Der Ausweis der Mehrwertsteuer entfällt, wenn Sie eine Dienstleistung oder Waren an ein anderes Kontrollunternehmen in einem anderen EU-Land fakturieren. Sie nicht, aber Ihr Debitor muss dann die Mehrwertsteuer an sein Steueramt zahlen. Sie müssen auf der Abrechnung die USt. ID Ihres Bestellers sowie Ihre USt. ID eintragen. Dieser Vorgang wird als Reverse-Charge-Verfahren bezeichnet.
Wenn Sie kein normaler Unternehmer, sondern ein kleiner Unternehmer sind, dürfen Sie auch keine Mehrwertsteuer berechnen. Die Reverse-Charge-Methode entfällt in diesem Falle. Im Artikel auf Faktura EU-Auslandsmuster weisen wir Ihnen z.B. eine Beispielrechnung für das Reverse-Charge-Verfahren aus. Sie können auch im Ausland ohne Probleme abrechnen.
Inwiefern wird die Mehrwertsteuer im Reverse-Charge-Verfahren gezahlt? Sie fragen sich wahrscheinlich, wie die Mehrwertsteuer bezahlt wird, wenn Sie sie nicht im Reverse-Charge-Verfahren erheben. Um ihm dies deutlich zu machen, sind Sie dazu angehalten, den Vermerk "Steuerpflicht des Leistungsempfängers" auf der Abrechnung zu notieren. Was muss ich für das Reverse-Charge-Verfahren angeben?
Bei der Bezahlung einer Dienstleistung, die in einem anderen EU-Land besteuert wird, müssen Sie die EU-Vorschriften einhalten. Der muss immer auf Ihrer Liste stehen: Der Verweis auf die Umkehrung der Steuerpflicht muss ebenfalls enthalten sein: "Steuerpflicht des Leistungsempfängers". In Europa, aber auch in Nicht-EU-Ländern, gelten besondere Vorkehrungen. Diese haben wir für Sie in unserem Beitrag über die Rechnungsstellung in Drittstaaten aufbereitet.
Worauf muss ich achten, wenn ich meine Bestellung außerhalb der EU versende? Müssen die Umsatzsteuer-ID oder die Steuer-Nummer auf der Faktura angegeben werden?