Im Rahmen des Verfahrens verklagte die Konsumentenzentrale des Bundesverbandes Amazon, weil die Vermittlungsplattform ein benutztes Handy mit dem Zusatz Refurbished Certificate" im Angebot hatte. Nach Angaben des Vereins reichten diese Informationen nicht aus, um die Informationsverpflichtungen des Autohauses zu erfüllten. Erstens hat das EuGH festgestellt, dass das Kriterium "verwendet" für den Konsumenten von wesentlicher Bedeutung ist.
Die Bewertung der Materialität eines Merkmal hängt davon ab, inwieweit es die Wahl des Konsumenten beeinflusst. Vor allem bei Smartphones ist das Lebensalter des Produktes von zunehmender Wichtigkeit, da es über seine Nutzungsdauer Aufschluss gibt. Entscheidend für die Preisgestaltung ist daher, ob das Handy nun Neuware oder Gebrauchtware ist.
Grundlegende Verbraucherinformationen müssen dem Konsumenten gemäß § 5a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UWG klar, verständlich und unmissverständlich zur Verfügung gestellt werden. Das LG sah diese Forderung hier durch den Hinzufügung des "Refurbished Certificate" im Übernahmeangebot nicht erfüllbar. Dem deutschen Durchschnittsverbraucher ist dieser Ausdruck nicht bekannt.
Auch wenn er den Terminus mit " Recycling-Zertifikat " richtig übersetzt hat, kam er nicht unbedingt zu dem Schluss, dass es sich um ein Gebrauchtprodukt handelt. Das Statement "Refurbished Products" des Elektrohändlers Conrad, mit dem Amazon seine eigene Position gestärkt hatte, überzeugte das Landgericht nicht vom Gegenteiligen. Genau hier besteht ein Zusammenhang zwischen der Indikation der Aufbereitung und dem in Amazon's Sortiment fehlenden Teil.
Beispielsweise konnte Amazon den Verbrauchern keine ausreichenden Informationen zur Verfügung stellen, weshalb der einstweilige Verfügungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 3 Abs. 1, 2, 2, 5a Abs. 2 UWG bestand. Obwohl sich die Entscheidungsfindung explizit auf Smart-Phones bezieht, ist sie nicht unbedingt auf diese beschränkt.
In jedem Fall müssen die notwendigen Informationen immer klar, verständlich und unmissverständlich angegeben werden. Was den Begriff "refurbished" betrifft, so ist dies z.B. bei Gebrauchtgolfbällen durchaus der Fall und der Zielgruppe bekannt. Prinzipiell sollte jedoch darauf geachtet werden, dass der Verweis so erfolgt, dass dem Konsumenten so klar wie möglich vermittelt wird, dass es sich bei den betreffenden Waren um Gebrauchtwaren handele.