bei individuell abgegebener figürlicher Süßware, zweitens bei Vorverpackungen, deren grösste individuelle Fläche weniger als 10 Quadratzentimeter umfasst, drittens bei zur Wiederbenutzung vorgesehenen Gläserflaschen, die eine unauslöschliche Beschriftung aufweisen und dementsprechend weder ein Label noch eine Halsschlaufe oder eine Brustplatte aufweisen, viertens bei Vorverpackungen, die unterschiedliche Speisen oder Speisenteile in voll markierten Vorverpackungen beinhalten und für gemeinnützige Zwecke geliefert werden.
In Abweichung von Absatz 1 müssen in den in Absatz 1 Nr. 1 und 4 genannten Ausnahmefällen immer die Inhaltsstoffe in Anhang 3 angegeben werden, es sei denn, die Handelsbezeichnung des Lebensmittel weist auf das Vorliegen der betreffenden Inhaltsstoffe hin. muss im selben Blickfeld angezeigt werden. b) Vorverpackungen, die dazu bestimmt sind, unter dem Namen oder Firmennamen eines Veräußerers mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem anderen am Abkommen über den EWR beteiligten Staat in den Verkehr gebracht zu werden, wenn sie an diesen Verkäufer geliefert werden; c) Lebensmittel in Vorverpackungen, die zur Lieferung an den Verbraucher im Sinn von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 bestimmt sind; d) Lebensmittel, die für die menschliche Ernährung im Sinn von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) des Übereinkommens vorgesehen sind; e) Lebensmittel, die für die menschliche Ernährung bestimmt inbegriffen Lebensmittel, die für die menschliche Ernährung bestimmt ist.
In den Begleitdokumenten müssen die in Abs. 1 genannten Einzelheiten für das in reifen und Transportverpackungen für die Belieferung der Verbraucher gemäß Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 aufgeführte Rindfleisch aufgeführt sein, wenn gewährleistet ist, dass diese Unterlagen zusammen mit allen Kennzeichnungsmerkmalen entweder die Nahrungsmittel, auf die sie sich beziehen, mitliefern oder vor oder zum gleichen Zeitpunkt wie die Entbindungspapiere versandt wurden.
Für den Fall von Punkt 1 Buchstaben b) und c) müssen die in Abs. 1 Buchstaben 1, 1, 2a und 4 aufgeführten Einzelheiten auch auf der Außenverpackung der Nahrungsmittel erscheinen. In dem in Ziffer 3 bezeichneten Fall brauchen die in Ziffer 1 Absätze 1 und 4 bezeichneten Informationen nicht im selben Fenster erscheinen. a) in Selbstbedienungsrestaurants und Gemeinschaftsverpflegern oder b) zu wohltätigen Zwecken für den direkten Verbrauch, b) langlebige Backwaren und Konditoreiwaren, die am Ort des Verkaufs zum sofortigen Verkauf an den Verbraucher abgefuellt sind, sofern der Verbraucher anderweitig über die in Ziffer 1 bezeichneten Informationen informiert wird.
Unbeschadet von Abs. 3 können im Falle von Buns die in Abs. 1 genannten Bezeichnungen auf einem Etikett auf oder neben den Waren auftauchen.