Internethändler Elektronik

Elektronik-Händler im Internet

Internet-Recht - Â- ElektroG für Internethändler Die Elektrogesetzgebung (ElektroG) ist für alle für, die elektrische oder für von großer Bedeutung. Am 23.10.2015 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die abgekürzt-Entsorgung und Elektronikgerätenâ (Elektrogesetz bzw. abgekürzt-Elektrorecht bzw.

auch ElektroG2 genannt) im BAG bekannt gemacht und ist nun in Kraft getreten. Der Bundesgesetzblatt ist in der Rechtsordnung vom 23.10.2015 veröffentlicht worden.

Das Gesetz basiert auf der Implementierung der WEEE-Direktive (Richtlinie 2012/19/EU) des WEEEII. In mehrfacher Hinsicht ist der Internet-Handel von der neuen Version des Elektrizitätsgesetzes beeinflusst. â??Wir ergänzen diese Seiten in KÃ?rze mit weiteren Beiträgen, unter anderem mit näheren Information zur Pflicht der Bestellung von Bevollmächtigten beim Versenden von Elektrogeräten ins EU-Ausland.

Bei Vorliegen bestimmter Bedingungen müssen Internethändler Elektroaltgeräte Elektroaltgeräte zurücknehmen. Ab wann ist dies Rücknahmepflicht und was müssen für Sie gültig? Ein Überblick: Welche Strafen bedrohen Internethändlern in der EU, welche haben dort nicht Bevollmächtigten angeordnet? Kennzeichnungsverpflichtung nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz:

Was Online-Händler jetzt beachten müssen

Das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz ist vor wenigen Tagen in Kraft gesetzt worden. Konkret: das neue Recht über das Inverkehrbringen, Zurücknehmen und umweltgerechte Entsorgen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten. Mit dem neuen Elektro- und Elektronikgerätegesetz wurden einige neue Pflichten für den Handel und die Herstellung von Elektro- und Elektronikgeräten auferlegt. Wahrscheinlich die bedeutendste Neuerung: Wer EU-weit Elektroartikel anbietet, muss für jedes Bestimmungsland einen Vertretungsberechtigten benennen.

Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Regelungen für die Altgeräteentsorgung in ganz Europa durchgesetzt werden. Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz 2015 schreibt außerdem vor, dass Vertragshändler und Direktvertreiber, die keine eigene Zweigniederlassung im betreffenden Vertriebsland haben, einen autorisierten Vertreter in diesem Land benennen müssen. Die im Verkaufsland ansässige Firma oder Firma ist dann für die Einhaltung der in diesem Land gültigen Rücknahme- und Entsorgungsverpflichtungen zuständig.

Für alle Online-Händler besteht - ungeachtet der Unternehmensgröße und der Umsatzzahlen im Export - die Verpflichtung, in jedem Verkaufsland einen Prokuristen zu benennen, sofort nach Wirksamwerden der Änderung. Wie die Bewilligung auszusehen hat und ob die berechtigte natürliche oder juristische Person im Verkaufsland eingetragen sein muss, hängt von den entsprechenden rechtlichen Bestimmungen im Verkaufsland ab.

Ebenfalls eine Neuerung ist, dass Online-Händler mit einer Fläche von mehr als 400 qm für elektrische Haushaltsgeräte und Stationärhändler mit einer Fläche von mehr als 400 qm für elektrische Haushaltsgeräte zukünftig dazu gezwungen sind, gleichartige alte Haushaltsgeräte kostenfrei beim Vertrieb von Großgeräten an Endverbraucher zurückzugeben (1:1-Rücknahmepflicht). Betreibt ein Online-Händler mehrere Auslieferungslager, werden deren Bereiche nicht addiert, sondern der Lager- und Versandbereich am entsprechenden Ort ist entscheidend.

Elektrokleingeräte mit einer Randlänge von bis zu 25 cm müssen auch von Fachhändlern mit einer Grundfläche von über 400 qm zurückgegeben werden, wenn der Käufer kein Neugerät ersteht. Eine Rückgabe der Produkte darf nicht von der Vorlegung eines Kaufbeleges wie z.B. eines Kaufbeleges abhängt. Die Rücknahmeverpflichtung gilt nicht nur für Altanlagen, die von Konsumenten für den privaten Gebrauch gekauft wurden.

Auch gewerbliche Abnehmer müssen ihre Produkte in "haushaltsüblichen Mengen" zurücknehmen. Dann muss der Fachhändler für die fachgerechte Wiederverwertung oder Beseitigung der alten Ausrüstung sorgen. Ein Rücknahmeverbot für Elektro- und Elektronik-Altgeräte besteht nur dann, wenn die Elektro- und Elektronik-Altgeräte eine Gesundheitsgefährdung durch Kontamination darstellen. Elektro- und Elektronik-Altgeräte müssen an oder "in der unmittelbaren Umgebung der Entsorgungsstelle" mitgenommen werden.

Der Besteller hat in diesem Falle dem Fachhändler bei Vertragsabschluss mitzuteilen, dass er ein altes Gerät bei Lieferung des neuen Geräts zurückgeben will. Aus Service-Sicht ist es für den Fachhandel ratsam, dies vor Vertragsabschluss zu überprüfen. Online-Einzelhändler müssen die Rücksendung von alten Geräten "in einem angemessenen Abstand zum Endverbraucher" zulassen. Der Rücknahmepflicht von kleinen Geräten kann z. B. dadurch nachgekommen werden, dass dem Fachhändler angeboten wird, die alten Geräte über Paketdienste auf eigene Rechnung an den Fachhändler zurückzuschicken.

Diese Sammelstellen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte müssen von den betreffenden Vertragshändlern und Produzenten innerhalb von neun Monate nach Inkrafttreten der neuen Verordnung - also längstens bis Juni 2016 - errichtet und dem Umweltbundesamt gemeldet werden, bevor die Sammlungstätigkeit aufgenommen wird. Wiederverkäufer und Produzenten, die bereits in der Vergangenheit Gebrauchtgeräte auf freiwilliger Basis zurückgegeben haben, müssen ihre Sammelstellen innerhalb von drei Monaten nach ihrem In-Kraft-Treten melden.

Die Rücknahmeverpflichtung der Fachhändler geht einher mit verschiedenen Informationspflichten der Privathaushalte: Der Kunde muss zukünftig über die von den Fachhändlern oder Produzenten geschaffene Rückgabemöglichkeit von Altapparaten, über die Eigenverantwortlichkeit der Endverbraucher hinsichtlich der Löschung der persönlichen Angaben zu den zu beseitigenden Altapparaten und über die Wichtigkeit des Zeichens, das bei der getrennten Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach wie vor angebracht werden muss - die "durchgestrichene Mülltonne" - aufklären.

Eine weitere Neuerung für Produzenten, die ihre Geräte selbst über das Netz verkaufen, ist die Verpflichtung zur Bereitstellung der WEEE-Nummer im Intranet. In der neuen Verordnung wird diese Information nun beim "Anbieten" von elektrischen Geräten vorgeschrieben. Die registrierten Produzenten sind daher zukünftig dazu angehalten, ihre Registriernummer auf der Website (z.B. im Impressum) zu publizieren.

Zuwiderhandlungen gegen das Elektro- und Elektronikgerätegesetz können nicht nur zu Verkaufsverboten führen, sondern in einigen Fällen auch eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit Geldstrafen von bis zu 100.000 EUR ahnden kann. Verkäufe in andere EU-Länder unterliegen zusätzlichen Strafen im entsprechenden Verkaufsland. Darüber hinaus ist für den Handel zu berücksichtigen, dass es sich bei den Herstellern im Sinn des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht nur um solche handelt, die Elektro- und Elektronikgeräte in Deutschland selbst oder durch Dritte fertigen lassen und unter ihrem eigenen Markennamen oder ihrer eigenen Handelsmarke vertreiben.

Beispielsweise gilt ein in Deutschland ansässiger Vertragshändler, der erstmalig im Inland produzierte elektrische Betriebsmittel auf dem Inlandsmarkt vertreibt (importiert) und jeder in Deutschland ansässige Auslandshändler, der elektrische Betriebsmittel im Internet vertreibt, als Gerätehersteller im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Last but not least müssen Vertragshändler, die neue Elektro- oder Elektronikprodukte bewusst oder nachlässig nicht zum Kauf angeboten oder nicht richtig registriert haben, selbst als Produzenten behandelt werden.

Weil dies mit weiteren erheblichen Risiken von Geldbußen verbunden ist, müssen die Vertragshändler entweder durch eigene Überprüfung oder durch geeignete Vertragsvereinbarungen sicherstellen, dass der tatsächliche Produzent entweder ordnungsgemäss eingetragen ist oder einen Bevollmächtigten ernannt hat, der wiederum ordnungsgemäss eingetragen wurde.