Die Mindesthaltbarkeit - Kann die Waren nach Ablauf der Frist überhaupt noch veräußert werden?
Der Mindesthaltbarkeitstermin (kurz MHD) ist ein "alter Hut" nach dem Lebensmittelkennzeichnungsgesetz. Die meisten Lebensmittel-Verpackungen enthalten seit geraumer Zeit Informationen wie "Mindestens langlebig, um den Verschluss zu sehen" oder dergleichen. Welche Konsequenzen ergeben sich für die Verteilung der Waren, wenn die MHD bereits übertroffen wurde? Tritt beim Betreiber eines Supermarktes eine Rechtsverletzung auf, wenn er die Waren auch nach dem Auslaufen der MHD noch weiterveräußert?
Der Begriff ist in den 7 und 7 a der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) festgelegt. Der Tag der Mindesthaltbarkeit eines Nahrungsmittels ist daher der Tag, an dem es seine besonderen Merkmale unter geeigneten Lagerbedingungen beibehält. Der Verbrauchstermin hingegen gibt das Jahr an, ab dem Lebensmittel, die aus mikrobiologischer Sicht leicht verderblich sind, ein unmittelbares Risiko für die Gesundheit des Menschen bilden können.
Gemäß 7a Abs. 4 LKMV ist das in Verkehr bringen von Nahrungsmitteln nach dem Auslaufen des VD untersagt. Für alle anderen Fernverpackungen mit Nahrungsmitteln ist die Kennzeichnung mit einer MHD erforderlich. Ausgeschlossen sind ferner die in 7 Abs. 6 Ludwigshafen (LMKV) aufgeführten Lebensmittel wie Frischobst, Frischgemüse, Festzucker, Kaugummi, etc.
Umgekehrt folgt daraus, dass bei Waren, bei denen nur eine MHD angegeben werden muss, das Produkt am Ende des Tages nicht verbrauchsunfähig wird, sondern nur allmählich seine besonderen Merkmale, wie Beständigkeit und Geschmacksrichtung verliert. Sie wird daher nicht das Datum nennen, an dem das Lebensmittel nicht mehr in den Verkehr gebracht wird.
Gibt es beim Verkauf der "abgelaufenen" Lebensmittel noch einen Gesetzesverstoß? Es wird daher von der MHD nicht festgestellt, ob das Lebensmittel nach dem Verfallsdatum abgeschrieben wird oder nicht mehr zum Konsum passt. Die Person, die vorverpackte Lebensmittel mit einem abgelaufene Haltbarkeitsdatum auf den Markt bringt, trägt eine größere Verantwortlichkeit.
Nr. 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), muss dieses die Qualität der Lebensmittel genauestens prüfen und, wenn eine Wertverminderung stattgefunden hat, dies deutlich machen. Zusammenfassend ist anzumerken, dass Lebensmittel auch nach Überschreitung der MHD prinzipiell noch veräußert werden können, dass der Verpflichtete jedoch seinen tatsächlichen Gesundheitszustand kontrollieren und gegebenenfalls als "gefährlich" für den Verbraucher bezeichnen muss.