Agb Schreiben

Agb-Brief

â??Wer aus KostengrÃ?nden seine AGB schreiben möchte, geht ein nicht zu unterschÃ?tzendes Risiko ein.

Eigene Geschäftsbedingungen schreiben

Viele populäre Bestimmungen wurden jedoch bereits von den Gerichtshöfen für ungültig befunden. Derjenige, der eine ungültige Bestimmung übernommen hat, kann sich im Falle einer Verwarnung nicht darauf berufen, dass " alle anderen " diese Bestimmung ebenfalls anwenden. Für die Rechtmässigkeit der Einzelklauseln wird in der Regel keine Gewähr übernommen. Es gibt ein grundlegendes Problem bei der Ausgestaltung der AGB: Obwohl das Recht höchste Ansprüche an die Zulassung und Durchsichtigkeit der AGB hat, liefert es selbst keine Vorlagen.

Aus diesem Grund müssen die Bestimmungen unter Beachtung der rechtlichen Anforderungen und der bereits erlassenen Entscheidungen sorgsam und nachvollziehbar gestaltet und regelmässig überprüft werden.

Eigene Bedingungen gestalten

Bei Vertragsabschluss werden die Konsumenten nahezu immer um Zustimmung zu den Allgemeinen Bedingungen ersucht. Selbst wenn zwei Unternehmen Geschäfte untereinander tätigen, können die Allgemeinen Bedingungen eine entscheidende Bedeutung haben und viele Vorzüge haben. Jeder Gewerbetreibende kann mit seinen Kunden die Aufträge so ausgestalten, dass sie die Eigenschaften seiner Leistung und seines Unternehmens entsprechend berücksichtigen.

Darüber hinaus führt die AGB zu einer deutlichen Zeiteinsparung im operativen Geschäft, da der Kaufmann nicht bei jedem Vertragsabschluss jedes Detail neu verhandeln muss. Für den Gewerbetreibenden ist dies von großem Nutzen, da das BGB - das für Verträge ohne AGB gilt (siehe Kasten) - nicht einmal einige der im Tagesgeschäft üblichen Vertragsarten kennen.

Schliesslich besteht die Moeglichkeit, die rechtlich vorgeschriebene Verteilung des Risikos zwischen Handwerkern und Auftraggebern in begrenztem Umfang zugunsten des Handwerks zu verlagern. BGB, die der Gewerbetreibende durch allgemeine Geschäftsbedingungen an die Bedürfnisse seiner Leistung und seines Unternehmens anpasst, sind unter anderem: die Garantie des Gewerbetreibenden, das Recht auf Kündigung des Bauherrn, die Sicherheit der Ansprüche des Gewerbetreibenden, die Pflichten der Mitwirkung des Bauherrn - beispielsweise kann der Gewerbetreibende seine Arbeit nicht verrichten, da ihm nicht wie verabredet der Zutritt zum Objekt eingeräumt wird, die Fragestellung, welcher Vertragspartner die Verantwortlichkeit für eine Leistungsbeeinträchtigung hat.

Dies liegt daran, dass auch bei Verträgen, die unter Einschluss der AGB geschlossen wurden, ein ausreichender Grad an vertraglicher Fairness gewährleistet sein sollte. Allerdings sind die fachlichen Begrenzungen sehr unterschiedlich - je nachdem, ob der Gewerbetreibende den zugrunde liegenden Werk- und Dienstleistungsvertrag mit einem Konsumenten oder einem Unternehmen geschlossen hat. Schließt ein Handwerksunternehmen mit seinem Kunden einen Auftrag ohne AGB ab, so gilt die Regelung der §§ 631 ff.

Für das vertragliche Verhältnis zwischen Handwerksbetrieb und Bauherr schreiben die Rechtsnormen des Bürgerlichen Gesetzbuches vor, dass der Handwerksbetrieb seine Leistungen in vollem Umfang und ohne Fehler zu leisten hat. Nur dann kann er die Annahme seiner Leistungen einfordern, wonach der Kunde zur Bezahlung der Vergütungen verpflichte. Der Gewerbetreibende kann nur unter gewissen Bedingungen Vorauszahlungen anfordern.

Aus dieser rechtlichen Grundstruktur kann der Gewerbetreibende nun selektiv von den AGB abweichen, indem er z.B. die Verpflichtung des Kunden zu einer Vorauszahlung vorgibt. Hier gibt es auch wesentliche Differenzen zwischen Konsumenten und Unternehmer als Kunden, die das Handwerk verstehen und achten sollten: Kommt der Gewerbetreibende mit einem Konsumenten einen Kaufvertrag zustande, werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann Vertragsbestandteil, wenn bei Vertragsabschluss explizit auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen wird - zum Beispiel durch ein gut sichtbares Anschlagbrett.

Das kann entweder explizit oder durch abschließendes Handeln - beispielsweise durch einen erkennbaren Hinweis des Gewerbetreibenden auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen - erfolgen und der Kunde erhebt keinen Widerspruch. Der Gewerbetreibende hat dem Gewerbetreibenden auch die Gelegenheit zu bieten, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in angemessener Form durchzusehen. So ist es zum Beispiel sinnvoll, dass der für den Vertragsabschluss maßgebliche Gewerbetreibende den Kunden darauf aufmerksam macht, dass er ihm auf Verlangen seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusendet.

Mit den Vergabe- und Vergabevorschriften für Haustechnik Teil B, kurz VOB/B, AGB insbesondere für solche Aufträge, die auch im Handwerksbereich eine bedeutende Bedeutung haben, wurden auf bundesweiter Ebene die vielfältigen Eigenheiten eines Bauvertrages nicht (können) abgedeckt. Mit der VOB/B müssen die Händler jedoch bedenken, dass sie nicht nur für sie günstige Vorschriften haben.

Die VOB/B wurde von einem Komitee aus Bauherren- und Auftragnehmervertretern erarbeitet. Letztendlich muss jeder handwerkliche Betrieb selbst bestimmen, ob er sich AGB speichern und die Vorschriften des BGB, die Bestimmungen der VOB/B oder seine eigenen AGB verwenden möchte.

Handwerksbetriebe sollten sich sicherheitshalber rechtlich beraten lassen, da die rechtlich abgesicherte Gestaltung der einzelnen Bedingungen einen genauen Einblick in die 305 ff. gibt und Firmen in allen Fragen der Vertragsgestaltung beraten.