Kleidervorschriften

Dresscode

In manchen Fällen besteht sogar eine gesetzliche Verpflichtung zur Einhaltung der Kleiderordnung des Arbeitgebers. Arbeitsrechtliche Grundlagen für die Bekleidung von Arbeitnehmern | Recht Kleidung macht den Mann, aber kann Kleidung auch ein Beschäftigungsverhältnis beenden, wenn eine Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern nicht teilweise zustande kommt? Welche Anforderungen können die Vorgesetzten an die Bekleidungstechnik stellen und in welchen Belangen kommt es nicht nur auf Schutzbekleidung und Corporate Identity an? Kleidung macht den Mann, aber kann Kleidung auch ein Beschäftigungsverhältnis beenden, wenn eine Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern nicht teilweise zustande kommt?

Welche Anforderungen können die Vorgesetzten an die Bekleidungstechnik stellen und in welchen Belangen kommt es nicht nur auf Schutzbekleidung und Corporate Identity an? Es ist fragwürdig, ob sie auf den Kleidungsstil am Arbeitplatz angewendet werden kann. Unangepasste Bekleidung kann ein Karrierehindernis im Arbeitsleben sein und gelegentlich zum " Jobkiller " werden. Jeder, der gegen ungeschriebenes Kleiderrecht verstößt und die geäußerten Garderobenwünsche eindeutig ignoriert, stolpert nur dann auf der Karriere-Leiter, wenn er ein Pop-Idol oder dergleichen werden will.

In manchen Fällen bestehen auch gesetzliche Verpflichtungen zur Einhaltung der Bekleidungsvorschriften des Auftraggebers oder gegenüber den Auftraggebern. Das allgemeine Recht auf Persönlichkeit des Mitarbeiters (Art. 2 Abs. 1 GG) richtet sich im Wesentlichen nach seiner Gestaltungsfreiheit (z.B. Kleiderwahl, Frisuren, Accessoires etc.) auch während der Büroarbeit.

Für gewisse Bereiche ist beispielsweise das Anziehen von Schutzbekleidung vom Gesetz oder einer Berufsvereinigung vorgegeben. In diesem Falle ist der Unternehmer dazu angehalten, dem Mitarbeiter die Schutzbekleidung unentgeltlich zur VerfÃ?gung zu stellen. in diesem Fall ist der Arbeitgeber jedoch nicht verpflichtet. Darüber hinaus kann die Gestaltungsfreiheit des Mitarbeiters beschränkt werden, wenn in Ausnahmefällen begründete Interessen des Arbeitgebers betroffen sind (§ 241 Abs. 2 BGB).

Anspruchsberechtigte Interessen des Arbeitgebers können z.B. vor dem Hintergrund der Kundenkontakte oder als andere Maßnahmen der "Corporate Identity" entstehen. Prinzipiell können die Parteien des Arbeitsvertrages eine Beteiligung des Arbeitnehmers an den Arbeitskleidungskosten festlegen. Betrifft es jedoch einen Formarbeitsvertrag, darf die Vorschrift den Mitarbeiter nicht unangemessen nachteilig beeinflussen ( 307 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit V. m. § 307 Abs. 2 BGB).

Die Frage, ob ein unangemessener Nachteil besteht, hängt von den Vorzügen ab, die der Mitarbeiter durch die Bereitstellung von Arbeitskleidung und deren Betreuung und Ersatz durch den Dienstherrn hat. Prinzipiell ist der Dienstgeber befugt, einen effektiv festgelegten Pauschalkostenbeitrag vom Nettomonatsentgelt des Dienstnehmers abzuziehen, sofern das Nettolohn anrechenbar ist. Ernsthaftigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkompetenz sind meist noch mit klassischer Bekleidung verbunden.

Viele Mitarbeiter konnten seit der Gründung der Gilden bestimmte Aktivitäten und damit Gilden ihrer Bekleidung (Trachten, Kostüme, Gewänder ) zuweisen. Man konnte die Mitglieder der einzelnen (professionellen) Stände nicht nur an der Bekleidung ablesen, die an die Bedürfnisse ihrer Tätigkeit angepaßt war und zum Teil auch zum Statussymbole wurde. Einige Industriezweige haben bis heute ihre spezielle Bekleidung bewahrt.

Beispiele sind das "Bankerblau", die Uniform des Fliegerpersonals oder der Arztkleider, aber auch die Kleider der Schreiner oder Koch. Das Kleidungsstück setzt Zeichen und löst Reaktion aus (z.B. Zuversicht, Mitgefühl, Achtung, Mißtrauen, etc.). Aus diesem Grund geben Firmen eine Dresscode vor (u.a. als Vertrauensbildung ), insbesondere für Mitarbeitende mit Kundenkontakten.