Verkauf Ausschließlich an Gewerbetreibende

Ausschließlich an Fachleute zu verkaufen

Der Verkauf nur an Gewerbetreibende bedarf einer klaren Ankündigung. Die Gewerbetreibende im Netz müssen dem Konsumenten klare und eindeutige Anweisungen erteilen, um klarzustellen, dass er nur Verträge mit Geschäftskunden abschließen möchte. Versäumt er diese Anweisungen oder sind sie nicht klar genug, bestehen für ihn die selben Verpflichtungen. Der Zahlungsbutton muss zusätzlich mit dem Vermerk "Zahlungspflichtige Bestellung" gekennzeichnet sein.

Sachverhalt Die klagende Partei als Verbraucherschutzverein beantragt, dass die Beklagte keinen Internetdienst anbietet, der ihrer Ansicht nach den Verbrauchern schadet. Im Bereich "Informationen" wird darauf hingewiesen, dass sich die Angebotsnutzung ausschließlich an Händler richtet. In der Registrierungsseite, oberhalb des Buttons "Jetzt registrieren", wird darauf hingewiesen, dass zu diesem Zweck die AGB und der kommerzielle Nutzungsstand bestätigt werden müssen.

Diese Notiz ist in einer gelblich-gelben Farbe geschrieben. Falls das Eingabefeld nicht gekennzeichnet ist, wird nur der Tipp zur Bestätigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen angezeigt. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass der Status der kommerziellen Verwendung bestätigt wird. Außerdem werden generelle Angaben zum Garverhalten und zur Verwendung der Datenbasis gemacht. Diese geben auch keinen Aufschluss über eine ausschließlich kommerzielle Verwendung.

Im AGB wird darauf hingewiesen, dass sich das Leistungsangebot ausschließlich an Gewerbekunden adressiert. Der Antragsteller macht geltend, dass es für den Konsumenten keine Klarheit gebe, dass sich das Übernahmeangebot nur an Gewerbekunden ziele. Außerdem fehlt dem Button "Jetzt bestellen" der Verweis auf die Zahlungsverpflichtung. Auf das Rücktrittsrecht wird nicht hingewiesen.

Nach Ansicht des Beklagten hat er sich hinreichend auf den reinen Handelscharakter des Vertrags bezogen. Erstens hat die Antragsgegnerin den Verbraucher nicht auf das vor Vertragsschluss geltende Rücktrittsrecht aufmerksam gemacht. Von diesen Informationsverpflichtungen wird nur dann abgesehen, wenn die Gesellschaft ausschließlich mit anderen Gesellschaften einen Vertrag abschliessen möchte und dies ausweist.

Der Antragsgegner hat mit seinen Angaben die Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Bezugnahme auf die Gewerbekunden wird nicht ausreichend visuell unterstrichen und erst durch Blättern auf der Website ersichtlich. Die Notiz war nicht im mittleren Login-Bereich. Der weitere Ablauf ist in einen Gesamtkontext mit dem Garverhalten und der Verwendung der Datenbasis eingelassen.

Dabei muss der Konsument nicht mit wichtigen Auftragsinformationen auseinandersetzen. Die Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die kommerzielle Verwendung wird so aufbewahrt, wie bei gewöhnlichen Bescheinigungen. Stattdessen akzeptiert der Konsument nur die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und spiegelt nicht unwahrheitsmäßig seinen Rang als Händler wider. In dieser Hinsicht sind diese Tipps und Vorschriften der Angeklagten aufschlussreich.

Damit sind die Voraussetzungen für ein reines kommerzielles Angebot nicht erfüllt. Möchte ein Unternehmer nur mit Händlern sprechen, müssen die Informationen eindeutig, deutlich und leicht verständlich sein. Die Konsumenten müssen im Netz vollständig abgesichert sein. Dabei kann nicht gefordert werden, dass dieser auf der ganzen Linie nachfragt, ob es sich um kommerzielle Offerten oder nicht.