Hierdurch entstehende Aufwendungen und Aufwendungen gehen zu Lasten des Bestellers. Bei einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Bestellers sind wir befugt, die Erfüllung unserer Vertragsleistung von der Zahlung der vertraglich festgelegten Entgelte oder einer korrespondierenden Sicherheit abzuhängen. Wir sind nach angemessener Nachfristsetzung im Falle der Untätigkeit des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrage und zur Geltendmachung von Schadensersatz verpflichtet.
Der Transport geht auf Kosten und Risiko des Bestellers. Der Transport zur Eisenbahn oder zum Seeschiff geht zu Lasten des Bestellers. Verspätet sich der Transport durch einen vom Besteller zu vertretenden Umstand, so geht die Transportgefahr am Tage der Bereitstellung auf den Besteller über. Die Verkäuferin hat die Verpackungen sachgerecht und sorgsam auszufüllen.
Transportversicherungen werden nur auf ausdrückliches Verlangen und zu Lasten des Bestellers vorgenommen. Mehrweg-Verpackungen ( "Gitterboxen", Baumschulpaletten) verbleiben in unserem Besitz und sind auf Rechnung des Bestellers zurückzusenden. Schadensersatzansprüche kann der Besteller nicht durchsetzen. Nicht alle Pflanzen müssen wie das Schema aussehen. Die gelieferten Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung einschließlich aller Nebenansprüche im Besitz des Auftragnehmers.
Das Vorbehaltseigentum gilt auch dann, wenn in einer laufenden Rechnung Einzelforderungen des Käufers enthalten sind und der Restbetrag festgestellt und anerkannt wird. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr bis auf Widerruf ermächtigt. Der vorhandene Vorbehalt ist dem Erwerber bekannt zu geben und dem Veräußerer auf Anfrage Namen und Adresse des Erwerbers bekannt zu geben.
Zur anderweitigen Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (insbesondere Verpfändung, Sicherungsübereignung) ist der Besteller nicht ermächtigt. Im Falle einer Pfändung der Eigentumsvorbehaltsware ist der Veräußerer sofort unter Bekanntgabe des Namens und der Adresse des Pfandgläubigers zu unterrichten. Der Besteller tritt bereits jetzt die ihm aus der Veräußerung zustehende Forderung mit allen Nebenrechten einschließlich sämtlicher Saldoforderungen ab.
Die Verkäuferin akzeptiert die Zession. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Ansprüche ist der Besteller bis auf Widerruf, längstens jedoch bis zum Eintritt des Zahlungsverzuges oder bis zur erheblichen Vermögensverschlechterung des Bestellers befugt. Die Verkäuferin wird bereits jetzt vom Besteller autorisiert, den Drittkäufer von der Forderungsabtretung zu benachrichtigen und die Ware selbst einziehen.
Überschreitet der für den Käufer bestehende Sicherungswert alle seine Ansprüche um mehr als 20 v. H., so ist der Käufer oder ein durch die überschüssige Sicherung des Verkäufers beeinträchtigter Dritter zur Herausgabe oder Rücknahme von Sicherungen nach seiner Wahl berechtigt. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware geht nicht dadurch unter, dass der Käufer die gelieferte Ware bis zur Wiederveräußerung in sein oder fremdes Besitz schneidet oder pflanzt.
Dabei ist die Ware gesondert von anderen Pflanzen zu verwahren, zu verpacken oder zu bepflanzen und so zu markieren, dass sie als vom Veräußerer stammend ersichtlich ist. Zur unentgeltlichen Behandlung der Eigentumsvorbehaltsware ist der Besteller berechtigt. Dazu gehört die fachgerechte Aufbewahrung, Bepflanzung, Befruchtung und Beregnung. Eine Gewähr für das Wachstum der Pflanzen wird nicht geleistet.
Fordert der Besteller explizit eine Wachstumsgarantie, kann ein separater Rechnungsbetrag in Ansatz gebracht werden. Die Wachstumsgarantie wird für einen Zeitraum von einem Jahr ab Lieferung gewährt und geht davon aus, dass der Kunde den Pflanzen die für diese Art geeignete Pflege gegeben hat. Dazu zählen vor allem die korrekte Ablagetiefe, das Düngen und Bewässern.
Eine Garantie für die Echtheit der Sorte wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden abgegeben. Die Pflanzen sind bei der Lieferung zu prüfen. Bei Vorliegen eines bestehenden Fehlers ist der Auftragnehmer zur Lieferung einer neuen Ware befugt. Im Falle des Fehlschlagens hat der Besteller ein Recht auf Wandlung oder Herabsetzung der Vergütung. Weitere Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind grundsätzlich ausgenommen, es sei denn, die Schadenersatzansprüche basieren auf der schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Vertreters des Auftragnehmers.
Ebenfalls nicht ausgenommen sind alle Schadenersatzansprüche, die auf einer schuldhaften oder schwerwiegenden Verletzung von Pflichten durch den Verkäufer oder seinen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen basieren. Der Erwerb von durch Patent- und Sortenschutzgesetze sowie markenrechtlich geschützte Rosenarten verpflichten dazu, die mit den Pflanzen gelieferten Rosenarten ausschliesslich mit dem Original-Etikett weiter zu verkaufen, sowie die angekauften Rosenarten oder deren Bestandteile nicht zur Fortpflanzung zu verwenden und von einem Weiterverkauf dieser Rosenarten im Ausland abzusehen.
Im Falle der Veräußerung ist der Besteller dazu angehalten, diese Massnahme seinen Abnehmern aufzubürden. Erfüllt und gerichtsstand für Unternehmer und öffentlich-rechtliche Körperschaften ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.