Kennzeichnung von Lebensmitteln

Lebensmittelkennzeichnung

Lebensmitteletikettierung Für die Kennzeichnung von Lebensmitteln gilt die Richtlinie (EU) Nr. 1169/2011 über die Bereitstellung von Informationen über Arzneimittel an die Verbraucher. Darin sind die folgenden Bestimmungen festgelegt. Das Konzept der "Lebensmittelinformation" ist durch diese europäische Gesetzgebung weit gehend definiert und umfasst alle Informationen über ein Nahrungsmittel, die dem Letztverbraucher über ein Label oder ein anderes Begleitmaterial oder in irgendeiner anderen Weise, auch mit modernen technologischen Mitteln oder mündlich, zur Verfügung stehen.

Für die Kennzeichnung von Lebensmitteln gilt die Richtlinie (EU) Nr. 1169/2011 über die Bereitstellung von Informationen über Arzneimittel an die Verbraucher. Darin sind die folgenden Bestimmungen festgelegt. Das Konzept der "Lebensmittelinformation" ist durch diese europäische Gesetzgebung weit gehend definiert und umfasst alle Informationen über ein Nahrungsmittel, die dem Letztverbraucher über ein Label oder ein anderes Begleitmaterial oder in irgendeiner anderen Weise, auch mit modernen technologischen Mitteln oder mündlich, zur Verfügung stehen.

Bei der Etikettierung von Lebensmitteln sind folgende Informationen anzugeben: Der Nährwertdeklaration liegen sieben Bestandteile zugrunde: Brennwert und Fettmengen, gesättigte Fette, Kohlenhydrate, Zuckerbestandteile, Protein und Salze. Die Informationen müssen pro 100 gr oder 100 ml angegeben werden. Darüber hinaus können Informationen über Vitamine und Mineralien bereitgestellt werden, die in signifikanten Mengen vorhanden sind.

Dabei ist auch der Anteil der Tagesreferenzmenge (bei Erwachsenen) gemäß diesen Informationen zu vermerken. Als weitere komplementäre Darstellungsformen kommen die Informationen pro Teil oder Verbrauchseinheit und als Prozentanteil der vorgeschlagenen Richtmengen der entsprechenden NÃ? Von der Pflicht zur Angabe von Nährwerten sind z. B. Nahrungsmittel, einschließlich handwerklicher Nahrungsmittel, ausgenommen, die in kleinen Produktmengen in direkter vom Erzeuger an den Letztverbraucher oder an örtliche Einzelhändler geliefert werden, die die Produkte in direkter Verbindung mit dem Letztverbraucher liefern.

Informationen zum BMASGK finden Sie hier. Für die Lebensmittelinfoverordnung ist die Bezeichnung der wesentlichen allergenen Stoffe vorgeschrieben. Darin ist festgelegt, dass die Informationen entweder in schriftlicher Form durch Schilder, Hinweise, Preislisten, Menüpläne oder das Menü oder verbal erteilt werden können. Ein spezielles Allergiemenü kann zur Ergänzung mündlicher Informationen verwendet werden. In der Verordnung über Lebensmittelinformationen sind weitreichende Befugnisse für die Annahme weiterer Durchführungsrechtsakte und übertragener Handlungen durch die Europäischen Kommissare vorgesehen.

Gemäß der Anwendungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 war es obligatorisch, den Ursprung von frischem, gekühlten oder tiefgefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Hühnerfleisch anzugeben; der Ursprung von Rinderfleisch muss seit 2000 angegeben worden sein. Ein weiterer geplanter Durchführungsbeschluss bezieht sich auf die Pflicht zur Herkunftsangabe von Primärzutaten bei freiwillig angebrachten Herkunftsangaben auf der Packung, wie z. B. Illustrationen, Ortsnamen oder Warnsymbole.

Dabei handelt es sich um die Inhaltsstoffe eines Nahrungsmittels, die mehr als 50 % dieses Nahrungsmittels darstellen oder die die Verbraucher normalerweise mit dem Namen des Nahrungsmittels in Zusammenhang bringen. Neben den vorgeschriebenen Angaben können die Betreiber von Lebensmittelunternehmen weitere Auskünfte oder Illustrationen einreichen. Sie dürfen jedoch weder den für obligatorische Auskünfte zur Verfügung stehenden Raum begrenzen noch dürfen obligatorische Auskünfte durch fakultative Auskünfte, wie sie in der Liste der Inhaltsstoffe enthalten sind, abgetrennt oder durchbrochen werden.

Im Falle von Freiwilligeninformationen sind die Vorschriften zum Schutz vor Täuschung zu befolgen.