Onlineshop Rechtssicher

Der Onlineshop Rechtssicher

einen rechtssicheren Online-Shop ohne fachkundige Hilfe nicht zu betreiben. Einen Online-Shop aufzubauen ist keine leichte Aufgabe. Online-Shop rechtssicher in 10 Schritten: So werden Sie rechtssicher

Wer einen Online-Shop rechtssicher einrichten will, muss verschiedene rechtliche Fallstricke einkalkulieren. Auch bei der Planung eines Online-Shops ist es ratsam, einen auf IT- und e-commerce Themen spezialisierten Rechtsanwalt mit ins Boot zu nehmen. Sie können nicht nur bindende und rechtsverbindliche Informationen über Web-Shops im Allgemeinen liefern, sondern auch Fragestellungen klären, die spezifisch Ihre E-Commerce-Aktivitäten wie die Etikettierung oder den Vertrieb von bestimmten Produktgruppen wie Lebensmitteln oder Medikamenten betrafen.

Das Vertrauen auf Stellungnahmen aus dem Netz oder von Youtube-Vorträgen kann kostspielig sein. Damit sind die Anwaltskosten im Vorhinein gut investiert, wenn man damit den Streß und die Belästigung einer Verwarnung erspart. Wer also einige Punkte vorab klärt, kann das Wagnis, einen kostspieligen Auftrag von einem Konkurrenten oder seinem Rechtsanwalt zu bekommen, auf ein Minimum reduzieren.

Derjenige, der Waren oder Leistungen über das Netz bereitstellt, ist dazu angehalten, den Besteller über seine Personalien zu unterrichten. Der Aufdruck muss für die Nutzer der Webseite leicht zu finden sein und die wesentlichen Angaben wie eine gültige Anschrift, die Handelsregister- und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, nicht aber Ihre Steuer-Identifikationsnummer beinhalten. Falls Sie Content in Social Networks wie Facebook, Instagram oder YouTube haben, benötigen Sie zusätzlich ein Aufdruck.

Ein gängiger Kunstgriff dabei ist es, im konkreten Aufdruck darauf zu verweisen, dass dies auch für Social Media-Präsenzen zutrifft und dort einen Verweis auf die entsprechende Seite zu setzen. Hinweis: Es gibt eine große Anzahl von Imprint-Generatoren im Intranet. Auch ist eine Datenschutzbestimmung obligatorisch, die der Besteller nach geltendem Recht im Rahmen des Impressums nicht erwartet, die aber als zusätzlicher Hinweis erscheint.

Wie die Anbieterkennung muss sie auch von den Subseiten aus erreichbar sein, wenn der Interessent nicht über die Startseite, sondern über einen Verweis auf Ihren Webshop kommt. Viele Datenschutzhinweise besagen, dass die Informationen nur für den Kaufprozess aufbewahrt werden. Dies ist in der Regel falsch und nicht hinreichend, z.B. wenn eine Kreditprüfung erfolgt, der Besteller durch ein Cookie verfolgt wird oder auch nur, wenn es einen Rundbrief gibt, für den Sie auch seine E-Mail-Adresse verwenden.

Im Gegensatz zur landläufigen Ansicht ist es vernünftig, vorhandene Kunden um ihre Zustimmung zu bitten, da sie nicht zwangsläufig eine existierende Kundenbindung mit Ihnen pflegen. Übrigens ist der Verweis auf die Abmeldemöglichkeit des Rundschreibens bereits bei der Zustimmung obligatorisch. Vorsicht: Handelt es sich um einen reinrassigen Rundbrief, also noch nicht um eine Kundenbindung, kommt strengstens das Prinzip der Vermeidung von Daten zur Anwendung.

Sogar der Benutzername ist nicht notwendig und das Feld sollte daher freiwillig sein, auch wenn Sie daran interessiert sind, den Namen des Benutzers individuell anzugeben und zu erraten. In Zweifelsfällen findet das deutsche Recht Anwendung. Insbesondere die AGB sollten von jedem E-Commerce Händler von einem Rechtsanwalt überprüft werden, da die im Netz oft vorhandenen Standardbedingungen im Anschluss oft zu Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Geschäfts kommen.

Der telefonische Kundenkontakt muss möglich sein - und zwar nicht über eine kostspielige Mehrwertdienstnummer, sondern über eine Standardtelefonnummer, die zum Festnetz- oder Mobilfunktarif abrechnet wird.