriften: Sperrdauer von acht Kalenderquartalen (der Ausschluß gilt sowohl für das EU-System als auch für das Nicht-EU-System).
Andernfalls steht es im freien Ermessen des Identifizierungsmitgliedstaats, zu prüfen, ob ein erneuter Regelverstoß vorlag. Die wiederholten Verstöße führen zum Ausschluß aus dem MOSS und zu einem Verbot von acht Kalenderquartalen (gültig für die EU- und Nicht-EU-Regelungen). Der Ausschlussentscheid wird der Gesellschaft auf elektronischem Wege mitgeteilt und tritt am ersten Tag des auf die Bekanntgabe des Ausschlussentscheidsfolgenden Kalenderquartals in Kraft.
Bewegt der Entrepreneur seinen Geschäftssitz oder seinen Geschäftssitz und wird dadurch aus dem MOSS ausgeschlossen, so tritt der Ausschluß mit dem Tag des Ausschlusses in Kraft. Will der Unter-nehmer MOSS in dem neuen Mitgliedsstaat einsetzen, muss er dies frühzeitig nachweisen. Diese Mitteilung ist fristgerecht, wenn der alte und der neue Mitgliedstaaten bis zum zehnten Tag des auf die Übermittlung folgende Kalendermonats benachrichtigt werden.
Ist es möglich, einen Vorsteuerabzug über MOSS durchzusetzen? Die Vorsteuerabzugsfähigkeit ist über den MOSS nicht möglich.