Die Allgemeinen Bedingungen Ihres Hauses müssen zunächst effektiv in den Vertrag mit Ihrem Geschäftspartner aufgenommen werden, um gültig zu sein. Zur Aufnahme von Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen in den Handel ist es ausreichend, wenn diese auf Ihrer Webseite eingebunden sind und Sie im Rahmen des Vertragsabschlusses informieren. Dies gilt jedoch nicht für Kontrakte zwischen Firmen in Deutschland und z. B. China oder den USA, die im Rahmen des grenzüberschreitenden Warenverkaufs abgeschlossen werden.
Für die Aufnahme von Allgemeinen Bedingungen gelten besondere Bestimmungen (vgl. Art. 14 ff. CISG). Auf die Gültigkeit der Allgemeinen Bedingungen muss daher explizit verwiesen werden (möglichst in der gleichen Schriftgrösse wie im restlichen Brieftext (Bestellschreiben oder Auftragsbestätigung). Fügen Sie die Allgemeinen Bedingungen in der verhandelten Sprache des Vertrages in textlicher Form bei.
Daher genügt es nicht, die Allgemeinen Bedingungen auf Ihrer Webseite zu übernehmen und nur darauf zu verweisen. Es ist ratsam, sich den Eingang der Allgemeinen Bedingungen explizit in schriftlicher Form zusichern zu lassen. Die Wirksamkeit der Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen, d.h. ob sie der inhaltlichen Kontrolle standhält, hängt vom (nicht vereinheitlichten) Recht des Landes ab, in dem der Veräußerer seinen ordentlichen Wohnsitz hat, d.h. nicht vom CISG.
Selbst wenn der Kunde seine Allgemeinen Verkaufsbedingungen gegenüber dem Hersteller in China geltend gemacht hat und diese geltend macht, bleibt ihm das beträchtliche Residualrisiko, ob die von ihm ausgewählten Bestimmungen einer erneuten Inhaltsprüfung standhält. Besonders vorsichtig ist die Einigung auf Schiedsgerichtsklauseln durch allgemeine Bestimmungen in den Allgemeinen Bedingungen. Für den Vertragsabschluss mit ausländischen Partnern außerhalb des Kaufgeschäfts in China gilt eine völlig andere Regelung, d.h. im Hinblick auf das (nicht vereinheitlichte) China.
Es ist daher besser, sich nicht auf die Aufnahme und Effektivität von Allgemeinen Bedingungen im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr zu berufen. Lediglich einzeln verhandelte Kontrakte garantieren, dass wesentliche unternehmensinterne Vertragsbestimmungen im Vertragsverhältnis auch wirklich gelten.