Kamera im Geschäft

Fotoapparat im Geschäft

Die Lösung: Sie richten eine Kamera an Ihrem Arbeitsplatz ein. Die Videoüberwachung ist in Büros, Firmen, Geschäften, Geschäften oder Betrieben erlaubt. Ihre Geschäfte, Büros, Firmengebäude, Wohnungen oder Häuser mit Überwachungseinrichtungen und Kameras.

Einer der größten Anwaltskanzleien in Österreich.

Immer mehr Firmen und Einzelpersonen schützen aufgrund der steigenden Kriminalitätsrate ihre Betriebe, Büroräume, Firmengebäude, Appartements oder Wohnhäuser mit Überwachungssystemen und Fotoapparaten. Vor allem der Umgang mit Überwachungskameras steht im Spannungsfeld zum Thema Datensicherheit und wurde daher besonders reguliert. Nachfolgend wird nun ein knapper Einblick in die Rechtsvorschriften, die dazugehörigen Randbedingungen und die Nutzungsmöglichkeiten für den Privatsektor (nichtstaatlich) gegeben, obwohl klargestellt werden muss, dass die Fragestellung, ob der Videoüberwachungsbereich möglich, zulässig, anteilig und/oder meldepflichtig ist, in jedem einzelnen Fall zu klären ist.

Der Begriff der Fernüberwachung im Sinn von 50a Abs. 1 DSG ist jede "systematische, vor allem aber ständige Erfassung von Vorkommnissen, die ein konkretes Ziel (überwachtes Objekt) oder eine spezifische Pers. (überwachte Person) berühren, durch die Verwendung technischer Bildaufzeichnungs- oder Übertragungsgeräte". Vor allem die lückenlose Bildaufnahme (auch wenn diese nur in gewissen Zeitintervallen oder einzelnen Aufnahmen erfolgt) und die Echtzeit-Überwachung werden aufgezeichnet.

Allerdings dürfen nur solche Fotoapparate eingesetzt werden, die nur Bildaufnahmen und keine Tonaufnahmen bereitstellen ( "private Beobachtung durch Tonaufnahmen" ist verboten). Die DSG ( 50a Abs. 3 u. 4 DSG) regeln vor allem die Verwendungszwecke, für die der Gebrauch der Bildüberwachung erlaubt ist. Videoueberwachung ist beispielsweise zu rechtfertigen, wenn sie dazu diente, das zu überwachende Objekt oder die zu überwachende Personen (einschließlich ihrer Rechte wie materielle oder immaterielle Güter) vor gefaehrlichen Anschlaegen zu schuetzen, besondere Obhutpflichten zum Schutze des zu überwachenden Objektes (oder der zu überwachenden Person) zu erfuellen usw., oder wenn sie dazu diente, das zu überwachende Objekt oder die zu überwachende zu schuetzen (einschließlich ihrer Moeglichkeiten wie materielle oder immaterielle Güter).

Unter bestimmten Umständen kann auch eine vorbeugende Maßnahmen zur Abwehr gefährlicher Angriffe durchführt werden. Generell ist jedoch zu beachten, dass der Nutzen der Fernüberwachung nicht überproportional sein darf, d.h. es ist zu prüfen, ob der zu erreichende Zielzweck nicht auch mit weniger aufdringlichen Maßnahmen (z.B. Alarmsysteme, Wachtüren, Sprechanlagen usw.), einschließlich wirtschaftlicher Erwägungen und damit verbundener Unterhaltskosten, verwirklicht werden kann.

Auch die verdeckte/versteckte Systemüberwachung mit Abrufbildaufzeichnung ist in der Regel immer ein Angriff auf das Recht auf Respektierung des geheimen Spions ( 16 ABGB in Verbindung mit Art 8 EMRK) und daher grundlegend inakzeptabel. Videoüberwachungen müssen in der Regel markiert werden. Sie muss vor Ort erfolgen und so beschaffen sein, dass jeder, der von der Bildüberwachung potenziell beeinträchtigt wird, prinzipiell die Chance hat, sie zu umgehen (z.B. mit Aufklebern oder Hinweisschildern am Ladeneingang).

Der Kunde einer Videoüberwachungsanlage muss auch (zumindest abschließend) identifizierbar sein (§ 50d DSG). Erfolgt die digitale Aufzeichnung der Videoüberwachungsdaten, müssen diese vor der Erstinbetriebnahme an das EDV-Register übermittelt werden und unterliegen einer sogenannten Vorkontrolle. Andererseits müssen Echtzeit-Monitoring oder Anlagen, die die gesammelten Informationen auf Analogdatenträgern ablegen, nicht meldet werden.

Videoaufnahmen müssen in der Regel nach 72 Std. gelöscht werden (sofern sie nicht als Nachweis einer Straftat erforderlich sind). Gemäß 50a Abs 4 DSG in Österreich ist "Videoüberwachung zum Zwecke der Arbeitnehmerkontrolle am Arbeitsplatz verboten". Daher sind Video-Kameras, die permanent auf den Mitarbeiter gerichtet sind, in der Regel nicht erlaubt (Ausnahme: Eingangsbereich/Empfang/Schalter aufgrund der vergrößerten Gefahrenzone).