Die allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen sind für den Konsumenten oft schwer zu durchschauen. Insbesondere, wenn ihm ein Widerrufs- und Rückgaberecht zuerkannt wird. In den Allgemeinen Bedingungen des Antragstellers heißt es: "Sie haben die Rücksendekosten zu übernehmen, wenn die gelieferten Waren der bestellten entsprechen und wenn der Kaufpreis der zurückgesandten Waren einen Wert von 40,00 ? nicht übersteigt....".
Der Antragsteller wirft dem Antragsteller vor, sowohl eine Widerrufs- als auch eine Rückgaberichtlinie zu verwenden. Das ist nur möglich, wenn der Konsument nicht geschädigt wird, was hier nicht der Fall ist. Das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 4 U 197/09) hat mit Urteil vom 05.01.2010 zugunsten der Beklagten entschieden.
Den Richtern lag die Erkenntnis zugrunde, dass dem Konsumenten prinzipiell ein Widerrufsrecht und ein Rückgaberecht durch korrespondierende Anweisungen gewährt werden könnten. Es gibt keine Diskriminierung des Konsumenten nach dem Wettbewerbsrecht, wenn der Gewerbetreibende dem Konsumenten sowohl rechtliche Möglichkeiten einräumt als auch ihm die Auswahl lässt, von welchem Recht er gebrauch machen will.
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In diesem Fall muss der Kunde angeben, ob er die Rücknahme der Sache als Rücktritt oder als Rücknahme deuten kann. Bei der Interpretation sollte die für den Konsumenten vorteilhafteste Form zugrunde gelegt werden. Schlussfolgerung: Auf den ersten Blick erscheint es für den Konsumenten unübersichtlich und intransparent, wenn ein Widerrufsrecht und ein Rückgaberecht zugleich bestehen.
Weil der Auftraggeber dadurch aber nicht geschädigt wird, kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm beides gewährt werden. Der Gesetzgeber stellt klar, dass anstelle eines Rücktrittsrechts ein Rückgaberecht gewährt werden kann. Der Gesetzgeber geht daher davon aus, dass entweder ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht besteht.